Auszahlung von Steuerguthaben

Mit einer Eingabe (248/06) hat ein Steuerbürger die zügige Erstattung seines Guthabens aus Vorsteuerbeträgen der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) begehrt. Aus der Stellungnahme des Senats waren die Abläufe des steuerlichen Vorgangs hinsichtlich der Dauer der Bearbeitung nicht nachzuvollziehen. Die CDU-Mehrheit im Eingabenausschuss lehnte gleichwohl die Bitte um eine ergänzende Stellungnahme des Senats ab.

Der Senat hatte mitgeteilt, dass die erforderliche Erklärung zur Teilnahme am Datenübermittlungsverfahren nach Aufforderung am 13. Februar 2006 eingegangen war. Die elektronischen Datenübermittlungen wurden damit an diesem Tag wirksam. Das Finanzamt hat am 22. März den Umsatzsteuervoranmeldungen zugestimmt. Der Betrag wurde dem Konto des Petenten nach meinen Informationen am 5. April gutgeschrieben.

Ich frage den Senat:

Dem Fragesteller ist als Berichterstatter im Eingabenausschuss in dem erfragten Einzelfall der Geschehensablauf aus dem Eingabeverfahren bekannt. Der Eingabenausschuss hatte in seiner Sitzung am 20. Juni 2006 mehrheitlich beschlossen (Drs. 18/4398 zur Eingabe 248/06), die Eingabe für „erledigt" zu erklären und auf eine ergänzende Stellungnahme des Senats zu verzichten, da im Ergebnis dem Anliegen des Petenten entsprochen wurde.

Die Preisgabe von dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen erfolgt im Rahmen des Eingabenausschusses mit Zustimmung des Petenten (§ 30 Abs. 4 Nr. 3

Abgabenordnung (AO)). Nach Abschluss des Petitionsverfahrens kann von einem Fortgelten der Zustimmung zur Offenbarung weiterer Informationen nicht mehr ausgegangen werden. Ein öffentliches Interesse an der Offenbarung solcher Informationen (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) ­ wie das Bundesverfassungsgericht dies bei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen angenommen hat ­ besteht bei parlamentarische Anfragen nicht.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Zu welchem Zeitpunkt sind die fraglichen Umsatzsteuervoranmeldungen beim zuständigen Finanzamt eingegangen?

2. Zu welchem Zeitpunkt ist mit den unerlässlichen Prüfungen gerade bei erstmaligen angemeldeten Überschüssen bei der Umsatzsteuer in diesem Fall begonnen worden?

3. Warum ist ggf. mit der Bearbeitung der Prüfung erst am 22. März begonnen worden?

Der Senat hat bei Anfragen in Steuerangelegenheiten einer Einzelperson das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu wahren, vgl. Vorbemerkung. Im erfragten Fall war darüber hinaus noch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei einer dritten Person erforderlich, zu der Näheres aus Gründen der Einhaltung des Steuergeheimnisses nicht gesagt werden kann.

4. Hält der Senat vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um ein neu gegründetes Unternehmen handelt und daher auf die Erstattung von Steuerbeträgen im Interesse der Liquidität besonders angewiesen ist, einen Bearbeitungszeitraum von fünf Wochen für vertretbar?

Die Finanzämter sind gehalten, strenge Prüfungsmaßstäbe bei Neugründungen von Firmen anzulegen, um der Inanspruchnahme etwaiger ungerechtfertigter Steuervorteile entgegenzuwirken. Dies ist erforderlich, weil Firmenneugründen erfahrungsgemäß oft auch als Einstieg in einen Umsatzsteuerbetrug genutzt werden. Wegen des notwendigen Ermittlungsbedarfs im gegebenen Fall wird der Bearbeitungszeitraum für angemessen gehalten.

5. Zu welchem Zeitpunkt ist der Erstattungsbetrag nach der Zustimmung des Bearbeiters zu den Voranmeldungen angewiesen und tatsächlich überwiesen worden?

6. Ist ein Zeitraum vom 22. März (Zeitpunkt der Anweisung zur Auszahlung) bis 5. April (Gutschrift auf das Konto des Petenten) als üblich zu betrachten?

Nach Vortrag des Petenten liegen zwischen der Anweisung zur Auszahlung des Guthabens und der Gutschrift auf dem Konto des Petenten ­ nach Abzug von zwei arbeitsfreien Wochenenden ­ zehn Arbeitstage. Im gegebenen Fall handelte es sich um ein manuelles Erstattungsverfahren, bei dem im Gegensatz zu einem rein rechnergestütztem Verfahren mehr Zeitaufwand wegen der vorgegebenen Verfahrensabläufe sowohl beim Regionalfinanzamt als auch beim Finanzamt für Steuererhebung erforderlich ist. Der die Banküberweisung auslösende Vorgang wurde im Laufe des 30. März 2006 veranlasst. Damit waren zwischen Auszahlungsanweisung und Überweisungsauftrag sieben Arbeitstage verstrichen. Dieser Fristablauf erscheint als angemessen.