Besoldungsgruppe

Z u Artikel 9

(Amtszulagen)

Durch die Ermächtigung wird die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Planstellen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes auszustatten.

Z u Artikel 1 0 (Versetzungen und Abordnungen)

Aus personalfürsorgerischen oder personalwirtschaftlichen Gründen sind gelegentlich Versetzungen oder Abordnungen innerhalb der hamburgischen Verwaltung sowie zwischen Anstalten öffentlichen Rechts (z. B. SRH, p&w), Stiftungen (z. B. HÖB, Museen), Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. UKE, Hochschulen), öffentlichen Unternehmen, Landesbetrieben nach § 26 LHO, netto-veranschlagten Einrichtungen nach § 15 LHO und den übrigen Bereichen der hamburgischen Verwaltung erforderlich oder sinnvoll, z. B. zur Vermeidung von Frühpensionierungen und zur Förderung der Mobilität.

Die vorgesehene Regelung soll die Möglichkeit schaffen, den in diesem Zusammenhang entstehenden Veränderungen des Mittelbedarfs Rechnung tragen zu können.

Artikel 9:

Amtszulagen

1. Bis zu 30 v. H. der vorhandenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 der Amtsbezeichnungen Amtsinspektorin/Amtsinspektor (auch als Grundamtsbezeichnung mit Zusatz) und Obergerichtsvollzieherin/Obergerichtsvollzieher können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

2. Bis zu 20 v. H. der vorhandenen Planstellen für Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

3. Bis zu 20 v. H. der vorhandenen Planstellen Oberamtsanwältin/Oberamtsanwalt der Besoldungsgruppe A 13 können für Funktionen einer Amtsanwältin/eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

4. Bis zu 20 v. H. der vorhandenen Planstellen Justizoberamtsrätin/Justizoberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13 können für Funktionen der Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

5. Bis zu 30 v. H. der vorhandenen Planstellen Leitende Regierungsdirektorin/Leitender Regierungsdirektor der Besoldungsgruppe A 16, die als Leitung von Justizvollzugsanstalten und von Finanzämtern eingesetzt sind, können mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

Artikel 1 0

Versetzungen und Abordnungen

Zur Erleichterung von Versetzungen und Abordnungen (insbesondere aus personalfürsorgerischen oder personalwirtschaftlichen Gründen) innerhalb der hamburgischen Verwaltung sowie zwischen Anstalten öffentlichen Rechts, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentlichen Unternehmen, Landesbetrieben nach § 26 LHO, netto-veranschlagten Einrichtungen nach § 15 LHO und den übrigen Bereichen der hamburgischen Verwaltung dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde

­ für Personalausgaben veranschlagte Mittel (Hauptgruppen 4 und 6) im Wege der Sollübertragung auf die entsprechenden Titel anderer Kapitel übertragen werden,

­ aus für Personalausgaben veranschlagten Mitteln (Hauptgruppen 4 und 6) Erstattungsbeträge geleistet werden,

­ nicht veranschlagte Einnahmen bzw. Mehreinnahmen aus Erstattungsbeträgen zur Deckung entsprechender Mehrausgaben in Anspruch genommen werden.

Wasserschutzpolizei (durchschnittliche Gesamtverweildauer 30 Jahre):

­ Patentinhaberinnen und Patentinhaber 1 Jahr in Besoldungsgruppe A 7, 7 Jahre in Besoldungsgruppe A 8, 22 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage.

­ Nichtpatentinhaberinnen und Nichtpatentinhaber 3 Jahre in Besoldungsgruppe A 7, 5 Jahre in Besoldungsgruppe A 8, 22 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage.

Verweilzeiten in der früheren Besoldungsgruppe A 6 werden bei Beamtinnen und Beamten, die bereits die Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 erreicht haben, angerechnet.

Bis zu einem Prozentsatz von 10 v. H. der im vorletzten Jahr der Verweildauer stehenden besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten können in jedem Jahr und jeder Besoldungsgruppe um ein Jahr vorzeitig befördert werden. Leistungsschwache Beamtinnen und Beamte sind zeitverzögert zu befördern.

Die Grundlage für die zu ermittelnden Verweildauern in den einzelnen Besoldungsgruppen bilden die Zeit nach Beendigung der Laufbahnausbildung I sowie eventuell anrechenbare Vorzeiten; als spätester Anfangstermin gilt der Zeitpunkt der Vollendung des 37. Lebensjahres.

2. Für die Ausnutzung der im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 gelten mindestens folgende Verweilzeiten (durchschnittliche Verweildauer 35 Jahre): 9 Jahre in Besoldungsgruppe A 7, 6 Jahre in Besoldungsgruppe A 8, 20 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage.

Verweilzeiten in den früheren Besoldungsgruppen A 5 bzw. A 6 werden bei Beamtinnen und Beamten, die bereits die Besoldungsgruppen A 7 oder A 8 erreicht haben, angerechnet.

In jedem Jahr können bis zu 10 v. H. der im vorvorletzten Jahr der Verweildauer stehenden besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 7 und A 8 um zwei Jahre vorzeitig befördert werden. Leistungsschwache Beamtinnen und Beamte sind zeitverzögert zu befördern.

Über die unter Nummer 2.1 genannten Verkürzungen hinaus können Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 in den Servicebereichen der Feuerwehr um 2 Jahre vorzeitig befördert werden.

Z u Artikel 1 1

(Ausnutzung der im mittleren Dienst der Schutz- und Wasserschutzpolizei sowie im mittleren feuerwehr-technischen Dienst gebündelt ausgewiesenen Planstellen) Artikel 11 bestimmt die Verweilzeiten für die Ausnutzung der im mittleren Dienst der Schutz- und Wasserschutzpolizei sowie im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebündelt ausgewiesenen Planstellen.

Z u Artikel 1 1 a (Fach übergreifende Besetzung von Planstellen im gehobenen und höheren Vollzugsdienst der Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei) Erweiterung der Möglichkeiten für eine Sparten übergreifende Besetzung, um die Flexibilität in der Personalwirtschaft zu erhöhen.

Z u Artikel 1 2

(Stellenneuschaffungen und -umwandlungen für freigestellte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter) § 107 des Bundespersonalvertretungsgesetzes fordert, dass Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, u. a. in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden dürfen. Eine entsprechende Regelung enthält § 96 SGB IX für die Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner der Schwerbehinderten.

Die in Ausfluss dieser gesetzlichen Benachteiligungsverbote vorgesehenen Ermächtigungen sollen für die Fälle gelten, in denen die freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensfrauen/Vertrauensmänner der Schwerbehinderten für Beförderungsstellen ausgewählt worden sind, sie diese aber im Hinblick auf ihre Freistellung nicht einnehmen können.

Durch die vorgesehene Möglichkeit einer Stellenhebung auch im Laufe eines Haushaltsjahres soll bewirkt werden, dass die freigestellten Personalratsmitglieder, Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner der Schwerbehinderten dann gleichzeitig mit den an ihrer Stelle die Aufgaben der Beförderungsstelle wahrnehmenden Beschäftigten befördert werden können.

Z u Artikel 1 3

(Einrichtung von Leerstellen für Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments)

Diese Regelung ist auf Grund der bundesgesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments erforderlich.

Durch die in ihr enthaltene Ermächtigung wird die rechtzeitige Zurückführung von aus dem Deutschen Bundestag oder Europäischen Parlament ausgeschiedenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in das frühere Dienstverhältnis sichergestellt.

Die Grundlage für die zu ermittelnden Verweildauern in den einzelnen Besoldungsgruppen bildet das Einstellungsdatum.

3. Von den gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Schutzund Wasserschutzpolizei sowie des feuerwehrtechnischen Dienstes können bis zu 30 v. H. der tatsächlich mit Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 besetzten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

Artikel 1 1 a Fach übergreifende Besetzung von Planstellen im gehobenen und höheren Vollzugsdienst der Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei

Die Stellen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 im gehobenen und der Besoldungsgruppen A 13 bis B 4 im höheren Vollzugsdienst der Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei dürfen bei entsprechender Wertigkeit der Aufgaben Sparten übergreifend verwendet und besetzt werden.

Artikel 1 2

Stellenneuschaffungen und -umwandlungen für freigestellte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter

Der Senat wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die nach § 49 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder nach § 96 SGB IX von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges neue Planstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der freigestellten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

Der Senat wird ermächtigt, Planstellen für freigestellte Personalratsmitglieder, freigestellte Vertrauensfrauen/Vertrauensmänner der Schwerbehinderten in solche einer höheren Besoldungsgruppe umzuwandeln, wenn dies zur Vermeidung einer Benachteiligung in der beruflichen Entwicklung erforderlich ist.

Die Planstellen sind mit dem Vermerk „freigestelltes Personalratsmitglied" bzw. „freigestellte Vertrauensfrau/freigestellter Vertrauensmann der Schwerbehinderten" zu versehen. Die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächsten frei werdenden Planstellen im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges einzuweisen; die bisherigen Planstellen sind dann zu streichen.

Die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. Das gleiche gilt für Stellenumwandlungen nach Absatz 2.

Artikel 1 3

Einrichtung von Leerstellen für Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments

Der Senat wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 5 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 297) in der jeweils geltenden Fassung oder im Europäischen Parlament nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (Bundesgesetzblatt I Seite 413) in der jeweils geltenden Fassung ruhen, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der in