Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Gesetz zur Regelung der Sicherheitsüberprüfungen

Es wird beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen: Gesetz zur Regelung der Sicherheitsüberprüfungen

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz ­ HmbSÜG) Inhaltsverzeichnis: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 16. Zweck dieses Gesetzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige oder sicherheitsempfindliche Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

1. Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VSVERTRAULICH eingestuft sind,

2. Zugang zu entsprechenden Verschlußsachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

3. in einer Behörde oder in einer der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in einem Teil von ihr tätig ist oder werden soll, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlußsachen oder auf Grund ihrer Aufgabenstellung oder ihres herausgehobenen politischen Gewichts durch Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 4 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 27. August 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 438), als besonders gefährdet anzusehen ist und von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,

4. in einem durch Rechtsverordnung des Senats gemäß § 33 bestimmten sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkeiten hat, sich verschaffen kann oder an einer Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in erheblicher Weise in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann, sofern die Eingriffe durch technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung nicht verhindert werden können und die drohenden Beeinträchtigungen die Sicherheit der Freien und Hansestadt Hamburg gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen können,

5. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung des Senats gemäß § 33 bestimmten lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll. Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

­ deren Ausfall aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung die Versorgung eines erheblichen Teils der Bevölkerung ernsthaft und nachhaltig gefährden kann,

­ die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind oder

­ deren Zerstörung sich aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maße gesundheitsgefährdend auswirken kann.

Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen, weil sie für das Funktionieren, die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die Zivile Verteidigung von wesentlicher Bedeutung sind.

§ 2:

Betroffener Personenkreis:

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffene oder Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der Betroffenen oder des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz soll verzichtet werden, wenn für die Betroffene oder den Betroffenen bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind.

(2) Die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Partnerin oder der Partner, mit der oder mit dem die Betroffene oder der Betroffene in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartnerin oder Lebenspartner), soll, soweit sie oder er volljährig ist, in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 einbezogen werden (einbezogene Personen; einzubeziehende Personen). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die Zustimmung der einzubeziehenden Personen erforderlich. Geht die Betroffene oder der Betroffene die Ehe oder die eheähnliche Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein, so ist die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung der einzubeziehenden Personen in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit der einzubeziehenden Personen.

(3) Wird die Zustimmung von der Betroffenen oder dem Betroffenen oder von einer in die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung (§ 17 Absatz 2) einzubeziehenden Person nicht erteilt, so ist die Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung undurchführbar. Die Betroffene oder der Betroffene darf in diesem Fall nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, für die eine Sicherheitsüberprüfung oder Wiederholungsüberprüfung dieser Art gesetzlich vorgesehen ist, betraut sein oder betraut werden. § 20 Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft,

2. die Präsidentin oder den Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts,

3. die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister, die Senatorinnen oder Senatoren und Staatsrätinnen oder Staatsräte der Senatsämter und Fachbehörden,

4. die Bezirksamtsleiterinnen oder die Bezirksamtsleiter der Bezirksämter,

5. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

6. die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Aufgaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen,

7. die Hamburgische Datenschutzbeauftragte oder den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten,

8. Präsidentinnen, Präsidenten, Rektorinnen oder Rektoren von staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 1 Absatz 1 Hamburgisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249), zuletzt geändert am 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 198),

9. die Oberfinanzpräsidentin oder den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion, 10. die Intendantin oder den Intendanten des Norddeutschen Rundfunks.

Soweit sich diese Personen einer Sicherheitsüberprüfung freiwillig unterziehen, findet dieses Gesetz sinngemäß Anwendung.

§ 3:

Zuständigkeit:

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will oder in deren Bereich sich die sicherheitsempfindliche Stelle des öffentlichen Bereichs der Informations- und Kommunikationstechnik befindet,

2. bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen die Parteien selbst,

3. für sicherheitsempfindliche Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen die oberste Landesbehörde oder die Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde auf Antrag der jeweiligen Einrichtung die sicherheitsempfindlichen Stellen bestimmt,

4. im übrigen die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg, die eine Verschlußsache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will.

Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 4 Absatz 2 HmbVerfSchG.

(3) Die mitwirkende Behörde führt die Sicherheitsüberprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.

§ 4:

Verschlußsachen:

(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.

(2) Eine Verschlußsache ist

1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,