Aufstieg um die Beamten des Polizeivollzugsdienstes

Im Jahre 1983 wurde der Personenkreis für den prüfungsfreien Aufstieg um die Beamten des Polizeivollzugsdienstes erweitert. Zuletzt wurde im Jahre 1995 auch für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes die Möglichkeit des prüfungsfreien Aufstiegs in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes eröffnet.

Kriterien: Laufbahnübergreifend gilt für alle Beamtinnen und Beamte, die für den prüfungsfreien Aufstieg vom mittleren Dienst in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes vorgeschlagen werden, dass sie eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllen müssen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Beamten ­Spitzenkräfte ihrer Laufbahn sein müssen, ­ihre Laufbahn durchlaufen haben, also mindestens ein Amt der BesGr. A 9 erreicht haben müssen,

­ sich seit Jahren (mindestens zweieinhalb Jahre) in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes uneingeschränkt bewährt haben, ­nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes geeignet erscheinen, ­in einem Alter stehen, in dem ihnen die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Laufbahnprüfung nicht mehr zugemutet werden können,

­ für die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes auch aus dienstlichen Gründen nicht freigestellt werden können.

Die jeweiligen Unterschiede hinsichtlich der Bedingungen für den prüfungsfreien Aufstieg ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

2. Prüfungsfreier Aufstieg vom gehobenen Dienst in den höheren Dienst Einschlägig ist § 35 HmbLVO:

(1) Beamten des gehobenen Dienstes darf ein Amt der Laufbahn derselben Fachrichtung des höheren Dienstes verliehen werden, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für den höheren Dienst geeignet erschienen,

2. höchstens 58 Jahre alt sind,

3. ihre Laufbahn mindestens bis zur Besoldungsgruppe 12 der Bundesbesoldungsordnung A oder der Landesbesoldungsordnung A durchlaufen haben,

4. eine Dienstzeit (§ 11 Abs. 2 HmbLVO) von mindestens zehn Jahren abgeleistet haben.

März 2006 „ Wahlperiode Drucksache 18/4492

(2) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die Laufbahn des höheren Dienstes eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

3. Verbeamtung von wissenschaftlichen Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg in Funktionen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bis 2006

Wissenschaftliche Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg, die ihr Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in den Bereichen Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozialökonomie, Soziologie, Politologie oder Verwaltungswissenschaften mit einem 2. Staatsexamen bzw. Diplom abgeschlossen haben, können (nachträglich) unter folgenden Voraussetzungen verbeamtet werden:

a) Tätigkeit in der hamburgischen Verwaltung unter fünf Jahren Angestellte müssen sich, sofern sie verbeamtet werden möchten, als "normale" Laufbahnbewerberinnen und -bewerber beim Personalamt für das Wirtschaftsreferendariat bzw. als Nachwuchskräfte für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst bewerben.

b) Tätigkeit in der hamburgischen Verwaltung für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren Formale Voraussetzungen:

· unbefristeter Arbeitsvertrag

· 45. Lebensjahr noch nicht vollendet

· Staatsangehörigkeit nach § 6 HmbBG

· vorhandene Beamtenstelle in der Behörde

· durch den PÄD festgestellte gesundheitliche Eignung

· Führungszeugnis Inhaltliche Voraussetzungen:

· Bewährung in zwei sich deutlich voneinander unterscheidenden Funktionen der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in zwei verschiedenen Behörden (jeweils mind. sechs Monate)

· herausragende dienstliche Beurteilungen mit Aussagen über die Verwendungsbreite

· Ernennungsvorschlag der Behörde mit ausführlicher schriftlicher Begründung bzgl. der Erforderlichkeit der Bindung an die hamburgische Verwaltung

· Teilnahme an einem ganztägigen Assessment-Center (sog. Rathaustermin)

· Feststellung der Laufbahnbefähigung durch den Landespersonalausschuss, soweit erforderlich

c) Tätigkeit in der hamburgischen Verwaltung seit mindestens zehn Jahren oder bereits im Angestelltenverhältnis erreichte VergGr. I BAT

Es müssen die unter 1. b) genannten Voraussetzungen mit der Einschränkung vorliegen, dass die Teilnahme an dem ganztägigen Assessment-Center nunmehr entfällt.

Bei den oben genannten Studienabschlüssen kann aufgrund der in §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 23 Abs. 2 HmbBG getroffenen Regelung ausschließlich eine Verbeamtung in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgen.

4. Verbeamtung von wissenschaftlichen Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg in Funktionen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes seit 2006

Wissenschaftliche Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg, die ihr Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in den Bereichen Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozialökonomie, oder Verwaltungswissenschaften mit einem 2. Staatsexamen bzw. Diplom oder Master abgeschlossen haben, können (nachträglich) unter folgenden Voraussetzungen verbeamtet werden:

a) Tätigkeit in der hamburgischen Verwaltung unter fünf Jahren Unverändert.

b) Tätigkeit in der hamburgischen Verwaltung seit mindestens fünf Jahren Formale Voraussetzungen: Zusammenfassung der Zeiträume "fünf bis zehn Jahre" und "über zehn Jahre" bzw. des Tatbestands "bereits im Angestelltenverhältnis erreichte VergGr. I BAT"; ansonsten unverändert gegenüber den Regelungen 1. b) und 1. c) bis 2006

Inhaltliche Voraussetzungen:

· Tätigkeit in zwei verschiedenen Behörden oder einer Behörde und einem Senats- bzw. Bezirksamt und

· in mindestens zwei unterschiedlichen Aufgabengebieten (dabei darf nur eine Position im Stabsbereich, die andere muss im Linienbereich gewesen sein) sowie

· jeweils überdurchschnittliche Beurteilungen

· Ernennungsvorschlag der Behörde mit ausführlicher schriftlicher Begründung bzgl. der Erforderlichkeit der Bindung an die hamburgische Verwaltung

· Feststellung der Laufbahnbefähigung durch den Landespersonalausschuss, soweit erforderlich."

Der Ausschussvorsitzende schlug vor, im Herbst 2006 die Durchlässigkeit zwischen den Laufbahnen unter den Gesichtspunkten einer modernen Verwaltung zu diskutieren und zeigte sich optimistisch, dass die Senatsvertreterinnen und -vertreter bis dahin ihre Vorstellungen zu prüfungsgebundenen oder prüfungsfreien Aufstiegschancen konkretisiert hätten. Des Weiteren stellte er in Aussicht, dass der Bericht über die heutige Unterausschusssitzung im Haushaltsausschuss besprochen werde, zumal auch der Staatsrat an der heutigen Sitzung nicht habe teilnehmen können.

Die GAL-Abgeordnete fragte abschließend nach der jährlich wiederkehrenden Drucksache zu Versorgungsausgaben, die noch nicht vorliege.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter erwiderten zunächst, der Vorsitzende habe in der letzten Sitzung des Unterausschusses am 23.09.2004 die Frage gestellt, ob ein jährlicher Bericht zu Versorgungsausgaben erforderlich sei, weil sich jährlich betrachtet nicht sehr viel verändere.

Der Bericht selbst liege derzeit beim Senat und solle demnächst die Bürgerschaft erreichen. Im Prinzip werde der Bericht, der die Veränderung des Vorjahres zum folgenden Jahr abbilde, jährlich erstellt, aber er erreiche die Bürgerschaft diesmal wegen einer neuen Systematik ­ zum Beispiel durch die Umstellung der Sterbetafel ­ etwas verspätet.

III. Ausschussempfehlung:

Der Unterausschuss schlägt dem Haushaltsausschuss vor, der Bürgerschaft zu empfehlen, vom Personalbericht 2005 und der Beratung hierzu Kenntnis zu nehmen.