Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes

Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,

3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,

4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 5:

Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse:

(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes verbieten, eine Betroffene oder einen Betroffenen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Entscheidungen der zuständigen Stelle über die Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Anordnungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und Entscheidungen über die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen wurden.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Betroffenen oder des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder

2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, begründen oder

3. Zweifel am Bekenntnis der Betroffenen oder des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.

Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte bei den einbezogenen Personen vorliegen.

(3) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.

§ 6:

Rechte der Betroffenen oder des Betroffenen und der einzubeziehenden Personen:

(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der Betroffenen oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Betroffene oder der Betroffene kann zur Anhörung mit einer Rechtsanwältin oder mit einem Rechtsanwalt erscheinen; auf dieses Recht ist sie oder er rechtzeitig hinzuweisen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt.

Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen oder der Bewerber beim Landesamt für Verfassungsschutz. Die Äußerungen der Betroffenen oder des Betroffenen sind zur Sicherheitsakte und zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen.

(2) Liegen bei den einbezogenen Personen Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung der Betroffenen oder des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 7:

Arten der Sicherheitsüberprüfung:

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

1. einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder

2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder

3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der Betroffenen oder des Betroffenen und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen.

§ 12 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 8:

Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 wahrnehmen sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 9:

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

3. Tätigkeiten in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsprüfung nach § 8 (Ü 1) für ausreichend hält.

§ 10:

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ist für Personen durchzuführen,

1. die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

2. die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

3. die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg oder bei einer durch Rechtsverordnung des Senats gemäß § 33 bestimmten Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden und Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) oder § 9 (Ü 2) für ausreichend hält.

§ 11:

Datenerhebung:

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die Betroffene oder der Betroffene sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nichtöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen; bei Angaben zum Zweck der Erhebung gegenüber Dritten sind die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen oder des Betroffenen zu beachten. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Absatz 3 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nichtöffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der Betroffenen oder des Betroffenen oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der Betroffenen oder beim Betroffenen oder bei den in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Personen.

Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder des Betroffenen oder der einzubeziehenden Personen entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

(3) Stellt die zuständige Stelle aufgrund einer eigenen Bewertung der ihr vorliegenden Erkenntnisse ein Sicherheitsrisiko fest, das der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht, ist die Einschaltung der mitwirkenden Behörde zur weiteren Durchführung der Sicherheitsüberprüfung entbehrlich. § 19 HmbVerfSchG bleibt unberührt.

§ 12:

Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten:

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Dazu können Anfragen an die nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 mit der Änderung vom 20. April 1994

(Bundesgesetzblatt 1990 I Seite 2954, 1994 I Seite 867) in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Verbunddateien über die in der Sicherheitserklärung genannten Personen und Objekte gestellt werden,

2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

3. Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit den Verfahren stehen und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, Anfragen an die Grenzschutzdirektion, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst.

Wird eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit voraussichtlich nur kurzzeitig ausgeübt oder ist sie unaufschiebbar, reicht eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 sowie eine Anfrage an das zuständige Landeskriminalamt gemäß Satz 1 Nummer 3 aus.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 (Ü 2) trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:

1. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze der Betroffenen oder des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,

2. Prüfung der Identität der Betroffenen oder des Betroffenen.

Hinsichtlich der nach § 2 Absatz 2 einbezogenen Personen trifft die mitwirkende Behörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3) kann die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den in der Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen weitere geeignete Auskunftspersonen befragen, wenn Zweifel bestehen, ob die Angaben der Betroffenen oder des Betroffenen zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Die Befragungsberichte haben sich auf das für den Zweck der Sicherheitsüberprüfung erforderliche Maß zu beschränken.

(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der Betroffenen oder des Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an,

1. wenn die Betroffene oder der Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder

2. Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen.

Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann als zuständige Stelle bei Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im eigenen Bereich in begründeten Einzelfällen auch dann Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik richten, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; die Gründe der Anfrage sind aktenkundig zu machen.

(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der Betroffenen oder des Betroffenen oder der einbezogenen Personen nicht ausreicht oder ihr im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.

Die Gründe für Befragungen und Einzelmaßnahmen sind aktenkundig zu machen. Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und nur mit Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde oder der von ihm besonders ermächtigten Bediensteten der mitwirkenden Behörde zulässig.

Dritter Abschnitt Verfahren

§ 13:

Sicherheitserklärung:

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der Betroffenen oder von dem Betroffenen anzugeben:

1. Namen, auch frühere, Vornamen,

2. Geburtsdatum, -ort,

3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,

4. Familienstand,

5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,

6. ausgeübter Beruf,

7. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und deren oder dessen Anschrift,

8. Anzahl der Kinder,

9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),

10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,

12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,

13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können, und sonstige Kontakte zu Nachrichtendiensten von Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten,

15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

16. Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen oder Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die Betroffene oder den Betroffenen in Konflikt mit ihrer oder seiner Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr oder ihm ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,

17. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,

18. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung der zuständigen Behörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen zu besorgen sind,

19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3),

20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen,

21. gesonderte Erklärungen an die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde.

Bei einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 9 (Ü 2) und 10

(Ü 3) sind auf Anforderung der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen und zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der Betroffenen oder des Betroffenen anzugeben.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummern 8, 11 und 12; Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der Betroffenen oder dem Betroffenen leben. Von den einzubeziehenden Personen sind mit ihrem Einverständnis die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 14 bis 16 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 BVerfSchG genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über diese Personen, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn sie mit ihrer Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 (Ü 1) sind nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 14 bis 16 erforderlich.