Finanzierung/Erstattung von Einnahmeausfällen

(1) Die Freie Hansestadt Bremen zahlt der BSAG auf Basis der in der Marktforschungsstudie abgeschätzten Einnahmeausfälle und einer von der BSAG durchgeführten Kalkulation gemäß § 5 Abs. 3 des Vertrages über einen Öffentlichen Dienstleistungsauftrag im straßengebundenen ÖPNV auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (Entwurf vom 29. Mai 2009 ­ ÖDLA) einen voraussichtlichen jährlichen Zuschuss in Höhe von 1,75 Mio.. Der tatsächliche Zuschuss seitens der Freien Hansestadt Bremen ergibt sich auf der Grundlage einer von der BSAG durchzuführenden Nachkalkulation im Folgejahr des Abrechnungsjahres erstmals in 2011 für 2010. Die gesamten Mindereinnahmen werden unabhängig vom Verlustausgleich von der Freien Hansestadt Bremen erstattet. Zur Ermittlung des von der Freien Hansestadt Bremen tatsächlich zu zahlenden Zuschusses findet das folgende Verfahren Anwendung:

1. Die BSAG legt der Freien Hansestadt Bremen jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres eines Abrechnungsjahres eine Nachkalkulation vor, die die tatsächlichen Mindereinnahmen festgestellt.

2. Anschließend werden die tatsächlichen Beförderungserträge des Abrechnungsjahres jeweils mit der im Businessplan vom 29. Mai 2009 (Anlage 1) enthaltenen Annahme (77,8 Mio. für 2010 und 80,0 Mio. für 2011) verglichen. Für den Fall, dass die tatsächlichen Beförderungserträge oberhalb der geplanten Werte liegen und der BSAG keine unabweisbaren Mehraufwendungen (z. B. Preissteigerungen) entstanden sind, werden die nach Nr. 1 ermittelten Einnahmeausfälle des Abrechnungsjahres entsprechend der tatsächlichen Mehreinnahmen des jeweiligen Planjahres, begrenzt bis zu einer Höhe von maximal 500 T je Planjahr, vermindert. Sofern das Sozialticket über das Jahr 2011 hinaus fortgeführt wird, gilt für den Fall nach Satz 2, dass die nach Nr. 1 ermittelten Einnahmeausfälle um die Hälfte der Überschreitung der jeweiligen Planjahre vermindert werden.

Eine Musterrechnung für die Berechnung der Anpassung des Zuschusses nach den vorstehenden Regelungen (Punkt 2, Satz 2) findet sich in Anlage 2. Die BSAG berechnet den voraussichtlichen jährlichen Zuschuss per Ende eines Kalenderjahres in Höhe von 1,75 Mio. an die FHB. Dieser wird zur Zahlung erst fällig, wenn die BSAG im Folgejahr des Abrechnungsjahres eine Nachkalkulation vorgenommen und den tatsächlichen Zuschuss ermittelt hat. Die Zahlung des tatsächlichen Zuschusses erfolgt nach 30 Tagen nach Vorlage der Abrechnung.

(2) Die Partner gehen davon aus, dass für den Zuschuss keine Umsatzsteuerpflicht besteht. Sollte entgegen dieser Annahme eine Umsatzsteuerpflicht bestehen, erhöht sich der zu leistende Zuschuss um die Umsatzsteuer.

(3) Die Verwaltungskosten für die Ausgabe des Sozialtickets durch die BSAG werden von der BSAG übernommen. Die Kosten für die Ausgabe der Berechtigungsnachweise werden von der Freien Hansestadt Bremen übernommen.

(4) Die Partner sind sich einig, dass bei Anwendung von § 10 Abs. 4 des ÖDLA bei der Feststellung der Höhe der Überschreitung der Planverluste (§ 6 Abs. 2 des ÖDLA) die von der BSAG zur Verfügung gestellten Anteile zur Finanzierung der Einnahmeausfälle gemäß Abs. 2 Punkt 2 von den tatsächlichen Verlusten abgezogen werden müssen.

§ 4:

Schlussbestimmungen:

(1) Die Partner verpflichten sich zu einer Anpassung dieser Vereinbarung, wenn das Aufrechterhalten für einen der beiden Partner unzumutbar ist. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einhaltung des Businessplanes (Anlage 1) in seinen wesentlichen wirtschaftlichen Zielen dauerhaft gefährdet ist.

(2) Änderungen des Vertrages oder der Anlagen bedürfen der Schriftform.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen der Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragspartnern angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

Bremen, den Senatorin für Arbeit, Frauen, Senator für Umwelt, Bau, Vorstand der BSAG Gesundheit.