Forschung

Zu Absatz 2 Zentraler Anknüpfungspunkt für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ist die Verschlußsache, die in § 4 näher definiert wird.

Das Gesetz bezieht sich auf alle Verschlußsachen, sowohl die, die originär von der FHH hergestellt werden, als auch die, die der FHH übersandt werden, z. B. Verschlußsachen vom Bund oder aus den Bundesländern. Für Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen gilt dies nach Nummer 2 dann, wenn der Bund oder auch die Länder ausdrücklich zum Verschlußsachenschutz verpflichtet sind. Derartige Verpflichtungen ist die Bundesrepublik Deutschland in zahlreichen Abkommen und Verträgen, z. B. NATO, WEU, EURATOM, eingegangen.

Zu Absatz 2 Nummer 1:

Der materielle Umgang mit Verschlußsachen ist in der „Verschlußsachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg (VS ­ Anweisung / HmbVSA)" (HmbVSA) vom 9. November 1982 geregelt, die vom Senat mit Wirkung zum 1. Dezember 1982 in Kraft gesetzt wurde.

Zugang zu Verschlußsachen haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlußsache Kenntnis nehmen sollen. Auf die Art der Kenntnisnahme, d. h. Sehen oder Hören, kommt es nicht an. Es hat auch Zugang zu Verschlußsachen, wer nie eine Verschlußsache liest, sondern nur in Besprechungen und Sitzungen Verschlußsachen-Informationen zu Gehör oder Gesicht bekommt.

Zugang sich verschaffen können erfaßt Tätigkeiten, die zwar keine inhaltliche Kenntnisnahme erfordern, diese aber ermöglichen. Dies liegt bei Personen und ggf. deren Vorgesetzten bzw. Unternehmenseigentümern und Mitgliedern von Aufsichtsorganen vor, die Verschlußsachen transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlußsachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden, z. B. Datenverarbeitungssysteme. Die naheliegende Möglichkeit, dass diese Personen auch Kenntnis von der Verschlußsache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Daher muss die Kurierin oder der Kurier, die Botin oder der Bote, der oder dem Verschlußsachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf ihre oder seine Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Person, die inhaltlich Kenntnis von der Verschlußsache erhält.

Zu Absatz 2 Nummer 3:

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer, ohne Zugang zu Verschlußsachen zu haben, in einer Behörde /öffentlichen Stelle der FHH oder in einem Teil von ihr tätig ist, die zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist. Das ist zum einen der Fall beim Umfang und der Bedeutung dort anfallender Verschlußsachen, wobei Umfang und Bedeutung kumulativ vorliegen müssen. Es reicht also nicht, wenn eine Verschlußsache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um die Behörde zum Sicherheitsbereich zu deklarieren. Mit dieser Regelung soll auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 verhindert werden, dass überflüssige Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden und damit unzulässige Vorratsspeicherungen erfolgen. Zum anderen kann eine Behörde oder ein Teil von ihr aufgrund ihrer Aufgabenstellung oder ihres herausgehobenen politischen Gewichts und ihrer besonderen Gefährdung durch Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 4 HmbVerfSchG zum Sicherheitsbereich erklärt werden. Die Feststellung, ob eine Behörde / öffentliche Stelle der FHH oder Teile von ihr zu Sicherheitsbereichen zu erklären sind, trifft die jeweils zuständige Behörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde.

Das Ressortprinzip der Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 55 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg bleibt dadurch unberührt.

Zu Absatz 2 Nummer 4: Nummer 4 erweitert den Anwendungsbereich der Sicherheitsüberprüfungen im Hinblick auf Gefahren, die dadurch entstehen, dass Daten aus den nicht unbedingt unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Bereichen automatisiert verarbeitet werden.

Durch den wachsenden Umfang der Unterstützung der Verwaltungsarbeit durch die IuK-Technik steigt die Abhängigkeit des Staates von der ungestörten Funktionsfähigkeit seiner IuKTechnik. Gleichzeitig wächst mit dem Ausbau der IuK-Unterstützung quantitativ und qualitativ der Umfang sicherheitsempfindlicher Daten im uneigentlichen Sinne, d. h. Daten, die nicht Verschlußsachen sind. Aus nachrichtendienstlichen oder politisch-extremistischen Motiven ist es nicht ausgeschlossen, Personen in zentrale Stellen im IuK-Bereich der FHH oder bei Auftragnehmern der FHH einzuschleusen, um diese Bereiche auszuforschen oder zu sabotieren. Dies kann die Sicherheit der FHH gefährden oder aber ihren Interessen schweren Schaden zufügen.

Wenngleich vielfach programmtechnische Sicherungen möglich sind, gibt es noch keine generellen Vorkehrungen, um besonders sensible IuK-Bereiche absolut zu schützen. Um die Sicherheit im personellen Bereich zu erhöhen, sollen Personen, die in diesen Bereichen tätig sind, einer Sicherheitsüberprüfung, die aber eher den Charakter einer Zuverlässigkeitsüberprüfung hat, unterzogen werden. Diese Überprüfung erfolgt unabhängig davon, ob dieser Personenkreis Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich verschaffen kann, sondern allein aufgrund der Berührung mit bestimmten IuK-Bereichen.

Dabei können grundsätzlich alle Bereiche von IuK betroffen sein. In erster Linie kommen Personen für eine Sicherheitsüberprüfung in Frage, die in Netzen und auf Produktionssystemen Systemverwaltertätigkeiten ausüben. Produktionssysteme sind in diesem Sinne alle Systeme, die nicht ausschließlich zu Testzwecken verwandt werden. Systemverwaltertätigkeiten üben solche Personen aus, die unmittelbaren Zugriff auf die Systemebene (sog. Shell-Rechte) haben.

Eine Sicherheitsüberprüfung kommt nur dann in Betracht, wenn die nach dem gegenwärtigen Stand der Technik verfügbaren Sicherungsmaßnahmen (z. B. Verschlüsselung) eine Abwehr von Sicherheitsrisiken nicht oder nicht vollständig gewährleisten; der Geheim- und Sabotageschutz durch Technik hat Vorrang gegenüber einer Zuverlässigkeitsprüfung.

Die Bestimmung, welche Stellen hierunter fallen, soll vom Senat durch eine Rechtsverordnung (§ 33) erfolgen.

Zu Absatz 2 Nummer 5:

Der Begriff der Einrichtung umfaßt private und öffentliche Stellen und ist unabhängig von Organisationsform und rechtlichen Konstruktionen.

Die restriktiven Definitionen der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschränken den Anwendungsbereich des sog. (personellen) Sabotageschutzes auf ausschließlich öffentliche Interessen und sind auf Schlüsselpositionen innerhalb dieser Einrichtungen zu beschränken, von denen aus die Funktionsfähigkeit der Einrichtung als solcher gefährdet werden kann; nicht geschützt werden wirtschaftliche Belange. Geschützt werden können demnach

­ unabhängig von der Rechtsform, in der sie betrieben werden ­ Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung (z. B. mit

Wasser und Energie) dienen oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, wie etwa Informations- und Logistikzentren (z. B. Rundfunkanstalten, Post, Bahn, Telekommunikation o. ä.), Flughäfen und Häfen. Ebenso können hierunter Behörden fallen, die zentrale Aufgaben von vergleichbar hoher Bedeutung wahrnehmen. Unberührt bleiben die spezialgesetzlich geregelten Zuverlässigkeitsprüfungen auf dem Gebiet des personellen Sabotageschutzes nach § 12 b Atomgesetz und § 29 d Luftverkehrsgesetz.

Zu § 2: „Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll" bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Betroffenen oder dem Betroffenen auch tatsächlich eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Dies setzt in der Regel einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung und der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit voraus.

Zu Absatz 1:

Die Sicherheitsüberprüfung muss grundsätzlich ­ Ausnahmen sind in § 15 geregelt ­ durchgeführt und abgeschlossen sein, bevor eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Die Sicherheitsüberprüfung ist nur mit Zustimmung der zu überprüfenden Person zulässig; eine Durchsetzung der Sicherheitsüberprüfung nach § 60 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) ist daher ausgeschlossen. Im Gesetzentwurf wird die Zustimmung bei allen Überprüfungsarten aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Verfahrenserleichterung verlangt. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie gesetzlich festgelegt sind. Im Falle der Einbeziehung ist daher auch die Zustimmung der einzubeziehenden Personen stets erforderlich. Die Zustimmung ersetzt aber nicht die im Einzelfall erforderlichen Erklärungen von der Entbindung der Schweigepflicht bei Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnisträgern.

Um Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, ist eine Sicherheitsüberprüfung entbehrlich, wenn nachprüfbar bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung von z. B. dem Bund, einem Bundesland oder einem ausländischen Staat durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind.

Gleiches gilt für Sicherheitsüberprüfungen, die die FHH selbst durchgeführt hat. § 2 Abs. 1 Satz 4 dient auch als Übergangsvorschrift beim Inkrafttreten des Gesetzes, um Sicherheitsüberprüfungen, die bisher nicht nach diesem Gesetz durchgeführt werden konnten, die aber gleichwertig sind, als ausreichende Grundlage für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit anzuerkennen.

Zu Absatz 2:

Bei den beiden höchsten Überprüfungsarten Ü 2 und Ü 3 sollen bestimmte Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in diesen Personen liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die Betroffene oder den Betroffenen auswirken können. In der Vergangenheit sind fremde Agenten wiederholt mit „Zielpersonen" Ehen oder eheähnliche Verhältnisse eingegangen. Aber auch andere bei einzubeziehenden Personen gegebene Umstände ­ z. B. Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen fremden Nachrichtendienst eignen ­ können für die sicherheitsmäßige Beurteilung der Betroffenen oder des Betroffenen von erheblicher Bedeutung sein.

Eine „eheähnliche Gemeinschaft" ist gegeben, wenn zwischen einer Frau und einem Mann eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft besteht, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Ob eine „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" in diesem Sinne vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Indiztatsachen festzustellen. Dabei können insbesondere die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, von Bedeutung sein (BVerfGE 87, 234, 264 f.; BVerwG NJW 1995, 2802 f.). Behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner zur Feststellung einer „eheähnlichen Gemeinschaft" sind unzulässig (BVerfGE 87, 234, 268 f.; BVerwG NJW 1995, 2802, 2803). Sind aber intime Beziehungen bekannt, können sie auch als Hinweistatsachen gewürdigt werden, soweit die Kenntnis nicht unter Verstoß gegen gesetzliche Verwendungsregelungen, Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse oder sonst auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt wurde; bei der Würdigung der Hinweistatsachen ist zu Gunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften.

Die Klammerdefinitionen „Lebenspartnerin oder Lebenspartner" sowie „einzubeziehende" bzw. „einbezogene Personen" wurde eingeführt, um die Handhabbarkeit und Lesbarkeit des Gesetzes zu erleichtern. Die Einbeziehung ist der Grundsatz; über eine Ausnahme entscheidet die zuständige Stelle. Eine praktische Fallgestaltung für die Ausnahme sind die getrennt lebenden Ehepartner, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht. Grund für die Einbeziehung sind die engen persönlichen Beziehungen; fehlen sie, ist auch die Einbeziehung nicht erforderlich. Die Einbeziehung bedeutet, dass die mitwirkende Behörde zur einbezogenen Person die Anfragen an andere Behörden richtet, wie sie in § 12 Absätze 1 und 2 beschrieben sind. Neben der Volljährigkeit ist als weitere Voraussetzung für die Einbeziehung die Zustimmung der einbezogenen Person erforderlich.

Wird die Zustimmung nicht erteilt und kann auch nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden, ist eine Sicherheitsüberprüfung der Betroffenen oder des Betroffenen nicht durchführbar mit der Konsequenz, dass die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht möglich ist.

Zu Absatz 3:

Wegen der grundsätzlichen und hohen Bedeutung der Zustimmung zu den Überprüfungen, aber auch wegen der aus der Verweigerung zu ziehenden Konsequenzen wird bereits an dieser Stelle im Gesetz deutlich gemacht, dass eine Sicherheitsüberprüfung bei der nicht vorhandenen erforderlichen Einwilligung undurchführbar ist. Das hat zur Folge, dass eine Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht mehr möglich ist bzw. eine bereits erteilte Betrauung oder Ermächtigung ohne Angabe von weiteren Gründen zurückgenommen werden kann. Bei der verweigerten Wiederholungsüberprüfung als auch einer verweigerten Ergänzung bzw. Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung (§ 17), die auch als eine Sicherheitsüberprüfung anzusehen ist, wird dann durch geeignete Maßnahmen ­ Umsetzung oder Änderung des Zuschnitts des Arbeitsplatzes ­ sicherzustellen sein, dass die Betroffene oder der Betroffene nicht mehr mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in Berührung kommen kann. Weitergehende nachteilige Konsequenzen für die berufliche Entwicklung der Betroffenen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit stehen, dürfen aus der Verweigerung der Zustimmung nicht gezogen und den Betroffenen bzw. einzubeziehenden Personen auch nicht in Aussicht gestellt werden.

Zu Absatz 4:

Die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder der Verfassungsorgane der FHH, der Judikative und die Bedeutung der weiteren in Absatz 4 genannten Personen nimmt sie von der unmittelbaren Geltung dieses Gesetzes aus. Diese Ausnahme gilt nur für den vorgenannten Personenkreis, nicht aber für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Letztere sind einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen.

Richterinnen und Richter sind einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, wenn sie ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dabei Zugang zu Verschlußsachen haben. Eine im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit notwendige Befassung mit Verschlußsachen ist ohne vorherige Sicherheitsüberprüfung möglich, weil ansonsten Konflikte mit dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens entstehen könnten. Übergeordnete Geheimhaltungsinteressen der FHH können bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der Inhalt der Verschlußsache in den Prozeß eingebracht wird oder nicht (vgl. § 96

Strafprozeßordnung (StPO) und § 99 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Gleiches gilt für die Mitglieder des Rechnungshofes.

Eine vergleichbare Ausnahmeregelung für ausländische Staatsangehörige, wie sie im SÜG erfolgt ist, bedarf es im hiesigen Gesetzentwurf nicht, weil die Pflege auswärtiger Beziehungen grundsätzlich Bundessache ist.

Zu § 3:

Zu Absatz 1: Satz 1 Nummer 1 trifft die grundsätzliche Regelung der Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung. Die Begriffe „zuweisen, übertragen oder dazu ermächtigen" decken die Formen ab, mit denen eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann. Im öffentlichen Bereich weist der Dienstherr oder die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter die sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu oder überträgt sie.

Satz 1 Nummer 2 enthält eine Sonderregelung für die politischen Parteien und deren Stiftungen, die teilweise auch staatliche Verschlußsachen erhalten und daher Sicherheitsüberprüfungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchführen müssen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und der Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft würden dagegen im Bedarfsfall von der Bürgerschaftskanzlei als zuständiger Stelle ­ vgl. Nummer 1 ­ überprüft. Die Parteien sind auf Grund ihrer verfassungsmäßigen Stellung selbst zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung, unabhängig von der Exekutive. Die Notwendigkeit und Art der Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Einstufung der Verschlußsache (vgl. § 4). Die Parteien (Vorstand oder Landesgeschäftsstelle) beauftragen einen oder mehrere Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem hier vorliegenden Gesetzentwurf. Die Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter dürfen nicht gleichzeitig mit personalverwaltenden Aufgaben betraut sein (Satz 2). Sie haben die dem Gesetz zugrunde liegende allgemeine Verwaltungsvorschrift bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen zu beachten und anzuwenden.

Satz 1 Nummer 3 regelt nicht nur die Zuständigkeiten bei Sicherheitsüberprüfungen, sondern auch die Zuständigkeiten für die Bestimmung sicherheitsempfindlicher Stellen in lebens- und verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen. Die sicherheitsempfindlichen Stellen werden auf Antrag der lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtung bestimmt. Dieser Antrag ist somit die erste Voraussetzung für das Festlegungsverfahren. Die Festlegung der sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb der Einrichtung ist Voraussetzung dafür, dass die dort beschäftigten Personen einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden können.

Satz 1 Nummer 4 enthält einen Auffangtatbestand und gilt nicht für nicht-öffentliche Stellen, die unter den Anwendungsbereich der §§ 24 ff. fallen. Während es sich hier um solche mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, werden mit den unter Nummer 4 fallenden Institutionen Gewerkschaften, Interessenverbände und ggf. gemeinnützige Organisationen erfaßt. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist in diesen selten vorkommenden Fällen die öffentliche Stelle, die eine Verschlußsache an die nicht-öffentliche Stelle abgeben will. Erhält die private Einrichtung Verschlußsachen von mehreren Behörden oder Stellen der FHH, so liegt die Verantwortung bei der Behörde, die die meisten Verschlußsachen weitergibt.

Absatz 1 Satz 2 stellt einen wesentlichen Grundsatz des personellen Geheimschutzes dar: Die Trennung von der Personalverwaltung. Sie soll die Betroffene oder den Betroffenen davor schützen, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung in unzulässiger Weise auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden. Eine solche Nutzung durch die zuständige Stelle ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 4 möglich. Der Grundsatz bedeutet sowohl die personelle als auch die organisatorische Trennung zwischen personellem Geheimschutz und Personalverwaltung. Zum einen sollen bei Sicherheitsentscheidungen die Sicherheitsinteressen nicht mit anderen Interessen ­ eine Person wird für eine bestimmte Aufgabe dringend benötigt ­ vermischt werden. Zum anderen sollen sich nachteilige Sicherheitserkenntnisse zu einer Person nicht auf andere nicht-sicherheitsrelevante Personalmaßnahmen, z. B. Beförderung auswirken. Aus diesem Grunde dürfen auch die Sicherheitsakten der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden (vgl. § 18 Absatz 3). Innerhalb der zuständigen Stelle sind zur Durchführung der Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter und in der Regel auch eine Vertretung zu bestellen. Auch für diese Personen gilt das Trennungsgebot, sie dürfen nicht in der Personalverwaltung tätig sein.

Zu Absatz 2: Absatz 2 bestimmt die bei der Sicherheitsüberprüfung mitwirkende Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg.

Zu Absatz 3:

Da die Nachrichtendienste und damit für die FHH das LfV HH die Sicherheitsüberprüfungen ihres eigenen Personals selbst durchführen und daher sowohl „zuständige Stelle" als auch „mitwirkende Behörde" ist, ist eine gesetzliche Regelung erforderlich, die die Anwendung dieses Gesetzes bei der Sicherheitsüberprüfung der Bewerberinnen oder Bewerber und / oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des LfV festlegt.

Die für die Bewerberinnen oder Bewerber / Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des LfV erforderlichen zusätzlichen Regelungen sind in §§ 6 Absatz 1 Satz 4, 11 Absatz 1 Satz 3, 12 Absatz 4 Satz 3, 13 Absatz 4 und 19 Absatz 3 berücksichtigt.