Wie viele Überwachungskameras sind im Polizeikommissariat 25 in welchen Räumen im

Datenschutz-Panne bei der Videoüberwachung der Polizeiwachen

Laut Presseberichten ist es am Polizeikommissariat 25 zu einer 16 Tage dauernden Speicherung der Daten aus der Videoüberwachung des Kommissariats gekommen. Betroffen von diesem Verstoß gegen das Datenschutzrecht waren sowohl die Polizeibeamtinnen und -beamten als auch alle anderen Menschen, die sich in der betroffenen Zeit im Polizeikommissariat aufgehalten haben.

Ich frage den Senat:

1. Videoüberwachung des PK 25

a) Wie viele Überwachungskameras sind im Polizeikommissariat 25 in welchen Räumen im Einsatz?

Am Polizeikommissariat (PK) 25 sind 13 Kameras installiert; jeweils eine Kamera in den acht Zellen, dem Sachenabnahmeraum, dem Flur zur Sicheren Garage und in der Sicheren Garage sowie zwei Kameras im Zellenflur.

b) Wann war die Betriebsaufnahme der Überwachungsanlage?

c) Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Videoüberwachung?

d) Wurde das Überwachungskonzept des PK 25 mit dem zuständigen Personalrat und dem Datenschutzbeauftragten konkret abgestimmt?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht?

Der Personalrat der Polizei ist über die Maßnahme im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit informiert worden. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligt. Für die Umsetzung des Gesetzes besteht keine Beteiligungspflicht.

e) Ist sichergestellt, dass sich in jedem überwachten Raum ein gut sichtbares Hinweisschild auf die Videoüberwachung befindet?

f) In welcher Form und mit welchen Informationen sind die Beschäftigten des PK 25 über die Videoüberwachung informiert worden?

Am 24. April 2006 wurde mit den Führungskräften des PK 25 die im Neubau installierte Videoüberwachung vorgestellt und besprochen. Die Informationen wurden zudem allen Mitarbeitern des PK 25 elektronisch zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sind die Kameras offen, für jedermann erkennbar installiert, die Bildübertragung erfolgt auf Monitore im Wachraum. Im Übrigen siehe Drs. 18/4485.

g) Wie wird gewährleistet, dass das geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Anwälten und Mandanten nicht verletzt wird?

Dem Mandanten und seinem Anwalt wird ein geeigneter, nicht videoüberwachter Raum zur Verfügung gestellt.

h) Welche Sicherheitsziele sollen mit dieser Videoüberwachung konkret erreicht werden?

i) Wann, wie und von wem werden die aufgezeichneten Videodaten angeschaut und ausgewertet?

j) Wo werden die aufgezeichneten Daten gespeichert?

k) Wie lange werden die aufgezeichneten Daten im Regelfall gespeichert und welche Ausnahmen sind definiert?

Eine spätere Auswertung der in einem gesonderten Technikraum aufgezeichneten Daten erfolgt ausschließlich zu Zwecken der Beweissicherung in Strafverfahren. Die Sicherung der kennwortgeschützten Daten obliegt hierfür autorisierten Mitarbeitern der Landespolizeiverwaltung (LPV). Auf Antrag der ermittlungsführenden Dienststelle werden die Bildsequenzen der zu benennenden Kameras für den relevanten Zeitraum auf einer Urkopie gesichert. Die ermittelnde Dienststelle erhält eine Arbeitskopie zur Auswertung, die als Beweismittel zum Strafverfahren genommen wird. Während die Urkopie bis zum Abschluss des Verfahrens bei der LPV verbleibt, gelten für Beweismittel die Aufbewahrungsfristen in Strafverfahren. Im Übrigen siehe Drs. 18/4485.

l) Welche Anschaffungs- und Betriebskosten sind entstanden? Bitte detailliert aufschlüsseln.

Die Investitionskosten sind noch nicht abschließend festgestellt. Die Betriebskosten werden aus dem Betriebshaushalt der Polizei bestritten. Sie werden nicht gesondert erhoben.

m) Aufgrund welcher Fehler kam es zur Dauerspeicherung der Überwachungsdaten?

n) Warum ist diese Dauerspeicherung nicht vorher bemerkt worden?

o) Wer ist zuständig für die korrekte und regelmäßige Löschung der Daten?

p) Welche Konsequenzen wurden aus diesem Vorfall der Dauerspeicherung gezogen?

Eine Dauerspeicherung von Daten erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Im Übrigen siehe Drs. 18/4485.

q) Wurden die vom Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen betroffenen Menschen über diesen Vorfall informiert? Wenn ja, in welcher Form?

Es handelt sich um eine offene Datenerhebung. Eine Benachrichtigungspflicht nach § 8 Abs. 4 PolDVG ist nicht gegeben.

2. Videoüberwachung in weiteren Polizeidienststellen

a) In welchen weiteren Hamburger Polizeidienststellen wird die Ermächtigung zur Datenerhebung aus § 8 (4) des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) schon umgesetzt?

An den Polizeikommissariaten 11, 12, 14, 15, 16, 22, 24, 34, 35, 36, 38, 41, 44, 46, am Wasserschutzpolizeikommissariat 1, dem Landeskriminalamt 14 (Erkennungsdienst) und 54 (Fachkommissariat Ausländerdelikte). Im Übrigen siehe Drs. 18/4485.

b) Wie viele Kameras sind inzwischen auf Grundlage dieser Ermächtigung insgesamt installiert worden?

Zurzeit werden auf Grundlage dieser Ermächtigung insgesamt 51 Kameras betrieben.

c) Wie sind die weiteren Ausbaupläne?

d) Welche finanziellen Mittel sind dafür schon eingeplant?

Es sind zurzeit keine Haushaltsmittel festgelegt. Im Übrigen siehe Drs. 18/4485.

e) Für welche Polizeidienststellen liegen Analysen der Sicherheitslage vor, die eine Videoüberwachung unbedingt erforderlich machen?

Situationen, die den Schutz der Betroffenen, der Mitarbeiter der Polizei oder der Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erfordern, können an allen Polizeidienststellen eintreten. Im Übrigen siehe Drs. 18/4485.

f) Wie viele Überwachungskameras sind inzwischen insgesamt auf Basis des § 8 (4) PolDVG in Polizeidienststellen installiert worden?

Zurzeit werden auf Grundlage dieser Ermächtigung insgesamt 51 Kameras betrieben.

g) Wie viele Überwachungskameras sind auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage bisher in Polizeidienststellen installiert worden? weitere Kameras sind auf einer anderen Rechtsgrundlage als § 8 (4) PolDVG in Polizeidienststellen insbesondere zur Gebäudesicherung bzw. zur Zugangskontrolle installiert.