Kontrakt über die strategische Weiterentwicklung der Bremer Straßenbahn AG

Vertrag über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im straßengebundenen ÖPNV auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen zwischen dem Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) Vertreten durch den Verbandsvorsitzenden

­ nachfolgend ZVBN genannt ­ und der Freien Hansestadt Bremen, Stadtgemeinde Bremen Vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

­ nachfolgend. Der ZVBN stellt eine Gruppe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (nachfolgend VO 1370) dar. Der vorliegende Vertrag regelt auf der Grundlage der langjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Stadtgemeinde Bremen, der BSAG und dem ZVBN die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Artikel 5 Abs. 2 VO 1370 für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich der nach Niedersachsen abgehenden Linien und sonstigen Teildienste. Im Gegenzug für die mit diesem Vertrag übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Erbringung von Betriebs-, Infrastrukturund Regieleistungen im ÖPNV vergibt der ZVBN an die BSAG ein ausschließliches Recht und leistet Ausgleichsleistungen gemäß VO 1370 nach Maßgabe dieses Vertrages. Hierdurch wird die Erbringung von Betriebs-, Infrastruktur- und Regieleistungen gewährleistet, die umfangreicher, sicherer, höherwertiger und preisgünstiger sind, als es ohne dieses Tätigwerden des ZVBN möglich wäre.

Die Stadtgemeinde Bremen ist alleinige Gesellschafterin der Bremer Verkehrsgesellschaft (BVG), die wiederum zu fast 100 % an der BSAG beteiligt ist. Über die BVG übt die Stadtgemeinde über ihren internen Betreiber BSAG eine Kontrolle wie über eine nachgeordnete Dienststelle aus. Zwischen BVG und BSAG ist ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Anlage 1) geschlossen. Unter Berücksichtigung des Kontraktes zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der BSAG, der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und dem Betriebsrat der BSAG vom (XXX) (Anlage 2) übernimmt die Stadtgemeinde Bremen über den Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag die Finanzierung der im vorliegenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelten Ausgleichsleistungen. Um die diesbezüglichen Pflichten sicherzustellen, werden die Stadtgemeinde Bremen und die BVG ebenfalls Partei dieses Vertrags.

Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem ZVBN und der Stadtgemeinde Bremen sind in der separaten Vereinbarung vom (XXX) geregelt.

Bei der Erbringung der Betriebs-, Infrastruktur- und Regieleistungen durch die BSAG sind die Vorgaben des jeweils gültigen Nahverkehrsplans des ZVBN und mindestens die für den Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN) vom ZVBN und der VBN beschlossenen Qualitätskonzepte einzuhalten.

§ 1:

Laufzeit und Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages:

(1) Der öffentliche Dienstleistungsauftrag tritt zum VBN-Fahrplanwechsel im Dezember 2010 in Kraft und ist gültig bis zum BSAG-Fahrplanwechsel zu Beginn der Osterferien im Frühjahr 2021.

(2) Dieser Vertrag regelt die Durchführung von Betriebs-, Infrastruktur- und Regieleistungen im Rahmen des der BSAG gewährten ausschließlichen Rechts sowie auf Grundlage der der BSAG erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen.

(3) Der BSAG ist nicht gestattet, außerhalb des Gebietes der Stadtgemeinde Bremen öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen, es sei denn, es handelt sich um abgehende Linien oder sonstige Teildienste, die in das Zuständigkeitsgebiet der an Bremen angrenzenden Kreise und Gemeinden führen. Dies gilt gleichermaßen für jede andere Einheit, auf die die BSAG einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt.

(4) Die in diesem Vertrag nach Art, Umfang und Qualität beschriebenen Betriebs-, Infrastruktur und Regieleistungen werden auf eigenes Risiko der BSAG erbracht, die diese Leistungen im eigenen Namen, in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt.

(5) Im Rahmen der Grenzen dieses Vertrages gestaltet die BSAG das Fahrplan- und Qualitätsangebot sowie den Tarif nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Verträge zwischen ZVBN und VBN bilden die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages. Bei Änderung dieser Vertragswerke hat eine Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu erfolgen. Die unternehmerische Umsetzung der Betriebs-, Infrastrukturund Regieleistungen liegt in der alleinigen Verantwortung der BSAG bzw. der von ihr bestimmten Dritten.

§ 2:

Umfang des ausschließlichen Rechts:

(1) Für das Liniennetz gemäß Anlage 3 vergibt der ZVBN gemäß Artikel 2 lit. f VO 1370 an die BSAG ein ausschließliches Recht, öffentliche Personenverkehrsdienste nach § 42 auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und auf den in das niedersächsische Umland abgehenden Linien zu erbringen.

(2) Das ausschließliche Recht umfasst für die BSAG die Erbringung von Personenverkehrsdiensten, die Funktionen des städtischen Nahverkehrs (Orts- und Nachbarortsverkehr) erfüllen. Personenverkehrsdienste, die die Funktionen eines Regionalverkehrs erfüllen, bleiben hingegen weiterhin auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen möglich.

(3) Die BSAG garantiert die Wahrnehmung des ausschließlichen Rechts vom Umfang und von der Qualität, wie sie in diesem Vertrag vereinbart worden sind.

(4) Der Bestand des in Abs. 2 definierten ausschließlichen Rechts ist Geschäftsgrundlage im Sinne von § 10.

(5) Das ausschließliche Recht soll sowohl der BSAG die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen ermöglichen als auch dazu führen, dass die Höhe der Ausgleichsleistung für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung für die Stadtgemeinde Bremen und die BVG wirtschaftlich tragbar bleibt. Der ZVBN hat sich vor Vertragsunterzeichnung vergewissert, dass das ausschließliche Recht verhältnismäßig ist, weil die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einerseits und die Ertragsmöglichkeiten aufgrund des über die Laufzeit dieses Vertrages in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (wirtschaftliches Gleichgewicht).

§ 3:

Beschreibung der Leistungen:

(1) Der Vertrag erstreckt sich auf die Leistungen der BSAG, die diese im ÖPNV auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen erbringt bzw. erbringen lässt. Dies schließt Linienleistungen mit ein, die über die Stadtgrenzen nach Niedersachsen hinausgehen, ihren betrieblichen Schwerpunkt aber in der Stadtgemeinde Bremen haben (sogenannte abgehende Linien). Die vereinbarten Leistungen umfassen Betriebs-, Infrastruktur- und Regieleistungen, die im Folgenden geregelt werden. In dieser Ziffer wird der Umfang, in § 4 die geforderte Qualität der Leistungen beschrieben.

(2) Unter Betriebsleistungen wird die Beförderung von Fahrgästen mit geeigneten, Personal auf eindeutig festgelegten Linienwegen verstanden. Dies betrifft Leistungen im Straßenbahnbereich (Verkehre nach § 9 sowie im Busbereich (Verkehre nach §§ 9 und 42 einschließlich Anruf-Linien-Taxi und. Der Umfang der zu erbringenden Betriebsleistungen ist in Anlage 4 definiert.

Dort sind die Kriterien aufgeführt, die über die gesamte Laufzeit des Vertrages auf allen bedienten Linien einzuhalten sind.

(3) Unter Infrastrukturleistungen werden die Leistungen der BSAG verstanden, für die die BSAG gemäß Infrastrukturvertrag in der jeweils aktuellen Fassung zwischen der Stadtgemeinde Bremen und der BSAG (Anlage 5) die Durchführungsverantwortung und/oder Kostenlast trägt.

(4) Unter Regieleistungen sollen Leistungen der Planung und Koordination, des Netzund Verkehrsmanagements sowie solche mit Kundenbezug verstanden werden.

Hierzu gehören insbesondere:

- Verkehrs- und Angebotsplanung,

- Verkehrslenkung und Fahrgastinformation über die Betriebsleitstelle,

- Untersuchungen im Rahmen der Marktforschung,

- (Kundenmanagement),

- Entwicklung von Tarifkonzepten,

- Durchführung des Vertriebs,

- Fahrausweisprüfung,

- Kommunikation und Pressearbeit,

- Sicherstellung der Arbeit des Verkehrsverbundes.

§ 4:

Qualitätsstandards:

(1) Die definierten Qualitätsstandards sollen einen attraktiven, sicheren und kundenfreundlichen ÖPNV in der Stadtgemeinde Bremen gewährleisten. Hinsichtlich der Angebotsqualität hält die BSAG die im jeweils gültigen ZVBN-Nahverkehrsplan enthaltenen, sie betreffenden Qualitätskonzepte des ZVBN/VBN und die daraus resultierenden Anforderungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein.

(2) Werden außerhalb des jeweils gültigen Nahverkehrsplans weitere Qualitätskonzepte für den VBN vom ZVBN und der VBN beschlossen, so gelten diese für diesen Vertrag als vereinbart. Sollten künftig höhere Standards für die BSAG in der Stadtgemeinde Bremen neu eingeführt werden, so sind im Falle von Mehrkosten diese zwischen ZVBN und BSAG einvernehmlich zu vereinbaren. Erfolgt kein Einvernehmen, ist die BSAG zur Erbringung höherer Standards nicht verpflichtet, es sei denn die Standards beruhen auf gesetzlichen Verpflichtungen.

(3) Die in Anlage 4 im Einzelnen aufgeführten Standards sind als Mindeststandards zu verstehen.

(4) Der ZVBN ist berechtigt, nach Vertragsbeginn von der BSAG mit Wirkung für die Zukunft die Anwendung des mehrstufigen Qualitätssicherungssystems zu verlangen, sobald dieses gemeinsam von ZVBN und VBN entwickelt worden ist.

Einen wesentlichen Bestandteil dieses Systems werden Bonus-/Maluszahlungen bilden, die sich auf die Höhe der Ausgleichsleistung, die die BSAG vom ZVBN erhält, auswirken sollen. Einzelheiten hierzu sind, ebenso wie darüber hinausgehende Verfahren zur laufenden Qualitätssicherung, in geeigneter Weise zwischen ZVBN und BSAG noch abzustimmen, zu benennen und schriftlich niederzulegen.