Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der Einsatz von sog

Der Einsatz von sog. Parkkrallen im Rahmen der Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Finanzämter in Hamburg

In einer Pressemeldung der Finanzbehörde vom 19. Januar 2004 berichtete Staatsrat Dr. Heller über einen erfolgreichen sechsmonatigen Pilotversuch von Parkkrallen als Mittel der Verwaltungsvollstreckung. Im September 2003 hatte die Finanzbehörde beschlossen, den Einsatz von mechanischen Wegfahrsperren (sog. "Parkkrallen") auszuweiten und auch dauerhaft einzusetzen, wenn säumige Schuldner ihre fälligen Steuern nicht entrichten oder anderen öffentlich-rechtlichen Forderungen nicht nachkommen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der Einsatz von sog. Parkkrallen in der Hansestadt?

Die Parkkralle ist Teil der Kraftfahrzeugpfändung und dient der Sicherung der gepfändeten Sache. Rechtsgrundlage für die Pfändung von Sachen durch die Vollziehungsbeamten der Finanzämter ist § 286 Abgabenordnung (AO). Die Besonderheiten zur Pfändung von Kraftfahrzeugen sind in der Vollziehungsanweisung geregelt. Danach ist bei gepfändeten Kraftfahrzeugen, die zunächst im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners verbleiben und daher nicht sofort abgeschleppt werden sollen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine missbräuchliche Verwendung erfolgen kann.

Die Sachpfändungsbefugnisse und die Gewahrsamsregelungen der Kasse.Hamburg, die ebenfalls die Parkkralle einsetzt, ergeben sich aus § 46 Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

2. Gegenüber welchen fälligen Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen können Vollstreckungsbeamte der Hamburger Finanzämter den Einsatz von sog. Parkkrallen anordnen?

Die Parkkralle kann von Vollstreckungsbeamten der Finanzämter eingesetzt werden bei rückständigen Beträgen aus

­ Gemeinschaftssteuern (z. B. Einkommen-, Lohn-, Körperschafts- und Umsatzsteuer), ­Landessteuern (z. B. Kraftfahrzeug-, Grund-, Grunderwerb- und Gewerbesteuer), ­kommunalen Steuern (z. B. Hunde-, Spielgeräte- und Zweitwohnungsteuer), jeweils zzgl. entstandener steuerlicher Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4 AO, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten).

3. Wie viele dieser mechanischen Wegfahrsperren besitzen die Hamburger Finanzämter?

Die Finanzämter in Hamburg haben zurzeit 42 Parkkrallen im Einsatz.

4. In wie vielen Fällen wurde in welchen Finanzamtsbezirken Hamburgs auf den Einsatz von Parkkrallen seit dem Pilotversuch im Jahre 2003 jeweils jährlich zurückgegriffen? (Mit der Bitte um eine jährliche Aufschlüsselung nach Finanzamtsbezirken.)

5. Wie viele Einsätze von Parkkrallen führten zu einer Begleichung von säumigen Zahlungen aus öffentlich-rechtlichen Forderungen gegenüber den Finanzämtern? (Mit der Bitte um eine Aufschlüsselung nach Finanzamtsbezirken.)

Die erbetenen Angaben ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass vor dem 3.

Innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Anlegen der Parkkralle kann der Fahrzeughalter mittels der am Fahrzeug angebrachten Telefonnummer Kontakt zum Vollziehungsbeamten bzw. zum Finanzamt (oder ggf. der Kasse.Hamburg) aufnehmen und um Freigabe des Fahrzeugs ersuchen. Die Freigabe wird erfolgen, wenn er die Zahlung nachweist, die Zahlung leistet oder glaubhaft machen kann, dass er nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist. Diese Nachweise zur Freigabe können auch noch nach Fristablauf erbracht werden. Erfolgt keine Reaktion des Fahrzeughalters, wird nach Ablauf der Frist die Parkkralle entfernt, das Fahrzeug abgeschleppt und verwertet (versteigert).

7. Wie beurteilt der Senat bzw. die Finanzbehörde den Einsatz der Parkkrallen als Mittel der Verwaltungsvollstreckung nach nunmehr zwei Jahren in der Verwaltungspraxis auch unter dem Grundsatz der Prävention?

Nach Einschätzung der zuständigen Behörde hat sich das Mittel der Parkkralle trotz der verhältnismäßig seltenen tatsächlichen Einsätze bewährt. Das Mahnverfahren der Finanzämter mit ca. 312 000 Androhungen der Parkkralle im Jahr 2005 ist effektiver geworden. Die besondere Präventivwirkung der Parkkralle wird im Vergleich zu den Vorjahren ohne Parkkralleneinsätze insbesondere durch den erheblichen Rückgang von neuen Rückstandsanzeigen deutlich. Die abschreckende Wirkung des angedrohten Einsatzes der Parkkralle führt nicht nur bei der Kraftfahrzeugsteuer zu einer erheblichen Verbesserung des Zahlungsverhaltens.