Wohnen

Teil- Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise sowie überbaugebiet bare Grundstücksfläche nach § 34 Die Zulässigkeit von Vorhaben ist durch die vorhandene Bebauung (Art und Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare Fläche) ausreichend bestimmt.

Die Arberger Kirche und die Arberger Mühle stehen unter Denkmalschutz.

Mah 1 Das Teilgebiet ist nahezu vollständig bebaut (überwiegend Wohnen).

Die Zulässigkeit von Vorhaben ist durch die vorhandene Bebauung (Art und Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare Fläche) ausreichend bestimmt.

Mah 2 Das Teilgebiet ist nahezu vollständig bebaut (Wohnen).

Die Zulässigkeit von Vorhaben ist durch die vorhandene Bebauung (Art und Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare Fläche) ausreichend bestimmt.

E) Umweltbericht

1. Inhalt und Ziele des Bebauungsplans

Der Bebauungsplan 2337 begründet kein neues Baurecht, sondern hebt bestehendes auf und ersetzt es durch die Regelungen des § 34 Die verschiedenen Teilgebiete sind auf Grundlage der bisherigen Festsetzungen bereits überwiegend bebaut. Es bestehen allenfalls noch einzelne Baulücken. Art und Maß der baulichen Nutzung für diese Lücken ebenso wie für Ersatzbebauungen werden nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans 2337 auf Grundlage von § 34 beurteilt. Vorhaben müssen sich also in den vorgegebenen Rahmen einfügen, der sich aus den dort festgelegten Kriterien ergibt.

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

a) Natur und Landschaft

Durch die nahezu vollständige Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans und die Sicherung der Gartenflächen in den Blockinnenbereichen (soweit vorhanden) durch die Regelungen des § 34 zur überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Natur und Landschaft nicht gegeben.

b) Lärm und Schadstoffe Konflikte zwischen benachbarten Nutzungen, die zu Beeinträchtigungen der Menschen durch Lärm oder Schadstoffe führen könnten, treten nicht auf, da es sich überwiegend um Wohngebiete handelt, die allenfalls an Mischgebiete grenzen.

In nachfolgenden Fällen wird mit der Aufhebung des alten Staffelbaurechts der Entstehung möglicher Konflikte vorgebeugt, wo die Gewerbeklasse II festgesetzt ist, sich jedoch über die Zeit hinweg Wohngebiete herausgebildet haben: Wohnstraßen Teilgebiet Thulesiusstraße Has 3

Vahrer Straße Seb 1

Christernstraße/Kleine Westerholzstraße Hem 2

Kleine Marschstraße/Heumarschstraße Hem 4

Dahlwas Arb 2

In diesen Bereichen sind künftig bei einer Beurteilung nach § 34 störende Gewerbebetriebe ausgeschlossen.

c) Stadt- und Landschaftsbild

Das Ortsbild wird überwiegend durch Straßenrandbebauung geprägt.

Dieses Kriterium ist auch bei Ergänzungsbebauungen nach § 34 maßgeblich. Insoweit bleibt die Aufhebung des Staffelbaurechts ohne Einfluss auf das Ortsbild.

Aspekte des Landschaftsbildes sind nicht berührt, da es sich bei sämtlichen Teilgebieten im Geltungsbereich um städtische oder vorstädtische Baugebiete handelt, die mit dem freien Landschaftsraum nicht in Verbindung stehen. Wo Grünflächen unmittelbar an Baugebiete angrenzen (Bereich Mahndorfer Deich, Friedhof, Sportflächen) besteht bereits eine gestaltete Nachbarschaft (Erschließungsstraße am Siedlungsrand, eingeschossige Wohnbebauung).

d) Gewässer

In einem Einzelfall ist ein Gewässer betroffen: für das Vahrer Fleet in seinem Verlauf entlang der rückwärtigen Grenze der Grundstücke auf der Südwestseite der Vahrer Straße (Seb 1) entfällt die Festsetzung öffentliche Grünfläche. Das Gewässer bleibt jedoch nach dem Bremischen Wassergesetz geschützt.

e) Boden und Grundwasser

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 2337 werden keine zusätzlichen Böden für eine Bebauung in Anspruch genommen.

Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Altlasten und schädlichen Bodenverunreinigungen vor. Aufgrund des notwendigen hohen Prüfaufwandes und des speziellen Regelungsbedarfes (Aufhebung Staffelbau- und Gewerbepläne) dieses Bebauungsplanes können im Rahmen dieses Planverfahrens keine abschließenden Ermittlungen zu den Bodenbelastungen durchgeführt werden. Der in § 9 Abs. 5 Nr. 3 vorgesehenen Kennzeichnung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, wird daher im Aufhebungsplan nicht nachgekommen. Die Altlastenfrage ist Gegenstand der nachgeordneten Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren bei konkreten Bauvorhaben, in denen der Entwurfsverfasser und der Bauherr den Nachweis erbringen müssen, dass die für Bodenschutz zuständige Stelle ihre Stellungnahme zum Antragsverfahren abgegeben hat.

Die zukünftige baurechtliche Grundlage für die Genehmigungsverfahren stellt § 34 Die Bremische Landesbauordnung sieht in der Novelle von 2006 in diesen 34er Gebieten keine Genehmigungsfreistellung mehr vor. In den Baugenehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass mögliche Risiken durch Bodenverunreinigungen ausgeschlossen werden.

Die sonstigen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und in § 1 a Abs. 3 und 4 genannten Umweltbelange werden von der Aufhebung der bisher geltenden Festsetzungen nicht berührt.

Angesichts des konservativen Planungsziels (Aufhebung des Staffelbaurechts und Ersatz durch § 34 mit dem keine neuen Baurechte begründet und keine neuen baulichen Entwicklungen innerhalb der Siedlungsgebiete eingeleitet werden, erübrigen sich Darlegungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten ebenso wie eine allgemeinverständliche Zusammenfassung. F) Finanzielle Auswirkungen/Gender

1. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans 2337 (Aufhebungsplan) entstehen der Stadtgemeinde Bremen keine Kosten.

2. Gender

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 2337 sind mögliche unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer betrachtet worden. Mit dem Bebauungsplan 2337 sollen diejenigen Bebauungspläne im Stadtteil Hemelingen aufgehoben werden, die noch die Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet von 1917 bzw. 1940 als Rechtsgrundlage haben.