Sozialhilfe-Datenabgleich

Seit dem 1. Januar 1998 ist es rechtlich zulässig, die Sozialhilfedaten der sozialhilfeabhängigen Haushalte zwischen unterschiedlichen Leistungsträgern abzugleichen. Durch diesen Abgleich kann überprüft werden, ob Hamburger Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger doppelte Leistungen beziehen, neben der Sozialhilfe etwa Arbeitslosenunterstützung, Rente, Lohn oder Einkommen aus 620-DM-Jobs erhalten oder ob sie ein Auto besitzen.

Erst seit dem 15. Juli 1998, also über ein halbes Jahr nach dem Erlaß der Rechtsverordnung, beteiligt sich nun auch Hamburg am bundesweit möglichen Datenabgleich. Anstatt jedoch den Datenabgleich unverzüglich durchzuführen, besteht in Hamburg der erste Schritt darin, allen sozialhilfeabhängigen Haushalten ein Schreiben zuzusenden, in dem über den anstehenden Datenabgleich informiert und gebeten wird, eventuell noch fehlende Angaben zu persönlichen und finanziellen Verhältnissen nachzutragen.

Ich frage den Senat:

1. Aus welchen Gründen war es nicht möglich, dass Hamburg sich früher an dem bundesweit möglichen Sozialhilfedatenabgleich beteiligt?

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat zusammen mit dem Verband deutscher Rentenversicherungsträger (VdR) ab Februar 1998 mit den Vorbereitungen eines geregelten Verfahrens begonnen. Parallel dazu sind in Hamburg die notwendigen Vorarbeiten aufgenommen worden. Wegen der in diesem Zusammenhang erforderlichen umfangreichen Klärungen, Abstimmungen und arbeitstechnischen Vorbereitungen war eine Beteiligung Hamburgs zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich.

Die Ankündigung des Datenabgleichs gegenüber den Hilfeempfängern ist im wesentlichen auf entsprechende Anregungen des Datenschutzbeauftragten zurückzuführen. Im übrigen ist unabhängig vom automatisierten Abgleich die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und ggf. die Ahndung von Mißbrauchsfällen Aufgabe der Sozialdienststellen. Eine „nachträgliche Richtigstellung" persönlicher oder finanzieller Verhältnisse schließt eine Ahndung wegen Mißbrauchs nicht aus.

2. Wann haben die anderen Bundesländer den Datenabgleich eingeführt?

Bisher ist für kein Bundesland ein Datenabgleich im Rahmen des automatisierten Verfahrens über den VdR erfolgt.

3. Aus welchen Gründen hat der Senat davon abgesehen, den Datenabgleich aller sozialhilfeabhängigen Haushalte sofort und ohne vorheriges Anschreiben vorzunehmen?

4. Wie begegnet der Senat dem Vorwurf, dass durch die vorherige Ankündigung des Datenabgleichs und die damit verbundene Möglichkeit, persönliche und finanzielle Verhältnisse nachträglich richtigzustellen, in vielen Fällen vorangegangener Mißbrauch nicht mehr geahndet werden kann?

Siehe Antwort zu 1.

5. Wird in anderen Bundesländern der Datenabgleich den sozialhilfeabhängigen Haushalten vorab schriftlich mitgeteilt? Wenn nein: In welchen Bundesländern wird das Verfahren wie gehandhabt?

Hierüber liegen keine Erkenntnisse vor.