Finanzhilfen

64 Finanzbericht 2007/2008

Aufkommen an Körperschaftsteuer hat sich 2005 nach einigen Jahren, in denen es auf extrem niedrigem Niveau verharrte, wieder stabilisiert. Die Hamburger Zerlegungsverpflichtung betrug 2005 rund 232 Mio. Euro, nachdem Hamburg 2004 infolge eines steuerlichen Einmaleffektes rund 110 Mio. Euro aus der Zerlegung erhielt (jeweils 50 v. H. Landesanteil). Zerlegung des Zinsabschlags

Der Zinsabschlag wird von den Banken einbehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abgeführt. Dieses Verfahren hat zur Folge, dass derzeit rund 39 v. H. des Aufkommens, insbesondere wegen der vielen Bankenzentralen in Frankfurt (Main), in Hessen anfällt und nur dieses Land Zerlegungsbeträge an die anderen Länder abführen muss. In Ermangelung konkreter Statistiken wurde der Zinsabschlag anfangs anhand von Näherungsdaten auf die einzelnen Länder verteilt. Ab 2002 bemessen sich die Zerlegungsanteile nach der Höhe des auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlags.

Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern

Die Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer erfolgt ohne Bezug zum örtlichen Aufkommen. Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird zu mindestens 75 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu höchstens 25 v. H. als Ergänzungsanteile nach der Steuerkraft der Länder verteilt. Die Ergänzungsanteile sind für die Länder vorgesehen, deren Einnahmen je Einwohner aus den Landessteuern, dem Länderanteil an der Einkommen- und Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuerumlage unter dem Länderdurchschnitt liegen. Übersteigen diese Minderbeträge insgesamt 25 v. H. des Länderanteils an der Umsatzsteuer, so werden sie zur Feststellung der Ergänzungsanteile entsprechend gekürzt. Der nach Verteilung der Ergänzungsanteile verbleibende Länderanteil an der Umsatzsteuer wird nach Maßgabe der Einwohnerzahl auf die Länder verteilt.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1999 zum Finanzausgleich wird allen Ländern eine Steuerkraft von knapp 94,5 v. H. des Länderdurchschnitts garantiert, während dieser Garantiewert in der früheren Umsatzsteuerverteilung noch 92 v. H. betrug. Im Gegensatz zur früheren Umsatzsteuerverteilung erhalten nunmehr auch alle Länder mit unterdurchschnittlichen Steuereinnahmen Ergänzungsanteile.

Danach ist die Steuerverteilung unter den Ländern abgeschlossen, d.h. die Steuereinnahmen jedes Landes nach Verteilung stehen fest.

Die Umsatzsteuerverteilung bewirkt eine erhebliche Annäherung der Finanzkraftverhältnisse der Länder und kann damit als Vorstufe des Länderfinanzausgleichs angesehen werden.

Durch die Einbeziehung der ostdeutschen Länder in den bundesstaatlichen Finanzausgleich seit 1995 kommt der Umsatzsteuerverteilung eine weitaus größere Bedeutung zu als in der Vergangenheit.

Das Volumen der Ergänzungsanteile zur Heranführung der Länder an die länderdurchschnittlichen Einnahmen betrug im Jahr 2005 11,3 Mrd. Euro. Mit 9,2 Mrd. Euro entfiel der überwiegende Teil davon auf die ostdeutschen Länder.

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Länderfinanzausgleich (horizontaler Finanzausgleich) Aufgabe und Zielsetzung

Der Länderfinanzausgleich hat das Ziel, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen auszugleichen, wobei die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden zu berücksichtigen sind. Er vollzieht sich in Form von Zahlungen der ausgleichspflichtigen Länder an die ausgleichsberechtigten Länder. Zur Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen im Länderfinanzausgleich werden die Steuereinnahmen der einzelnen Länder sowie eines Teils der Gemeindesteuern (Finanzkraftmesszahl) mit der länderdurchschnittlichen Finanzkraft (Ausgleichsmesszahl) verglichen. Ein Land mit überdurchschnittlicher Finanzkraft ist ausgleichspflichtig, ein Land mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft ist ausgleichsberechtigt.

Ermittlung der Finanzkraftmesszahl Einbezogen in die Ermittlung der Finanzkraft der Länder werden fast alle Steuereinnahmen der Länder sowie die bergbaurechtliche Förderabgabe und das Gemeindesteueraufkommen, letzteres allerdings seit 2005 zu 64 v. H. (vormals zu 50 v. H.) und ­ vereinfacht ausgedrückt

­ mit normierten Hebesätzen bei den Realsteuern.

Mit Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2005 findet eine Abgeltung von Sonderbelastungen, die sich aus der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen ergeben, im Länderfinanzausgleich nicht mehr statt. Allerdings erhalten die fünf norddeutschen Seehäfenländer nunmehr innerhalb der Laufzeit des Solidarpaktes II bis 2019 Finanzhilfen des Bundes für Seehäfen in Höhe von jährlich rund 38 Mio. Euro (davon Hamburg knapp 21 Mio. Euro). Ermittlung der Ausgleichsmesszahl

Die Ausgleichsmesszahl wird (getrennt für Länder- und Gemeindesteuern) ermittelt, indem die länderdurchschnittlichen Steuereinnahmen je Einwohner mit der Einwohnerzahl des jeweiligen Landes multipliziert werden.

Um der im Vergleich zu Flächenländern höheren Ausgabenbelastung der Stadtstaaten Rechnung zu tragen, wird die Einwohnerzahl von Berlin, Bremen und Hamburg bei der Ermittlung der durchschnittlichen Ländersteuern mit 135 v. H. gewertet. Mit dem neuen Finanzausgleich ab 2005 wurde die bis dahin anhand von Gemeindegrößenklassen und Siedlungsdichte für jedes Land ermittelte kommunale Einwohnerwertung aufgegeben und durch eine neue Wertung für die Stadtstaaten in Höhe von jeweils 135 v. H. und für drei dünn besiedelte Flächenländer (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt) zwischen 102 v. H. und 105 v. H. ersetzt.

Berechnung der Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge

Die Ausgleichspflicht oder Ausgleichsberechtigung eines Landes ergibt sich aus der Differenz seiner Finanzkraftmesszahl zu seiner Ausgleichsmesszahl. Mit der Neuregelung des Finanzausgleichs ab 2005 wurde auch die Gestaltung des Ausgleichstarifs erneuert und das Ausgleichsniveau abgesenkt, womit gegenüber dem bis 2004 geltenden Ausgleichstarif höhere Selbstbehalte (Grenzerträge) der Länder bei zusätzlich erzielten Steuereinnahmen bewirkt werden:

· Fehlbeträge werden bis 80 v. H. des Länderdurchschnitts zu 75 v. H., von 80 v. H. bis 93 v. H. des Länderdurchschnitts zu 75 v. H. bis 70 v. H. und von 93 v. H. bis 100 v. H. des Länderdurchschnitts zu 70 v. H. bis 44 v. H. ausgeglichen.

· Die Ausgleichsbeiträge der finanzstarken Länder werden von 100 v. H. bis 107 v. H. des Länderdurchschnitts zu 44 bis 70 v. H., von 107 v. H. bis 120 v. H. des Länderdurch66 Finanzbericht 2007/2008 schnitts zu 70 v. H. bis 75 v. H. und über 120 v. H. des Länderdurchschnitts zu 75 v. H. abgeschöpft, wobei der Mechanismus zum Ausgleich der Summen der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge gegenüber dem alten Recht unverändert bleibt.

Die früheren, teils gegenläufig wirkenden Garantieklauseln sind entfallen. Nunmehr wird die durchschnittliche Abschöpfung für jedes Geberland grundsätzlich auf 72,5 v. H. seiner Überschüsse gedeckelt. Etwaige Ausfälle werden von den Geber- und Nehmerländern jeweils zur Hälfte getragen, und zwar unter Berücksichtigung der Reihenfolge ihrer Finanzkraft.

· Gegenüber dem Vorjahr überdurchschnittliche Steuermehreinnahmen bzw. unterdurchschnittliche Steuermindereinnahmen aus den Länderanteilen an den Gemeinschaftsteuern und den Landessteuern je Einwohner werden zu 12 v. H. ausgleichsfrei gestellt („Prämienmodell"). Die Wirkung des Prämienmodells im Länderfinanzausgleich fiel für 2005 mit insgesamt rund 47 Mio. Euro im Vergleich zum Ausgleichsvolumen von knapp 6,9 Mrd. Euro eher gering aus.

Zahlungsströme im Länderfinanzausgleich

Das Volumen des Länderfinanzausgleichs betrug für das Jahr 2005 knapp 6,9 Mrd. Euro gegenüber 6,8 Mrd. Euro im Jahr 2004. Mit 6,0 Mrd. Euro entfielen 2005 fast 87 v. H. der Ausgleichszuweisungen auf die fünf ostdeutschen Flächenländer und die beiden anderen Stadtstaaten Berlin und Bremen, die auch pro Kopf die höchsten Zuweisungen erhielten.

Die Finanzkraft Hamburgs erreichte für das Jahr 2004 infolge steuerlicher Einmaleffekte einen Höchststand. Aufgrund dessen hatte Hamburg mit 333 Euro (absolut 578 Mio. Euro) den höchsten Beitrag je Einwohner aller Länder im Länderfinanzausgleich zu leisten. Im Jahr 2005 lag die Hamburger Finanzkraft wieder auf niedrigerem Niveau, so dass der Pro-KopfBeitrag auf 217 Euro (absolut 377 Mio. Euro) betrug. Gleichwohl leistete Hamburg damit einwohnerbezogen immer noch den zweithöchsten Beitrag im Länderfinanzausgleich.

Für die Jahre 2006 und 2007 werden für den Länderfinanzausgleich höhere Beiträge Hamburgs im Vergleich zu 2005 erwartet, wobei das Niveau des Jahres 2004 aller Voraussicht nach aber nicht überschritten werden wird.