Stärkung der Kompetenzen der Bezirksversammlungen

Ein Ziel der Verwaltungsreform ist die Stärkung der Kompetenzen der Bezirksversammlungen auch im Rahmen des Haushaltsvollzugs. Mit dieser Deckungsfähigkeit über alle Produktbereiche werden die Möglichkeiten der Bezirksversammlungen, bezirksbezogene Schwerpunkte bei Rahmenzuweisungen zu setzen, ausgeweitet. Sie entscheidet über die Verwendung der umgeschichteten Mittel. Dabei bedarf das Bezirksamt, möchte es mehr als 5 v. H. umschichten, der Zustimmung der Fachbehörde (vgl. Drucksache 18/2498, Nummer 4.3).

Die bisherige produktbereichsbezogene Deckungsfähigkeit bis 20 v. H. ist in die neue, weitergehende Ermächtigung integriert worden.

Nummer 6:

Diese Regelung soll die notwendige Flexibilität bei der Bewirtschaftung der Mittel für Verwaltungsinvestitionen der Bezirksämter ermöglichen.

Nummer 7:

Der Kontenrahmen Sachausgaben (KRS) im Kapitel 1100 ist ab 2007 aufgelöst, und die Titel sind in die Titelgruppe 1100. Z 71 überführt worden. Die bisherige Deckungsfähigkeit mit den im Deckungskreis 01 veranschlagten Mitteln muss für eine Übergangszeit erhalten bleiben, damit Zuordnungsfehler und Ungenauigkeiten bei der Ansatzermittlung unterjährig berichtigt werden können.

Darüber hinaus erfolgt erstmalig eine Leistungsabrechnung des Rathaus-Service gegenüber der Senatskanzlei. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2007/2008 ist der Landesbetrieb von einer vollen Kostendeckung ausgegangen. Ein Betriebskostenzuschuss zum Ausgleich eines Fehlbetrages ist daher nicht mehr vorgesehen. Für den Fall, dass Betriebsausgaben des Rathaus-Service auf Grund einer ungenauen Kalkulation nicht gedeckt werden können, soll der Ausgleich eines möglichen Fehlbetrages im Rahmen der Deckungsfähigkeit ermöglicht werden.

Nummer 8

Der KRS des Personalamts (Einzelplan 1140) wurde durch die Einführung von Titelgruppen (Sachmittelbudgets der Produktgruppen) abgelöst. Dadurch ist ein weiterer Schritt zur Modernisierung (AKV-Prinzip, NSM) und zur Verselbständigung der Produktgruppen realisiert worden. Um Zuordnungsfehler und Ungenauigkeiten bei der Ansatzermittlung unterjährig berichtigen zu können und, da es sich um relativ kleine Bereiche handelt, unterjährige Steuerungsmöglichkeiten für den verantwortlichen Beauftragten für den Haushalt zu erhalten, ist die Möglichkeit zur gegenseitigen Deckungsfähigkeit erforderlich.

Nummer 9

Mit dem Haushaltsplan 2004 sind die Einnahmen und Ausgaben der Staatsanwaltschaften aus dem Kapitel 2110 herausgenommen und in dem neuen Kapitel 2060 separat veranschlagt worden.

Die Fachgerichte sind im Kapitel 2190 zusammengefasst worden.

Bestimmte Sach- und Fachaufgaben werden weiterhin Kapitel übergreifend geleistet. Daher ist die gegenseitige Deckungsfähigkeit für die Bewirtschaftung der Mittel dauerhaft zu erhalten.

5. Rahmenzuweisungen der Fachbehörden an ein Bezirksamt sind bis zu 15 v. H. gegenseitig deckungsfähig. Soweit sie aus demselben Produktbereich eines Einzelplans einer Fachbehörde übertragen wurden, sind sie bis zu 20 v. H. gegenseitig deckungsfähig.

Eine Verstärkung von Titeln der Hauptgruppen 4, 5 und 6 zu Lasten von Titeln der Hauptgruppen 7 und 8 ist nicht zulässig.

6. Die in den Einzelplänen der Bezirksämter veranschlagten Mittel für Verwaltungsinvestitionen (Deckungskreis 02 „Hochbau und Beschaffungen") sind gegenseitig deckungsfähig.

7. Die in der Titelgruppe 1100. Z 71 „Betriebskonto Sachausgaben für zentrale Aufgaben der Senatskanzlei, für Staatsamt und Planungsstab" und die im Deckungskreis 01 „Protokoll und Auswärtige Angelegenheiten" veranschlagten Mittel sind gegenseitig deckungsfähig.

Die Titel der Titelgruppe 1100. Z 71 sind einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 1100.682.01 „Betriebszuschuss an den Wirtschaftsplan Rathaus-Service".

Die in den Einzelplänen der Bezirksämter veranschlagten Ausgaben sind darüber hinaus Einzelplan übergreifend deckungsfähig.

Artikel 4:

Übertragung von Mitteln auf andere Titel

1. Bei Zentraltiteln können Mittel nach Maßgabe des Haushaltsvermerks auf vorhandene oder neu einzurichtende Titel der sachlich zuständigen Kapitel übertragen werden.

Die übertragenen Mittel können, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, auf die ursprünglichen Titel zurückübertragen werden; das gilt in gleicher Weise für übertragene Haushaltsreste.

Nummer 10

Mit der Übernahme der bisher im Kontenrahmen für Sachausgaben des Einzelplans 3.1 veranschlagten Ausgaben in Titelgruppen ist die für diese Ausgaben bisher bestehende kapitelübergreifende Deckungsfähigkeit nach § 20 Absatz 1 LHO entfallen. Diese muss jedoch im Hinblick auf Korrespondenz zwischen den Produktbereichen 1 und 2 in bildungsbezogenen Aufgaben erhalten werden.

Nummern 11 und 12

Die Titelgruppen im Einzelplan 4 wurden neu strukturiert.

Für eine Übergangszeit ist die Deckungsfähigkeit zwischen den Titelgruppen erforderlich, damit Zuordnungsfehler und Ungenauigkeiten in der Ansatzermittlung unterjährig berichtigt werden können.

Nummer 13

Im Haushaltsplan 2005/2006 sind die Einnahmen und Ausgaben der Finanzämter aus dem Kapitel 9100 herausgenommen und in dem neuen Kapitel 9120 separat veranschlagt worden. Mit der gegenseitigen Deckungsfähigkeit soll eine erhöhte Flexibilität bei der Bewirtschaftung der Mittel erreicht werden.

Nummer 14

Bei Errichtung der sieben öffentlich-rechtlichen Museumsstiftungen sind die auf die Museen entfallenden KRD-Mittel auf die neu eingerichteten Zuwendungstitel verteilt worden.

Die gegenseitige Deckungsfähigkeit ist weiterhin erforderlich, um in Einzelfällen unterjährig erforderlich werdende Korrekturen entsprechend geänderter Mittelbedarfe zu ermöglichen.

Dies gilt auch für die Personalausgaben des Museumsdienstes in der Titelgruppe 3800. Z 79, da der Museumsdienst sehr eng mit den Museumsstiftungen kooperiert.

Nummer 15

Diese Regelung soll im Rahmen des Jahresabschlusses einen Ausgleich infolge von Spitzabrechnungen ermöglichen.

Z u Artikel 4

(Übertragung von Mitteln auf andere Titel) Nummer 1

Als „Zentraltitel" werden z. B. Titel für folgende Zwecke angesehen:

­ Unterbringung und Eingliederung von Wohnungslosen, Aussiedlern und Zuwanderern,

­ Schadstoffbeseitigung,

­ Reduzierung des Heizenergie-, Strom- und Wasserverbrauchs der öffentlichen Einrichtungen,

­ Sonderprogramme zur verstärkten Unterbringung von Schwerbehinderten im öffentlichen Dienst,

­ Mehrbedarfe für Landesbetriebe, Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger u. a. auf Grund von Tarif- und Besoldungserhöhungen,

­ Rückstellung für Mehraufwendungen und

­ global veranschlagte Investitionsausgaben für Iuk-Maßnahmen sowie zentral veranschlagte Folgekosten für neue Investitionen im Iuk-Bereich.

Die Einsparungen zur Deckung der Mittelübertragungen aus den Zentraltiteln 9890.791.01 und 9890.971.04 sollen durch so genannte „negative Sollübertragungen" auf den Titel 9890.791.02 bzw. 9890.972.04 sichergestellt werden.

Nummer 2:

Um Zuordnungsfehler bei der Ermittlung der Budgets für Bereiche zur Einführung neuer Steuerungsmodelle korrigieren zu können, soll ein Ausgleich mit den Titeln ermöglicht werden, aus denen das Budget ursprünglich gespeist wurde.

Zur flexiblen Bewirtschaftung des Budgets ­ orientiert an den jeweiligen Produkten ­ soll die Möglichkeit eröffnet werden, erwirtschaftete Minderausgaben im Betriebshaushalt für investive Zwecke (z. B. Beschaffung, Kleine Bauten), die dem effizienteren Mitteleinsatz z. B. durch Optimierung der Betriebsabläufe dienen, einzusetzen.

Entsprechende Korrekturen sollen auch im Zusammenhang mit der Ausgliederung von Bereichen ermöglicht werden.

Nummern 3 und 4

Die Ermächtigungen eröffnen die Möglichkeit, im Haushaltsvollzug Umschichtungen zwischen Personal- und Sachhaushalt vorzunehmen, um die Verwaltungsaufgaben ­ abweichend von der Veranschlagung ­ durch den Einsatz von Sachmitteln bzw. im umgekehrten Fall durch eigenes Personal wirtschaftlicher oder wirksamer erledigen oder Maßnahmen zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit oder Wirksamkeit in der Verwaltung (z. B. im Rahmen des E-Government oder aufgabenkritischer Überlegungen) durchführen zu können.

Mit der Einbeziehung der Gruppen 432, 435, 436 und 441

(Kostenanteile für Versorgung und Beihilfen) in Nummer 3 wird wieder die Möglichkeit geschaffen, Aufgaben durch den Einsatz von Sachmitteln auch dann zu erledigen, wenn dies nur unter Berücksichtigung der Versorgungsaufwendungen günstiger ist.

Zeitpunkt der Umstrukturierung der IuK-Administration in den einzelnen Behörden und Finanzierungsbedarf werden im Zuge der weiteren Planungen konkretisiert. Die Ermächtigung gewährleistet, dass entsprechend dem Projektfortschritt die finanziellen Voraussetzungen zur Bezahlung von Dienstleistungen (z. B. Dataport) bei gleichzeitiger Verringerung der bisherigen Personalkapazität für die IuK-Administration in den Behörden geschaffen werden können.

Die Abgrenzung der Produktbereiche ist den Erläuterungen zum Haushaltsplan (Vorwort zum jeweiligen Einzelplan) zu entnehmen, die insoweit verbindlich sind. Ausnahmsweise soll auch die Übertragung von einem Produktbereich mit Intendanz- und/oder Querschnittsaufgaben auf einen anderen Produktbereich desselben Einzelplans und umgekehrt vorgenommen werden dürfen.

Die bei den Titeln der Hauptgruppen 5 und 6 (Iuk-Folgekosten und Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Dataport) in den Einzelplänen veranschlagten Mittel dürfen, soweit sie nicht benötigt werden, auf den Zentraltitel 9800.536. übertragen werden.

Soweit Mittelübertragungen von Zentraltiteln durch Einsparungen bei anderen Titeln zu decken sind, ist das Soll bei diesen Titeln durch entsprechende Sollübertragungen auf den Titel, bei dem eine globale Minderausgabe zur Deckung des Ansatzes beim Zentraltitel veranschlagt wurde, zu reduzieren.

2. Im Rahmen der Einführung neuer Steuerungsmodelle dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde im Wege der Sollübertragung innerhalb der ersten drei Jahre nach Einrichtung der Titelgruppe Mittel übertragen werden auf

­ die in Kapiteln oder Titelgruppen veranschlagten Titel der Budgets der Einführungsbereiche für nicht steuerbare Mehrbedarfe von den Titeln, aus denen das Budget entnommen wurde und denen der Mehrbedarf sachlich zuzurechnen ist,

­ Titel, aus denen das Budget entnommen wurde, von den entsprechenden Titeln der Budgets,

­ vorhandene oder neu einzurichtende Titel des Investitionshaushalts von den Titeln der Budgets.

Entsprechendes gilt für ausgegliederte Bereiche, soweit diese Zuschüsse/Zuweisungen aus dem Haushalt erhalten.

3. Zur Verstärkung der Sach- und Fachausgaben sowie der Investitionsausgaben dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde bis zu 1 v. H. der im jeweiligen Einzelplan bei den Titeln der Gruppen 422 bis 427 sowie 432, 435, 436 und 441 veranschlagten Mittel im Wege der Sollübertragung auf Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 übertragen werden, sofern

­ zusätzliche Haushaltsbelastungen in Folgejahren nicht entstehen und

­ die Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit in der Aufgabenwahrnehmung erhöht wird.

Die Mittel dürfen in der Regel nur auf Titel desselben Produktbereichs übertragen werden.

Im Zuge der Umstrukturierung der IuK-Administration dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde Mittel bis zur Höhe der bisher für diesen Zweck bei den genannten Titeln sowie bei den Titeln 535.56 (IuKFolgekosten) und 671.56 (Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Dataport) veranschlagten Mittel auf Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 übertragen werden, um daraus Dienstleistungen an Dritte zu bezahlen.