Schulschwimmen

Die Leitungen der allgemein bildenden Hamburger Schulen sind vor wenigen Wochen von der Behörde für Bildung und Sport (BBS) über die neuen Regelungen bezüglich des Schulschwimmens zum Schuljahr 2006/07 im Allgemeinen und die für sie vorgesehenen Schwimmzeiten im Besonderen informiert worden. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert, bis zum 27.06.2006 der BBS (dem Sportamt) auf einem Formblatt ihre Teilnahme zurückzumelden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Der Schwimmunterricht soll nach den neuen Regelungen (Drs. 18/4119) für die Klassenstufen drei oder vier der staatlichen Grundschulen und die Klassenstufe sechs der allgemein bildenden staatlichen Schulen obligatorisch sein. Warum wird den Schulen auf dem o. g. Rückmeldeformular dennoch freigestellt, die ihnen zu gewiesenen Schwimmzeiten durch ankreuzen zu bestätigen ­ oder auch nicht?

Die Rückmeldung soll sicherstellen, dass alle Klassen die erforderlichen Schwimmzeiten erhalten haben und zwischenzeitliche Veränderungen durch Klassenzusammenlegungen oder Klassenaufteilungen berücksichtigt sind.

2. Welche der allgemein bildenden Schulen haben sich bis zum genannten Stichtag 27.06.2006 nicht mit dem Rückmeldeformular bei der BBS zurückgemeldet? Warum haben sie das nicht getan? Bitte für jede betroffene Schule einzeln darlegen.

Keine.

3. Welche allgemein bildenden Schulen haben auf ihrer bei der BBS eingegangen Rückmeldung die ihnen vorgegebenen Schwimmzeiten nicht durch ankreuzen bestätigt? Warum haben sie das nicht getan? Bitte für jede betroffene Schule einzeln darlegen.

Alle Schulen haben auf ihren Rückmeldungen eine der angegebenen Optionen angekreuzt. Auf den Rückmeldungen gewünschte Änderungen/Tauschoptionen sind in unmittelbaren Kontakten mit den betreffenden Schulen realisiert worden. Allen Schulen konnten die notwendigen Schwimmzeiten zur Durchführung des obligatorischen Schwimmunterrichts zugeteilt werden.

4. Welche der allgemein bildenden Schulen haben auf die ihnen zugewiesenen Schwimmzeiten ganz oder teilweise verzichtet? Welche Gründe haben sie dafür angegeben? Bitte für jede betroffene Schule einzeln darlegen.

Keine.

5. Bei welchen Schulen haben sich durch die Abfrage Abweichungen bei der Anzahl der von der Schulschwimm-Regelung betroffenen Klassen zwischen der (den Zeiten-Zuweisungen zugrunde gelegten) Herbststatistik und dem gegenwärtig für das neue Schuljahr vorgesehenen IstZustand ergeben? Welche Abweichungen sind dies jeweils? Bitte für jede betroffene Schule einzeln darlegen.

An folgenden Schulen hat sich eine Reduzierung um jeweils eine Klasse ergeben: Schule Barlsheide, Schule Max-Eichholz-Ring, Schule Redder.

An folgenden Schulen hat sich eine Erhöhung um jeweils eine Klasse ergeben: Clara-Grunwald-Schule, Gesamtschule Horn, Gesamtschule Poppenbüttel, HeinrichHertz-Schule, Schule Alsterredder, Schule An den Teichwiesen, Schule AnnaSusanna-Stieg, Schule Fahrenkrön, Schule Klein Flottbeker Weg, Schule LemsahlMellingstedt, Schule Rahewinkel, Schule Stockflethweg.

An der Schule Brockdorffstraße hat sich eine Erhöhung um zwei Klassen ergeben.

6. Das Sportamt der BBS hat in einem weiteren Schreiben an die Schulleitungen derjenigen Schulen, deren Schwimmunterricht in Bädern der Bäderland Hamburg GmbH durchgeführt wird, klargestellt, dass bei den jetzt zentral zwischen BBS und Bäderland GmbH festgelegten Schwimmzeiten keinerlei Flexibilität und Änderungsmöglichkeit besteht. In dem Schreiben wird angedeutet, dass die diesbezüglichen Verhandlungen „langwierig und kompliziert" gewesen seien. Wie will die BBS vor diesem Hintergrund dennoch den unter 5. genannten Abweichungen durch entsprechende Korrekturen am Organisationsplan gerecht werden?

Das angeführte Schreiben sieht grundsätzlich keine Änderungsmöglichkeiten für die zugeteilten Schwimmzeiten vor, jedoch lässt es Ausnahmen in begründeten Fällen zu.

In diesen Fällen sind auch Korrekturen am Organisationsplan vorgenommen worden.

Allen Schulen konnten die notwendigen Schwimmzeiten zur Durchführung des obligatorischen Schwimmunterrichts zugeteilt werden.

Wird auch denjenigen Schulen, bei denen sich die unter 5. genannten Abweichungen bei den Klassen und entsprechend abweichende Schwimmzeiten-Bedarfe ergeben haben, die Durchführung des obligatorischen Schwimmunterrichts in vollem Umfang ermöglicht werden? Wenn nein, bei welchen Schulen wird das aus welchen Gründen nicht der Fall sein?

Ja.

7. Welche Schulen haben sich in welchem Umfang und für welche Klassenbzw. Jahrgangsstufen um fakultative Schwimmzeiten beworben? Bitte für jede Schule im Einzelnen darlegen. Nach den neuen Regelungen sind die Schulen selbst dafür verantwortlich, für die Begleitung der Grundschüler auf dem Weg zum Schwimmbad und wieder zurück „geeignete Personen" zu finden. Was mit dem Terminus „geeignet" genauer gemeint ist, wird jedoch nicht definiert. Was sind für die BBS die Mindestbedingungen, die für die Eignung einer Person als Begleitperson erfüllt sein müssen? Wie und durch wen werden diese Bedingungen bei den von den Schulen vorgesehenen Personen überprüft?

9. Welche Schulen haben bisher die unter 8. genannten Begleitpersonen ausgewählt? Nach welchen Kriterien haben sie dies jeweils getan? In welcher Weise hat eine Überprüfung durch die BBS stattgefunden? Bitte für jede betroffene Schule einzeln darlegen.

Die Auswahl der Begleitpersonen für die 3. und 4. Klassen auf dem Weg zum Schwimmbad und zurück obliegt den Schulleitungen im Rahmen der Selbstverantwortung der Schulen. Sie greifen auf die langjährigen Erfahrungen mit Begleitpersonen auf Schulfahrten und in der Elternmitarbeit zurück. Die zuständige Behörde führt keine Überprüfung der Begleitpersonen durch.