Arbeitgeber

Unter schutzwürdige Interessen kann z. B. fallen, dass eine direkte Konfrontation mit einem bisher nicht verifizierten möglichen Sicherheitsrisiko bei der Betroffenen oder bei dem Betroffenen oder der einbezogenen Person zu einer psychischen Überreaktion (Aggression oder Depression) führen würde. In solchen Fällen ist es besser, Datenerhebungen zur Verifikation zunächst bei anderen Stellen oder Personen durchzuführen. Dabei sind im jeweiligen Einzelfall einerseits das schutzwürdige Interesse, selbst an der Aufklärung eines noch nicht verifizierten Sicherheitsrisikos mitwirken zu können und vermeidbaren Befragungen bei Dritten vorzubeugen, und andererseits das Interesse, sich nur mit sicheren Erkenntnissen auseinandersetzen zu müssen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Zu Absatz 3: Absatz 3 stellt klar, dass die mitwirkende Behörde nicht bei jeder Sicherheitsüberprüfung tätig werden muß, sondern ihre Mitwirkung entbehrlich ist, wenn die zuständige Stelle bereits aufgrund einer eigenen Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Das schließt die Übermittlung der Informationen nach § 19 HmbVerfSchG aber nicht aus, wenn es sich um verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse handelt.

Zu § 12:

Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Die Bewertung aller Angaben in der Sicherheitserklärung nach Nummer 1 (zu den Angaben vgl. § 13) ist Grundvoraussetzung für die weiteren Maßnahmen. Die Bewertung erfolgt zu der Betroffenen oder zu dem Betroffenen und zu den einbezogenen Personen, im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, Adressen und Objekten, unter Berücksichtigung eventuell vorliegender Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden.

Nummer 1 Satz 2 dient der Klarstellung, dass die bloße Anfrage bei den Verfassungsschutzbehörden nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen zu den einzubeziehenden oder einbezogenen Personen und den anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen oder Objekten keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung bedeutet, weil hier nur bereits vorhandenes Wissen genutzt wird, vgl. § 2 Absatz 2. Einbeziehung liegt erst vor, wenn die kompletten Überprüfungsmaßnahmen nach § 12 Absatz 1, 2 und 4 für die einzubeziehenden Personen durchgeführt werden, d. h. Behörden außerhalb der Verfassungsschutzbehörden angefragt werden.

Zu Satz 1 Nummer 2 und 3

Die Anfragen bei den in den Nummern 2 und 3 genannten Dienststellen beziehen sich auf die Betroffene oder den Betroffenen. Sie werden beschränkt auf die wichtigsten Zentralstellen der Sicherheitsbehörden, die über Erkenntnisse verfügen, die sicherheitserheblich sein können.

Zu Satz 2 Wenngleich nach § 8 Absatz 2 von Sicherheitsüberprüfungen abgesehen werden kann, wenn Art oder Dauer dies zulassen, ist es für besonders sensible Bereiche, z. B. LfV HH oder LKA 8 der Polizei, erforderlich, eine Überprüfung für Personen zu ermöglichen, ohne dass es zu einer Belehrung oder Ermächtigung kommt, weil das endgültige Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung erst feststeht, wenn diese Personen den sensiblen Bereich bereits wieder verlassen haben. Hierbei handelt es sich in der Regel um sog. verkürzte Sicherheitsüberprüfungen für Handwerker, Reinigungs- oder Wartungspersonal für technische Geräte, etc., deren Einsatz sehr kurzzeitig erfolgt und deren Überprüfung vor ihrem Einsatz daher nicht möglich ist.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) erfordert als zusätzliche Maßnahme Anfragen zu der Betroffenen oder zu dem Betroffenen an die örtlichen Polizeidienststellen, um die eventuell dort vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen zu können, die sicherheitserheblich sein können. Darunter fallen auch eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Strafverfahren. Um sie zu erfassen, reichen die Wohnsitzpolizeibehörden der letzten fünf Jahre aus. Verfahrensmäßig erfolgt die Anfrage beim zuständigen Landeskriminalamt oder der entsprechenden Behörde des Landes. Nur bei dort erfaßten Erkenntnissen erfolgt eine Anfrage bei der betreffenden örtlichen Polizeidienststelle.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

Durch die Identitätsprüfung bei der Ü 2 (und auch bei der Ü 3) soll verhindert werden, dass fremde Nachrichtendienste Agenten mit total gefälschter Identität in den Kreis der „Geheimnisträger" einschleusen. Stehen im Ausnahmefall geeignete Auskunftspersonen, wie Eltern, Geschwister, andere nahe Verwandte, Schulfreundinnen und Schulfreunde o. a., nicht zur Verfügung, können u. a. kriminaltechnische Untersuchungen / Vergleiche von Urkunden die erforderliche Sicherheit bringen.

Gesetzlichen Offenbarungs- und Ausforschungsverboten (§ 1758 BGB, § 5 Transsexuellengesetz) ist bei der Identitätsprüfung möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Diese Verbote beziehen sich auch auf die Ermittlung von Tatsachen, die zeitlich der Annahme als Kind oder der Änderung des Vornamens vorausgehen, aber geeignet sind, den geheimzuhaltenden personenbezogenen Vorgang aufzudecken. Bei jeder Ausforschung ist zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen oder des Betroffenen einerseits und den mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Belangen andererseits abzuwägen. In der Regel empfiehlt es sich, bei Entscheidungen über Ausforschungen die Leiterin oder den Leiter der mitwirkenden Behörde zu beteiligen. Aus der Tatsache allein, dass die Betroffene oder der Betroffene in der Sicherheitserklärung auf die Adoption oder Änderung des Vornamens nicht von sich aus hingewiesen hat, darf nicht auf ein Sicherheitsrisiko geschlossen werden.

Zu Absatz 3:

Die Sicherheitsermittlungen werden durch die Befragung der von der Betroffenen oder von dem Betroffenen angegebenen Referenzpersonen durchgeführt. Auskunftspersonen im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die die mitwirkende Behörde z. B. bei den Referenzpersonen, den Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern oder die zuständige Stelle selbst heraussucht, aber nicht von der Betroffenen oder dem Betroffenen benannt wurden. Sie müssen zur Auskunft geeignet sein, d. h. die mitwirkende Behörde muss feststellen, ob sie überhaupt die Betroffene oder den Betroffenen so kennen, dass sie Auskunft über persönliche Verhältnisse oder ein Persönlichkeitsbild geben können. Ihre Befragung kann erforderlich sein, um sich ein vollständiges Bild hinsichtlich eines möglichen Sicherheitsrisikos machen zu können, weil die Referenzpersonen der Betroffenen oder dem Betroffenen nahestehen und möglicherweise nicht objektiv aussagen.

Bei den Befragungen der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der Betroffenen oder des Betroffenen zu beschränken auf die zur Identifizierung unerläßlichen personenbezogenen Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Wohnort. Im übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in abstrakter Form erfolgen, d. h. ohne die Weitergabe personenbezogener Daten der Betroffenen oder des Betroffenen, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- bzw. Auskunftsperson.

Die aus den Befragungen entstehenden Berichte sollen grundsätzlich keine detaillierte Wiedergabe der Gespräche mit den Referenz- und Auskunftspersonen beinhalten, sondern einen zusammenfassenden Bericht darstellen, der nur die für die Zwecke des Geheimschutzes erforderlichen Angaben enthält. Deshalb sind keine Angaben über Gesundheit, Intimangelegenheiten, dienstliche Leistungen, Daten Dritter, Freizeitinteressen und Parteizuordnungen aufzunehmen, es sei denn, gerade in diesen Feststellungen liegt ein unmittelbarer Geheimschutzbezug.

Zu Absatz 4:

Die Anfragen der zuständigen Stelle an den BStU erfolgen bei zwei Fallgestaltungen. Bei Bewohnerinnen und/oder Bewohnern der ehemaligen DDR bezieht sich die Auskunft auf die Frage, ob die Betroffene oder der Betroffene hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig war, vgl. §§ 20, 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe g Stasi-UnterlagenGesetz (StUG). Zu Personen, die nicht in der ehemaligen DDR gewohnt haben, wird die Anfrage nur gestellt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vermuten lassen.

Der Stichtag 1. Januar 1970 und Wohnsitz in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist dadurch bedingt, daß im Jahre 1989 die friedliche Revolution das Ende des SEDRegimes und der Tätigkeit des MfS einleitete. Die nach dem 1. Januar 1970 Geborenen waren kurz nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr dem Zugriff des MfS ausgesetzt, so daß Unterlagen über sie, die sich auf die Zeit nach der Volljährigkeit beziehen, nicht vorhanden sein dürften.

Die unterschiedlichen Anfragevoraussetzungen berücksichtigen die Tatsache, dass die Bewohnerinnen und/oder Bewohner der ehemaligen DDR dem unmittelbaren Einfluß des MfS ausgesetzt waren und damit bedeutend leichter für eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das MfS geworben werden konnten. Auch wenn die Inhalte der Stasi-Akten zu einem nicht unwesentlichen Teil auf abgehörten Telefongesprächen und Ergebnissen der Postkontrolle basieren, deren Kenntnisnahme und Verwertung durch staatliche Stellen der Bundesrepublik nach neuerer Rechtsprechung (BVerfGE 85, 386 f.) einen eigenständigen Grundrechtseingriff verkörpert, ist die Beachtung des Zitiergebots nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG nach dem Vorbild des § 46 a StUG nicht notwendig.

Denn die Tatsache der Tätigkeit für das MfS ist eine Statusfrage, die vorgegeben war und sich nicht erst in entsprechenden Unterlagen, die durch Überwachungsmaßnahmen entstanden sind, dokumentiert, so dass diese Unterlagen auch nicht an die zuständige Stelle übermittelt werden dürfen.

Für die Bewohnerinnen und/oder Bewohner der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Bewohnerinnen und/oder Bewohner der ehemaligen DDR waren, ist eine Anfrage an den BStU nur zulässig, wenn bei ihnen z. B. aufgrund von bereits vorhandenen Erkenntnissen der Nachrichtendienste oder durch Hinweise von Auskunftspersonen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR vorliegen.

Satz 3 beruht auf der Erkenntnis, dass nach wie vor nicht ausgeschlossen ist, dass eine Vielzahl ehemaliger, bisher nicht enttarnter hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des MfS für andere gegnerische Nachrichtendienste weiterhin tätig sind oder angeworben wurden. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass das LfV HH für den eigenen Bereich in begründeten weiteren Einzelfällen Anfragen an den BStU richten kann und nicht nur bei Personen, die während eines bestimmten Zeitraums ihren Wohnsitz in der ehemaligen DDR hatten.

Zu Absatz 5:

Liegt ein sicherheitserheblicher Sachverhalt vor, können zu dessen Klärung weitere Maßnahmen erforderlich sein. Das Gesetz schreibt aus datenschutzrechtlichen Gründen vor, daß zunächst die Befragung der Betroffenen oder des Betroffenen oder der einzubeziehenden Personen durchgeführt bzw. festgestellt wurde, dass ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen.

Schutzwürdige Interessen können die der Betroffenen oder des Betroffenen oder der einzubeziehenden Personen sein, z. B. indem man verhindern will, sie oder ihn mit vagen schwerwiegenden Verdächtigungen zu konfrontieren, bevor man sie nicht näher verifiziert hat. Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Auskunfts- und Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur Betroffenen oder zum Betroffenen angegeben haben, die bis zu ihrer Verifizierung nicht der oder dem Betroffenen vorgehalten werden können.

Andere geeignete Stellen, die befragt werden können, sind neben den Staatsanwaltschaften und Gerichten, die wegen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als häufigste Anfragestelle ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden, Behörden ­ auch befreundete ausländische Dienste ­, Verbände, Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber u. a., sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können. Da Befragungen und Einzelmaßnahmen der in Absatz 5 genannten Art über die in der Regel vorgesehenen Überprüfungen hinausreichen, unterliegen sie einem verschärften Begründungszwang. Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen bedürfen stets des Einvernehmens des Bundesamtes für Verfassungsschutz, da der Verkehr mit ausländischen öffentlichen Stellen grundsätzlich Sache des Bundes ist. Wegen ihrer besonderen Sensibilität sollen sie ferner einem Zustimmungsvorbehalt unterliegen.

Zu § 13:

Zu Absatz 1:

Die in der Sicherheitserklärung anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt. Sie sind beschränkt auf die Daten, mit denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu der Betroffenen oder zu dem Betroffenen gewonnen werden können. Nr. 21 gibt die Möglichkeit, gesonderte Erklärungen an die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde abzugeben. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, besonders sensible Daten, die der Beschäftigungsdienststelle nicht offenbart werden müssen, für die Sicherheitsüberprüfung aber von Bedeutung sein können, ohne dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen in die Sicherheitsüberprüfung einfließen lassen zu können.

Zu Absatz 2:

Zu den einzubeziehenden Personen sind mit ihrem Einverständnis die in Satz 2 genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Personen einbezogen werden müssen. Es sind biographische Daten sowie Kontakte zu gegnerischen Nachrichtendiensten und Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen und Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko. Diese Daten werden von der mitwirkenden Behörde bewertet, indem mit den Grunddaten im NADIS ­ Nachrichtendienstliches Informationssystem gemäß § 6 BVerfSchG ­ angefragt wird, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorhanden sind; vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1. Satz 4 enthält die Daten, die für die verkürzte Ü 1 erforderlich sind.

Zu Absatz 3: Absatz 3 zählt die Daten auf, die bei den einzubeziehenden Personen zusätzlich anzugeben sind.

Zu Absatz 4:

Bewerberinnen oder Bewerber sowie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des LfV HH sind einer strengeren Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen und daher zu zusätzlichen Angaben verpflichtet. Hinsichtlich der Geschwister sollen die möglicherweise bei den Nachrichtendiensten vorhandenen Erkenntnisse berücksichtigt werden können, um bei den Diensten keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einzustellen, die familiärerseits sicherheitserheblich belastet sind, z. B. die Schwester oder der Bruder ist führende Funktionärin oder führender Funktionär einer extremistischen Partei.

Zu Absatz 5: Absatz 5 übernimmt den Grundsatz aus dem deutschen Strafprozeßrecht, dass man Angaben verweigern kann, mit denen man sich selbst belastet. Im Gesetzentwurf wird dieser Grundsatz auch auf den in § 52 Absatz 1 StPO genannten Verwandten- und Verschwägertenbereich und auf die Person der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners ausgedehnt, um Konflikte zwischen der Wahrheitspflicht bei den Angaben im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung und den engen persönlichen Beziehungen zu vermeiden. Der Begriff „Angaben verweigern" stellt klar, dass damit kein Recht zu unwahren Angaben eingeräumt wird. Satz 2 stellt klar, dass das Verweigerungsrecht für die Lebenspartner auch dann noch gilt, wenn die Beziehung nicht mehr besteht.

Zu Absatz 6:

Die in Absatz 6 geregelten Sachverhalte stellen Datenerhebungen und/oder -übermittlungen dar, die aus diesem Grund einer gesetzlichen Regelung bedurften.

Der mitwirkenden Behörde kann nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der Betroffenen oder des Betroffenen Einblick in die Personalakte gewährt werden, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt und sie nur durch die Einsicht in die Personalakte geklärt bzw. beurteilt werden kann. Dies schließt die Einsichtnahme zur Erforschung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen aus. Dabei dürfen die dann erheblichen Informationen in Form von Abschriften oder Ablichtungen zur Sicherheitsüberprüfungsakte genommen werden, ohne dass es einer weiteren Zustimmung der Betroffenen oder des Betroffenen bedarf. Die komplette Ablichtung von Akten wird auf jeden Fall unzulässig sein; das auch deshalb, weil es von der praktischen Seite her gesehen in jedem Fall irrelevant ist.

Zu § 14:

Zu Absatz 1: Absatz 1 regelt den Abschluß der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Die Formulierung „... kommt zu dem Ergebnis..." berücksichtigt sowohl die Fallgestaltung, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind als auch die, dass zwar Erkenntnisse angefallen sind, daraus aber kein Sicherheitsrisiko abgeleitet wird. Die Anhaltspunkte können z. B. bisher zu vage sein oder einen länger zurückliegenden Sachverhalt betreffen, der aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird.

Die mitwirkende Behörde ist nach Satz 2 verpflichtet, die sicherheitserheblichen Erkenntnisse der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese hat dadurch Gelegenheit, der mitwirkenden Behörde ggf. eine abweichende Auffassung zu übermitteln und von ihr eine nochmalige Bewertung zu erreichen. Weiterhin wird die zuständige Stelle in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise aus der bisher sicherheitserheblichen Erkenntnis ein Sicherheitsrisiko ergibt.

Zu Absatz 2:

Entsprechend der Bedeutung der zu übernehmenden Verantwortung ist die Betroffene oder der Betroffene auf ihre oder seine Rechte und Pflichten hinzuweisen. Da Sicherheitsüberprüfungen selbst erst beim Zu- und/oder Umgang von Verschlußsachen des Grades „VS-Vertraulich" und höher vorgesehen sind, entfällt bei „VS ­ Nur für den Dienstgebrauch" die Überprüfung. Allerdings ist die Belehrung und Verpflichtung in jedem Fall vorzunehmen, um der berechtigten Person den Sinn und Inhalt von Verschlußsachen zu vermitteln.

Bei der verkürzten Sicherheitsüberprüfung Ü 1 gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 entfallen die Belehrung und die Verpflichtung situationsbedingt.

Zu Absatz 3:

Bei Sicherheitsrisiken erfolgt die Unterrichtung der zuständigen Stelle durch die mitwirkende Behörde.

Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die Betroffene oder der Betroffene im sicherheitsempfindlichen Bereich tätig wird, obliegt der zuständigen Stelle. Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde erfolgen; sie kann aber auch gegen ihr Votum getroffen werden. Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfaßte Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind (vgl. BVerfGE 49, 24, 56 ff.).

Zu Absatz 4:

Die zuständige Stelle, welche die Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ablehnt, teilt dies der Betroffenen oder dem Betroffenen mit. Die Ablehnung ist auf Antrag der Betroffenen oder des Betroffenen schriftlich zu begründen. § 6 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

Zu § 15:

Die Regelung trägt den Erfordernissen der Verwaltungspraxis Rechnung, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll.