Nachrichtendienste
Die Definition der Verschlußsache entspricht der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 HmbVerfSchG verwendeten Umschreibung; sie gilt unabhängig von der Darstellungsform. Näheres ist in § 5 HmbVSA geregelt. Sie setzt die kenntlich gemachte Einstufung in einen der in Absatz 2 aufgeführten Verschlußsachengrade voraus.
Die Einstufung kann nur von einer staatlichen Institution oder auf deren Veranlassung auch von nichtstaatlichen Stellen vorgenommen werden, weil es um Informationen geht, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein müssen.
Zeichnet sich ab, dass ein Projekt als Verschlußsache einzustufen sein wird, ist das Personal vor Beginn der Arbeiten gemäß § 1 zu überprüfen.
Zu Absatz 2:
Die Definitionen entsprechen denen der am 1. Dezember 1982 in Kraft getretenen HmbVSA und korrespondieren mit denen des Bundes und der Länder. Definiert werden alle Geheimhaltungsgrade der Verschlußsachen. Der Grad „STRENG-GEHEIM" wurde ergänzt um die „lebenswichtigen Interessen", da auch sie des höchsten Verschlußsachenschutzes bedürfen. Für die Kenntnisnahme von Verschlußsachen nur für den Grad „VS Nur für den Dienstgebrauch" wird eine Sicherheitsüberprüfung nicht durchgeführt.
Zu § 5:
Zu Absatz 1: Absatz 1 enthält eine Definition des Sicherheitsrisikos. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos und damit die Entscheidung, eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder nicht, verlangt eine komplexe und individuell ausgerichtete Würdigung persönlichkeitsbezogener Aspekte. Auch angesichts der weitreichenden Folgen für die berufliche Verwendung und Entwicklung der Betroffenen oder des Betroffenen müssen diese Wertungen in der abschließenden Verantwortung der zuständigen Entscheidungsträgerin oder des zuständigen Entscheidungsträgers vorgenommen und dürfen nicht durch automatisierte Abläufe in ihrer Gesamtheit entscheidend bestimmt werden. Satz 3 dient auch der Umsetzung von Artikel 15 der EG-Datenschutzrichtlinie, die der besonderen Schutzwürdigkeit der Betroffenen oder des Betroffenen in der dargestellten Situation Rechnung trägt. Nach dieser Vorschrift räumen die Mitgliedstaaten jeder Person das Recht ein, keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte einer Person ergeht, wie z. B. ihrer Zuverlässigkeit. Da die EG-Datenschutzrichtlinie gemäß Artikel 3 Absatz 2 keine Anwendung auf Sicherheitsbehörden findet, gilt diese Regelung daher nur für die zuständige Stelle und nicht für die mitwirkende Behörde, auch wenn diese gleichzeitig als zuständige Stelle tätig wird.
Zu Absatz 2:
Die Beschreibung der Umstände, die ein Sicherheitsrisiko im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind, ist ein Kernstück des Gesetzes.
Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorliegen. Dies wird auch von der Rechtsprechung gefordert (zuletzt BAGE 62, 256 ff.). Abstrakte Möglichkeiten zur Begründung eines Sicherheitsrisikos scheiden aus. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen im Einzelfall, bezogen auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit, die die Betroffene oder der Betroffene ausübt bzw. ausüben soll, vorliegen. Im Falle der fehlenden Überprüfbarkeit, z. B. wegen versagter Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung, liegt kein persönliches bzw. subjektives, sondern ein objektives Sicherheitsrisiko vor. Die Beschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich scheitert dann schlicht an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung.
Zu Satz 1 Nummer 1
Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich aus zahlreichen Anhaltspunkten ergeben. Das können z. B. strafrechtliche Verfahren, insbesondere Verurteilungen, übermäßiger Alkoholgenuß, Einnahme von bewußtseinsverändernden Drogen oder Medikamenten, Verstöße gegen Dienstpflichten, geistige oder seelische Störungen sein, aber auch der nachrichtendienstliche Verdachtsfall. Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Überprüften können sich auch ergeben, wenn die einbezogenen Personen strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten sind oder kriminellen oder extremistischen Gruppierungen angehören oder sie unterstützen.
Die Zweifel ergeben sich aus der Frage, ob der oder dem Betroffenen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut werden können, wenn sie oder er enge persönliche Beziehungen zu solchen Personen unterhält.
Hier kommt es auf die Einzelfallfeststellungen an.
Zu Satz 1 Nummer 2
Das Sicherheitsrisiko in Nummer 2 beruht auf den langjährigen Erfahrungen aus der Spionageabwehr. Gegnerische Nachrichtendienste nutzen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit zu zwingen. Diese Schwächen können z. B. Überschuldung, Spielsucht und Tätigkeiten oder Verhaltensweisen sein, die die Betroffene oder der Betroffene unbedingt verborgen halten will, z. B. Verhaltensweisen aus dem Bereich der Intimsphäre. Bekennt sich jedoch eine Betroffene oder ein Betroffener im Sicherheitsüberprüfungsverfahren hierzu, so verfehlen sie als Druckmittel zur nachrichtendienstlichen Anbahnung ihre Wirkung. Ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen (vgl. § 32) gelten. Auch häufige Reisen in diese Staaten können den Betroffenen einer besonderen Gefährdung durch gegnerische Nachrichtendienste aussetzen.
Zu Satz 1 Nummer 3
Ein Sicherheitsrisiko liegt regelmäßig auch bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor. Da Verschlußsachen im staatlichen Interesse geheimzuhalten sind, sind Personen, die durch aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, nicht geeignet, Verschlußsachen anvertraut zu erhalten. Gleiches gilt, wenn eine Person erkennen läßt, daß sie nicht jederzeit für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintritt. Viele Verschlußsachen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Vorbereitungen für Spannungs-, Krisen- oder Verteidigungsfälle enthalten. Sie sollen nicht Personen anvertraut werden, von denen man weiß oder aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten annimmt, daß sie nicht für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten.
Zu Satz 2 Ein Sicherheitsrisiko bei der Betroffenen oder bei dem Betroffenen kann sich auch ergeben, wenn es in der Person der einbezogenen Personen vorliegt. Mit der Formulierung „kann" soll verhindert werden, dass besondere Gefährdungserkenntnisse zu den einbezogenen Personen zwingend ein Sicherheitsrisiko bei der Betroffenen oder bei dem Betroffenen sind. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.
Zu Absatz 3:
Die Definition der sicherheitserheblichen Erkenntnis ist erforderlich, weil sie als Vorstufe zu möglichen Sicherheitsrisiken nach diesem Gesetz Maßnahmen auslöst, wie z. B. Mitteilungspflichten und Prüfmaßnahmen, die als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gesetzlich festgelegt werden, vgl. §§ 14 Absatz 1; 16; 17 Absatz 2.
Zu § 6:
Zu Absatz 1:
Wegen der Bedeutung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens für die Betroffene oder den Betroffenen wurde ein Anhörungsrecht in den allgemeinen Teil des Gesetzentwurfs aufgenommen. Die Anhörung ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, in die auch die subjektive Bewertung durch die Betroffene oder den Betroffenen einfließt. Die Betroffene oder der Betroffene soll sich persönlich äußern und keine Vertreterin oder Vertreter schicken. Bei der Anhörung kommt es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den sie oder er hinterläßt. Die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bei der Anhörung ist zulässig.
Die Aufnahme der Äußerungen der Betroffenen oder des Betroffenen in die Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte ist für diese wesentlich, damit die eigene Darstellung zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt authentisch Eingang in die bei der Sicherheitsüberprüfung angelegten Unterlagen findet.
Das Anhörungsverfahren muss so ausgestaltet werden, daß dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen Referenz- und Auskunftspersonen gewährleistet sind. Ist das nicht möglich, muss die Anhörung unterbleiben. Sie könnte einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge haben, weil bei der Offenbarung von Quellen diese an Leib und Leben gefährdet sein können und die Nachrichtendienste auch keine Quellen mehr gewinnen würden, wenn sie nicht den größtmöglichen Schutz vor Enttarnung gewährleisten. Referenz- und Auskunftspersonen, die ggf. sicherheitserhebliche Auskünfte erteilt haben, müssen ebenfalls geschützt werden, ansonsten würde die Bereitschaft zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken, weil die Gewähr der vertraulichen Behandlung der Informationen nicht gegeben ist. Der Wahrheitsfindung dient es allerdings auch, dass die Betroffene oder der Betroffene, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen, in die Lage versetzt wird, zur Glaubwürdigkeit der herangezogenen Referenz- oder Auskunftspersonen Stellung zu nehmen.
Die Anhörung unterbleibt grundsätzlich bei Sicherheitsüberprüfungen von Bewerberinnen oder Bewerbern des LfV HH, weil gegnerische Nachrichtendienste durch gesteuerte Bewerbungen nachrichtendienstlich verstrickter Personen versuchen, den Erkenntnisstand der Nachrichtendienste oder deren Einstellungspraktiken auszuforschen.
Zu Absatz 2:
Die Gründe für die Anhörung der Betroffenen oder des Betroffenen gelten in gleichem Maße auch für die einbezogenen Personen. Anders als die Betroffene oder der Betroffene hat die Sicherheitsüberprüfung für die einbezogenen Personen keine unmittelbare Folge in der Form der Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, so daß diesen Personen ein Äußerungs- und kein Anhörungsrecht eingeräumt wurde. Für die persönliche Äußerung der einbezogenen Personen zu in ihrer Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen gelten die zu Absatz 1 erwähnten Grundsätze entsprechend.
Zu Absatz 3:
Die Anhörung ist auch dann durchzuführen, wenn die Betroffene oder der Betroffene in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigt ist und nachträglich Sicherheitsrisiken auftreten, die eine Weiterbeschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich ausschließen. Ein genereller Ausschluß der Anhörung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des LfV HH erfolgt nicht, da die Ausforschungsgefahr bei Bewerberinnen oder Bewerbern und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Nachrichtendienste nicht generell besteht. Entsprechendes gilt für die persönliche Äußerung der einbezogenen Personen zu in ihrer Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen.
Zu § 7:
Zu Absatz 1:
Aufgezählt werden die drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die sich jeweils nach der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlußsachen richten, zu denen Zugang gewährt werden soll oder zu denen sich die Betroffene oder der Betroffene Zugang verschaffen kann. Sie werden in den §§ 8 10 einzeln beschrieben, in § 12 werden die Maßnahmen der jeweiligen Sicherheitsüberprüfung festgelegt.
Zu Absatz 2: Absatz 2 räumt der zuständigen Stelle die Möglichkeit ein, mit Zustimmung der Betroffenen oder des Betroffenen und der einzubeziehenden Person, die Durchführung der nächsthöheren Art anzuordnen, wenn sich im Laufe einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Überprüfung geklärt werden können. Die Betroffene oder der Betroffene muss die dann für die nächsthöhere Überprüfungsart erforderlichen Daten in der Sicherheitserklärung angeben.
Sind zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse lediglich Einzelmaßnahmen aus der nächsthöheren Überprüfungsart erforderlich, können diese von der mitwirkenden Behörde ohne Anordnung durch die zuständige Stelle durchgeführt werden; vgl. § 12 Absatz 5.
Zu § 8:
Zu Absatz 1:
In Absatz 1 wird aufgezählt, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Bereichen eine Ü 1 durchgeführt werden soll.
Zu Absatz 2:
Grundgedanke dieser Regelung ist, überflüssige Sicherheitsüberprüfungen zu vermeiden und damit unzulässigen Vorratsspeicherungen zu begegnen.
Um nicht z. B. für jede Handwerkerin oder jeden Handwerker, jede Reinigungskraft oder jede sonstige Person, die nur kurzzeitig im Sicherheitsbereich tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann die zuständige Stelle davon absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Eine solche Tätigkeitsart ist z. B. bei Instand setzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten ohne VS-Zulassung gegeben. Hier genügt eine ständige Beaufsichtigung entsprechend der HmbVSA. Unter Tätigkeitsdauer im vorstehenden Sinne ist eine kurzzeitige Tätigkeit in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer zu verstehen. Wenn von einer Ü 1 aber nicht abgesehen werden soll, ist auch nicht in jedem Fall eine vollständige Ü 1 erforderlich, sondern es reicht auch eine verkürzte Ü 1 aus (vgl. §§ 12 Absatz 1 Satz 2; 13 Absatz 2 Satz 4; 15 Absatz 2).
Zu § 9:
Der Zugang zu „GEHEIM" eingestuften Verschlußsachen oder die Möglichkeit, ihn sich verschaffen zu können, vgl. Nummer 1, erfordert eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2). Nummer 2 trägt dem Gedanken Rechnung, dass es sich bei Personen, die eine hohe Anzahl von Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH" einsehen sollen oder sich dazu Kenntnis verschaffen können, in der Summe ein Wissen ansammelt, das den Geheimhaltungsgrad „GEHEIM" erreicht.
Im IuK-Bereich nach Nummer 3 wird eine (Ü 2) für ausreichend angesehen. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Betroffene oder die Betroffene keinen Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich verschaffen kann. Anderenfalls kommt dann eine höherrangige (Ü 3) in Betracht, sofern die Voraussetzungen vorliegen, aber grundsätzlich keine (Ü 1), weil insoweit die Überprüfung für den IuK-Bereich Vorrang hat.
Eine hohe Anzahl kann sich anläßlich einer einmaligen Befassung mit vielen VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen ergeben, z. B. im Rahmen eines Prüfungsoder Untersuchungsverfahrens, oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlußsachen bearbeitet werden sollen.
Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzung des § 9 eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) durchzuführen, wenn er sie nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Dies gilt auch für den IuK-Bereich nach Nummer 3.
Hierbei muss sie anders als im Fall des § 8 Absatz 2, bei dem alternativ entweder auf die Art der Tätigkeit oder auf ihre Dauer abgestellt werden kann infolge der höheren Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit beide Voraussetzungen entsprechend prüfen, also sowohl die Tätigkeitsart als auch die Tätigkeitsdauer.
Eine solche Tätigkeitsart kann z. B. vorliegen bei
Bearbeitung nur eines bestimmten GEHEIM eingestuften VS-Vorganges,
vorübergehender Beförderung von Verschlußsachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM einschließlich.
Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa 3 Monaten bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer zu verstehen.
Zu § 10:
Diese Überprüfungsart (Ü 3) ist bei Kenntnisnahme von Verschlußsachen des höchsten Geheimhaltungsgrades, bei Bewerberinnen und Bewerbern und/oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des LfV HH und mit dem LfV HH vergleichbaren sicherheitsempfindlichen Stellen erforderlich.
Auch § 10 räumt der zuständigen Stelle das Ermessen ein, im Einzelfall niedrigere Überprüfungsarten anzuordnen, wenn sie es nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält.
Die Ausführungen über Ausnahmen zu § 9 gelten entsprechend.
Eine solche Tätigkeitsart kann z. B. vorliegen bei
Bearbeitung nur eines bestimmten STRENG GEHEIM eingestuften VS Vorganges (ggf. Ü 2 ausreichend),
vorübergehender Beförderung von Verschlußsachen bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM einschließlich (ggf. Ü 2 ausreichend),
kurzzeitiger Tätigkeit beim LfV HH oder einer sonstigen öffentlichen Stelle von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit mit VS Zulassung bis einschließlich GEHEIM (ggf. Ü 2 ausreichend), ohne VS Zulassung (ggf. Ü 1 ausreichend).
Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa 6 Monaten bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer zu verstehen.
Zu § 11:
Zu Absatz 1 Satz 1 Nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts ist für die Datenerhebung grundsätzlich eine bereichsspezifisch geregelte Befugnis erforderlich. Sie wird für die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde, gebunden an die jeweilige Aufgabenerfüllung, erteilt. § 12 beschreibt dann im einzelnen, welche Daten die mitwirkende Behörde bei anderen Behörden und Stellen und die zuständige Stelle beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) erheben dürfen.
Zu Satz 2 In Anlehnung an § 12 Absatz 3 HmbDSG wurde eine spezialgesetzliche Belehrung über den Erhebungszweck und die Auskunftspflichten in den Gesetzentwurf aufgenommen.
Sie gilt gegenüber der Betroffenen oder dem Betroffenen, den Referenz- und Auskunftspersonen sowie den nicht-öffentlichen Stellen, die befragt werden.
Unter Zweck der Erhebung sind folgende Angaben zu verstehen:
Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung,
Betroffene oder Betroffener der Sicherheitsüberprüfung, ggf. einzubeziehende Personen und
erhebende Stelle.
Durch den letzten Halbsatz wird klargestellt, dass die befragten Personen und Stellen, wenn überhaupt, nur in dem für eine erfolgversprechende und zielgerichtete Befragung zwingend erforderlichen Umfang über den konkreten Anlaß der Sicherheitsüberprüfung oder die dabei gewonnenen sicherheitserheblichen Erkenntnisse unterrichtet werden dürfen.
Zu Absatz 2:
Diese Vorschrift ordnet für die zuständige Stelle den Grundsatz der Erhebung bei der Betroffenen oder bei dem Betroffenen an. Ohne ihre oder seine Mitwirkung ist sie in zwei Fällen möglich, die im Gesetz genannt sind.