Telekommunikationsgesetz

Telekom-Kabelverzweiger schaden Hamburgs Stadtbild

Wie der Hamburger Presse zu entnehmen ist, verfolgt die Telekom das Ziel, insgesamt 4800 so genannter Kabelverzweiger mit einer Höhe von 1,60 m und einer Länge von 2 m zu installieren um die Internet-Technik VDSL in Hamburg zu installieren. 2300 dieser zusätzlichen Kabelverzweiger sind bereits aufgestellt worden und es wird deutlich, dass die große Anzahl dieser Kästen eine Beeinträchtigung des Stadtbildes darstellt.

Abgesehen von der Beeinträchtigung des Stadtbildes können Sicherheit und Bewegungsfreiheit von Fußgänger/-innen und Radfahrer/-innen durch das Aufstellen der großen Kabelverzweiger stark eingeschränkt werden.

Erschwerend kommt hinzu, dass auch andere Anbieter, namentlich genannt ist die Firma HanseNet, weitere dieser Kabelverzweiger aufstellen wollen, falls es zu keiner Kooperation mit der Telekom kommt.

Ich frage deshalb den Senat:

Auf der Grundlage von §§ 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat die Deutsche Telekom AG vom Bund das unentgeltliche Wegebenutzungsrecht für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien erhalten. Auf dieser Grundlage haben die Freie und Hansestadt Hamburg und die Deutsche Telekom AG am 19. Mai 1999 eine Rahmenvereinbarung über die Benutzung der öffentlichen Wege in Hamburg geschlossen. Diese stellt auch die Grundlage für die Aufstellung der Kabelverzweigerkästen dar.

Bereits in den ersten Erörterungen mit der Deutschen Telekom AG zur VDSL Technik hat die zuständige Behörde die im öffentlichen Raum möglichen Auswirkungen zum Anlass genommen, die technischen Randbedingungen gegenüber der Deutschen Telekom AG zu hinterfragen. Dabei standen insbesondere die Größe der Kabelverzweigerkästen sowie eine Mitbenutzung durch Mitbewerber im Mittelpunkt.

Nach Aussage der Deutschen Telekom AG kritisch ist die Größe für die Unterbringung der notwendigen Technik unbedingt erforderlich. Eine jeweils gegenseitige Mitbenutzung durch andere Anbieter der VDSL-Technik ließ sich gegenüber der Deutschen Telekom AG in den Gesprächen bisher nicht durchsetzen. Gleichzeitig wurde die Bundesnetzagentur um Prüfung gebeten, inwieweit regulatorische Schritte die Auswirkungen des VDSL-Ausbaus möglichst gering halten.

Unabhängig davon wurde von der zuständigen Behörde eine Ergänzung des bestehenden Rahmenvertrages erarbeitet, in der die Modalitäten für die Aufstellung der neuen Kabelverzweigerkästen eindeutig geregelt werden. Diese Vertragsergänzung 1 VDSL: Very High Data Rate Digital Subscriber Line befindet sich zwischen der Deutschen Telekom AG und der zuständigen Behörde zurzeit in der Schlussabstimmung.

Für das Aufstellen der Kabelverzweigerkästen sind „Aufgrabescheine" erforderlich, die durch die örtlich zuständigen Bezirksämter ausgestellt werden. Um die Installation der zukunftsweisenden VDSL-Technik nicht unnötig zu behindern, hat die zuständige Behörde im Vorgriff auf die o. a. Vertragsergänzung bestimmte Grundsätze erarbeitet, die bei der Aufstellung und dem Betrieb der Kabelverzweigerkästen von den VDSLAnbietern zu beachten sind. Jeder Standort ist danach einzeln u. a. hinsichtlich der folgenden Kriterien zu prüfen und zu bescheiden:

1. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf durch die neuen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Sichtbeziehungen zwischen den einzelnen Verkehrsteilnehmer untereinander oder auf wichtige Verkehrseinrichtungen (LSA, Verkehrszeichen usw.) dürfen nicht eingeschränkt werden. Insbesondere ist das Aufstellen der Anlagen im Bereich von Sichtdreiecken oder Eckabschrägungen sowie auf Mittelinseln, Fahrbahnteilern, in Parkbuchten oder vergleichbaren Flächen unzulässig. Den Belangen behinderter Verkehrsteilnehmer (wie insbesondere Blinden) ist Rechnung zu tragen.

2. Die Anlagen sind durchgängig parallel am äußeren Rand der öffentlichen Wegeflächen oder am Rand von Plätzen zu errichten. Hierbei ist zu beachten, dass die Zugänglichkeit von Grundstücken und Gebäuden sowie Überfahrten nicht beeinträchtigt wird. Vorhandene Sichtbeziehungen auf Schaufenster und Werbeanlagen dürfen nicht eingeschränkt werden. Gleiches gilt für den Zutritt von Licht und Luft zu den angrenzenden baulichen Anlagen. Die Belange der sozialen Sicherheit sind besonders zu berücksichtigen.

3. Städtebaulich wichtige Sichtachsen sowie der Blick auf markante, für das Stadtbild bedeutsame Gebäude bzw. Gebäudeensemble dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Die Anordnung vor und unmittelbar neben denkmalgeschützten Gebäuden oder Anlagen ist unzulässig.

4. Die Regelmaße der PLAST-Planungshinweise für Stadtstraßen (z. B. für die Querschnittsgestaltung) dürfen nicht unterschritten werden. Sind heute im Einzelfall noch veraltete Querschnittsmaße vorhanden (z. B. Radweg in 1 m Breite), dürfen die Einrichtungen einem späteren regelgerechten Ausbau nicht im Wege stehen.

5. Die Kabelverzweigerkästen sind in einem sauberen Zustand zu halten. Wilde Plakatierungen, jegliche unbefugte Werbung, Bemalungen und Besprühungen etc. sind vom Betreiber umgehend nach bekannt werden zu entfernen. Beschädigte Kästen sind innerhalb einer Woche instand zu setzen. Zerstörte Kästen sind, soweit sie nicht abgebaut werden, innerhalb von vier Wochen wieder herzustellen.

Erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind sofort durchzuführen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Standorte der Kabelverzweiger

Wo genau wurden die genannten ca. 2300 neuen Kabelverzweiger aufgestellt (auf Fuß- oder Radwegen, zu Lasten bestehender Fahrradabstellplätze, auf Grünflächen, sonstige Standorte bitte benennen)?

Eine detaillierte Auflistung aller Standorte ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht leistbar.

Wo sollen die ca. 2500 weiteren Kabelverzweiger aufgestellt werden?

Die Standorte der weiteren neuen Kabelverzweigerkästen sind der zuständigen Behörde nicht bekannt und können in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermittelt werden.

Kommen dafür auch Autoabstellplätze als Standorte in Frage?

Siehe Vorbemerkung.

Kann die Telekom dazu veranlasst werden, bei problematischen Standorten eine Versetzung an geeignetere Standorte durchzuführen und die Kosten dafür selbst zu übernehmen?

Siehe Vorbemerkung.

2. Die Stadtentwicklungsbehörde soll dem Zeitungsbericht zu Folge mit der Telekom einen Vertrag geschlossen haben.

Gibt es einen solchen Vertrag?

Regelt der Vertrag tatsächlich nur die Frage der Reinigung dieser Kästen?

Regelt der Vertrag auch Fragen in Bezug auf Umfang und Standort neuer Kabelverzweiger?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, warum nicht?

Siehe Vorbemerkung.

3. Aufstellen von Kabelverzweigern durch weitere Telekommunikationsfirmen

Wird die Firma HanseNet eigene Kabelverzweiger aufstellen?

Wenn ja, in welcher Anzahl und Größe?

Wenn nicht, bestehen Möglichkeiten, die vorhanden Kabelverzweiger der Telekom zu vergrößern?

Nach Kenntnis der zuständigen Behörde beabsichtigt die Firma Hansenet in Abhängigkeit von der Geschäftsentwicklung im Bereich der VDSL-Technik mittelfristig bis zu 2000 eigene Kabelverzweigerkästen aufzustellen, die nach Angaben der Hansenet jedoch kleiner ausfallen sollen (ca. 0,5 m x 1 m x 1­2 m). Mit beiden Anbieterfirmen ist verabredet, diese in möglichst gleichem äußeren Erscheinungsbild direkt neben die Verzweigerkästen der Deutschen Telekom AG zu stellen, sofern dies unter den in der Vorbemerkung genannten Grundsätzen möglich ist.

Gibt es noch weitere Telekommunikationsfirmen, die die Internet-Technik VDSL in Hamburg installieren möchten?

Wenn ja, welche Anbieter sind dies?

Wollen diese ebenfalls neue Kabelverzweiger aufstellen oder eine Verbreiterung der Kabelverzweiger veranlassen?

Weitere Interessenten, die eine eigene VDSL-Infrastruktur in Hamburg installieren möchten, sind der zuständigen Behörde nicht bekannt.

4. Beeinträchtigung von Passanten und Stadtbild

Wie wirkt der Senat konkret auf die Telekom, die Fa. HanseNet und ggf. weiter Anbieter ein, um möglichst wenige neue Kabelverzweigerkästen aufstellen zu lassen?

Welche Anstrengungen wurden unternommen, die Kabelverzweiger möglichst klein zu halten und sie möglichst ansprechend und stadtbildverträglich zu gestalten?

Welche Kriterien wurden berücksichtigt, um Passanten und Radfahrer/-innen möglichst in ihrer Sicherheit und Bewegungsfreiheit nicht zu beeinträchtigen?

Siehe Vorbemerkung.

5. Werden im Zuge der neuen Aufstellung alte Kabelverzweiger überflüssig?

Wenn ja, was passiert mit den ausgedienten Kabelverzweigern?

Gibt es sonst eine weitere Nutzung für die ausgedienten Kabelverzweiger?

Wenn ja, wie sieht diese Nutzung aus?

Nein. Die vorhandenen alten Kabelverzweigerkästen werden in der Regel mit den neuen Gehäusen überbaut, d. h. die „alte" Technik findet in den neuen Gehäusen zusätzlich zur „neuen" Technik ihren Platz und wird weiter genutzt.