Preisentwicklung der Personalkosten- und Energiekosten

§ 5

Tarif:

(1) Die BSAG wendet auf den einbezogenen Linien ausschließlich den VBN-Tarif und die jeweils aktuellen Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VBN an.

(2) Die Beantragung der Tarifgenehmigung nach § 39 erfolgt im Namen und für Rechnung der BSAG durch die VBN (3) Die BSAG erklärt sich bereit, weitere vom ZVBN gewünschte Fahrpreise und/oder tarifliche Sonderangebote im Falle von finanziellen Mehrbelastungen für die BSAG anzuerkennen, wenn hierüber eine finanzielle Einigung auf der Basis einer zwischen BSAG und ZVBN abgestimmten Kalkulation erfolgt. Hierfür wird das Verfahren nach § 9 Abs. 7 und 8 durchgeführt.

§ 6:

Ausgleichsparameter:

(1) Die BSAG erhält maximal einen jährlichen Ausgleich in nachstehend geregelter Höhe, um die Erbringung der in diesem Vertrag geregelten Betriebs-, Regie- und Infrastrukturleistungen sicherzustellen. Der maximale jährliche Ausgleich setzt sich zusammen aus dem Planverlust (Abs. 2) sowie dem Wagniszuschlag nach § 7 Abs. 4.

Der maximale jährliche Ausgleich wird nach Abs. 4 bis 6 fortgeschrieben. Die Abgrenzung von Kosten und Einnahmen erfolgte gemäß § 7 Abs. 3. Die Kalkulation des Planverlustes ist in Anlage 6 dargelegt.

(4) Der Parameter nach Abs. 1 wird jährlich in Höhe der Personalkosten- und Energiekostensteigerungen nach oben oder unten angepasst, soweit die Preissteigerung für diese Kostenelemente oberhalb oder unterhalb der im Businessplan vom (XXX) (Anlage 7) enthaltenen Annahmen liegt. Das Risiko aller sonstigen preisbedingten Kostenänderungen trägt die BSAG.

Für die Höhe der Preisentwicklung der Personalkosten- und Energiekosten gilt:

- Index I (Personalkosten): Wertgleiche Übernahme des von der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) vereinbarten Tarifergebnisses beim Spartentarifvertrag Nahverkehr (TV-N) Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, soweit die Preissteigerung oberhalb oder unterhalb der im Businessplan enthaltenen Preissteigerung von 2 % liegt. Diese Änderung in % wird auf den in Anlage 7 genannten (Plan) Personalkostenblock angewandt. Der Parameter nach Abs. 1 erhöht oder vermindert sich um den sich daraus ergebenden Absolutbetrag.

- Index II (Treibstoffkosten): Festgestellte durchschnittliche Preisentwicklung für das Bezugs-Geschäftsjahr, soweit die Preissteigerung oberhalb oder unterhalb der im Businessplan enthaltenen Preissteigerung von 3 % liegt. Maßgeblich ist der Preisindex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) nach dem Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken, lfd.-Nr. 175 (Dieselkraftstoff bei Abgabe an Großverbraucher). Die in Anlage 4 genannten (Plan-)Mengengerüste Betrieb im Bus-Bereich und die geplanten Treibstoffkosten gemäß Businessplan bilden die Grundlage für die Ermittlung des Treibstoffpreises pro Nutzwagen-km (in /NWkm). Der Parameter wird um den Betrag erhöht oder vermindert, der sich aus einer auf diesen Betrag wirkenden Preisentwicklung ergibt.

- Index III (Stromkosten): Festgestellte durchschnittliche Preisentwicklung für das Bezugs-Geschäftsjahr, soweit die Preissteigerung oberhalb oder unterhalb der im Businessplan enthaltenen Preissteigerung von 3 % liegt. Maßgeblich ist der Preisindex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) nach dem Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken, lfd.-Nr. 619 (Elektrischer Strom bei Abgabe an Sondervertragskunden). Die in Anlage 4 genannten (Plan-)Mengengerüste Betrieb im Straßenbahn-Bereich und die geplanten Fahrstromkosten gemäß Businessplan bilden die Grundlage für die Ermittlung des Fahrstrompreises pro Nutzwagen-km (in /NWkm). Der Parameter wird um den Betrag erhöht oder vermindert, der sich aus einer auf diesen Betrag wirkenden Preisentwicklung ergibt.

Die Anpassung des Parameters nach Abs. 1 erfolgt im Rahmen der Anhang-Rechnung (§ 7) mit Wirkung auf das gesamte zurückliegende Geschäftsjahr. Die Änderung der Personalkosten erfolgt anteilig für den Zeitraum seit Inkrafttreten des Tarifabschlusses. Grundlage der Anpassung sind die zum Zeitpunkt der Aufstellung der Anhang-Rechnung verfügbaren Daten. Liegt zu diesem Zeitpunkt der Jahresindex für das zurückliegende Geschäftsjahr noch nicht vor, so tritt als Bezugsgröße an dessen Stelle der durchschnittliche Wert aller veröffentlichten Monatsindizes. Wird der Parameter angepasst, findet zugleich eine vorläufige Korrektur der Berechnung des Parameters für das laufende Geschäftsjahr und die Folgejahre statt. Eine Musterrechnung für die Berechnung der Anpassung des Parameters nach den vorstehenden Regelungen findet sich in Anlage 9.

(5) Dem Parameter nach Abs. 1 liegen ferner die im Businessplan (Anlage 7) enthaltenen Annahmen über die Entwicklung der gesetzlichen Ausgleichsleistungen (§ 45 a § 145 Abs. 3 SGB IX) zugrunde. Der Parameter wird im Rahmen der rückwirkend für das zurückliegende Geschäftsjahr in dem Umfang angepasst, in dem es in Folge von gesetzlichen Änderungen und/oder Änderungen des Kostensatzes (§ 45 a bzw. Änderungen der Berechnungsvorschriften (§ 145 Abs. 3 SGB IX) zu Verminderungen oder Erhöhungen dieser Ausgleichsleistungen gekommen ist. Wird der Parameter rückwirkend angepasst, findet zugleich eine vorläufige Korrektur der Berechnung des Parameters für das laufende Geschäftsjahr und die Folgejahre statt.

(6) Im Jahr 2015 findet eine Überprüfung der Höhe des Parameters nach Abs. 1 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 und die Folgejahre daraufhin statt, ob dieser weiterhin angemessen ist. Bei der Überprüfung sind zu berücksichtigen:

- das Niveau und die Entwicklung von Höhe und Struktur der Fahrpreise im Vergleich zur Entwicklung bei vergleichbaren Unternehmen bzw. in vergleichbaren Städten;

- das Niveau und die Entwicklung der Nachfrage und deshalb erforderliche Angebotsanpassungen;

- das Niveau und die Entwicklung der Kosten für vergleichbare, gut geführte Unternehmen im Markt.

Die Parteien beauftragen mit der Überprüfung der Kosten für vergleichbare, gut geführte Unternehmen gemeinsam einen unabhängigen Gutachter. Die Parteien verpflichten sich zu einer Anpassung des Parameters auf der Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens. Zusätzlich findet im Jahr 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 und die Folgejahre eine Überprüfung nur der Fahrpreise (Satz 2, 1. Spiegelstrich) statt.

(7) Die Stadtgemeinde Bremen leistet für den ZVBN den Ausgleich für die mit diesem Vertrag übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als Alleingesellschafterin der BVG derzeit über den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der BVG und der BSAG. Die Ausgleiche werden je Kalenderjahr auf der Grundlage der Regelungen nach § 7 für das vorangegangene Geschäftsjahr von der BSAG ermittelt und in Erfüllung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages von der BVG übernommen. Auf Anforderung der BSAG wird die BVG zur Aufrechterhaltung der Liquidität der BSAG erforderliche Abschlagszahlungen auf die Ausgleiche leisten.

(8) Die jährlichen Ausgleichsleistungen nach diesem Vertrag dienen ausschließlich zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung der BSAG mittels fahrplanmäßiger Verkehrsleistung, die ausnahmslos der Allgemeinheit zugute kommen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Sollte entgegen der bisherigen Praxis der Finanzbehörden Umsatzsteuer anfallen, so schuldet der ZVBN diese zusätzlich zu den Ausgleichsleistungen der Stadtgemeinde Bremen einschließlich etwaiger Verspätungszuschläge und Säumniszinsen. Die BSAG wird auf Wunsch des ZVBN gegen derartige Umsatzsteuerbescheide außergerichtlich und gerichtlich vorgehen. Die Verfahrenskosten trägt der ZVBN.

§ 7:

Jährliche Abrechnung nach Anhang zur VO 1370:

(1) Die BSAG legt dem ZVBN jährlich eine kaufmännisch prüffähige Abrechnung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 VO 1370 sowie dem dort in Bezug genommenen Anhang zur VO 1370 vor. Die Abrechnung ist dem ZVBN innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses zu übermitteln. Der ZVBN ist berechtigt, diese Abrechnung zu prüfen. Die BSAG stellt einem gegebenenfalls vom ZVBN beauftragten, gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen die zur Erfüllung seines Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

(2) In der Abrechnung ist der finanzielle Nettoeffekt gemäß Ziffer 2 Anhang VO 1370 zu errechnen. Dazu werden die auf die Leistungen nach diesem Vertrag entfallenden tatsächlichen Gesamtkosten zuzüglich dem angemessenen Gewinn nach Abs. 4 um die tatsächlichen Erlöse (Erlöse im Sinne des Abs. 3) des jeweiligen Geschäftsjahres vermindert. Der nach diesem Vertrag zulässige Ausgleich ist maximal auf die Höhe des finanziellen Nettoeffekts begrenzt. Liegt der finanzielle Nettoeffekt höher als der maximale jährliche Ausgleich gemäß § 6 Abs. 1, so ist der Betrag gemäß § 6 Abs. 1 maßgeblich. Bonus- oder Maluszahlungen aufgrund eines Qualitätssicherungssystems (§ 4 Abs. 4) erhöhen bzw. vermindern den finanziellen Nettoeffekt zugunsten bzw. zulasten der BSAG.

(3) Bei der Berechnung des finanziellen Nettoeffekts werden die Kosten nach den jeweils gültigen Bilanzregeln ermittelt. Kalkulatorische Kosten oder von Bilanzregeln abweichende Methoden zur Kostenermittlung sind nicht zulässig. Als Erlöse werden zugerechnet: sämtliche Fahrgelderträge aus Fahrkartenverkauf, Einnahmen aus erhöhtem Beförderungsentgelt, Ausgleichszahlungen nach § 45 a Ausgleichszahlungen nach § 145 Abs. 3 SGB IX, Werbeerlöse sowie sonstige Einnahmen, die mit den betrauten Leistungen in direktem Zusammenhang stehen. Nicht unter diesen Vertrag fallende Bereiche werden kosten- und erlösseitig auf Basis einer Trennungsrechnung (Profit Center-Prinzip) gemäß den Anforderungen von Ziffer 5 Anhang VO 1370 abgegrenzt. Hierbei werden eventuelle positive Auswirkungen der vertragsgegenständlichen Leistungen auf diese Bereiche berücksichtigt (Ziffer 3 Anhang VO 1370). Weiter zu berücksichtigen sind alle sonstigen Ausgleichsleistungen im Sinne von Artikel 2 lit. g) VO 1370. Sind diese aufwandsmindernd, so ist der Aufwandsminderung auf Kostenseite eine Position der ersparten Aufwendungen gegenüberzustellen.

(4) Zum Zwecke eines Wagniszuschlags für die BSAG zur Abfederung möglicher Ergebnisschwankungen wird als angemessener Gewinn eine Kapitalrendite (Ergebnis vor Zinsen und Steuern/Gesamtkapital) von 9 % in Ansatz gebracht. Die Ermittlung des Wertes ist in Anlage 8 erläutert.

(5) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zu leistende Verlustübernahme den nach diesem Vertrag vereinbarten zulässigen Ausgleich für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht überschreitet. Sollte es dennoch bei der BSAG zu einer Überschreitung kommen, hat die BSAG den eventuelle Eintritt eines beihilfenrechtswidrigen Tatbestandes zu vermeiden. Die Parteien werden einvernehmlich festlegen, auf welchem Weg dies erfolgt.