FFH-Verträglichkeitsstudien

Die B 212n steht in Zusammenhang mit der A 281, sie hat jedoch einen eigenständigen Verkehrswert durch Anbindung des gesamten Unterweserraums und der Stadtteile von Delmenhorst nördlich der Bahnlinie Bremen ­ Oldenburg mit dem GVZ und Bremen. Zugleich wird eine entsprechende Entlastungsfunktion für die an der L875 gelegenen Ortschaften in Niedersachsen und den Ortsteil Strom erreicht sowie die Verlagerung der Verkehre ins Gewerbegebiet GVZ. Bereits frühere Planungen für den Unterweserraum sahen mit der A 5 eine Autobahnverbindung mit Weserquerung vor. Die Verkehrsprognosen (Ingenieurgruppe IVV & Co. KG (IVV), Aktualisierung der Verkehrsprognose A 281, Sonderbericht für das Raumordnungs- und Flächennutzungsplanverfahren zur B 212n Teil B, Aachen im Dezember 2006) zeigen, dass tatsächlich ca. 50 % der Verkehre auf der B 212n tunnelorientiert (Wesertunnel, 4. BA der A 281) sein werden. Dies wird auch durch die Verkehrswirtschaftliche Untersuchung (VWU) bestätigt (B 212n ­ Abschnitt II (Harmenhausen ­ Landesgrenze NI/HB bzw. A 281), Verkehrliche Wirkungen verschiedener Führungen und Verknüpfungskonzepte, Kurzbericht, SSP Consult, März 2009).

Die B 212n schließt an der Anschlussstelle Bremen-Strom an die A 281 Bauabschnitt (BA) 3/2 an. Die Auswirkungen der A 281 BA 3/2 und BA 4 (Weserquerung) sind bzw. werden in den jeweiligen Planfeststellungsverfahren abschließend behandelt und entsprechende Kompensationsmaßnahmen festgesetzt.

Folglich werden in der UVS lediglich die Auswirkungen der B 212n behandelt.

Darüber hinaus werden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudien die jeweils anderen Vorhaben als kumulative Projekte betrachtet. Ein diesbezüglicher Mangel kann somit nicht erkannt werden.

Zu: Eine sachgerechte Linienbestimmung wird nicht möglich sein, da die Unterlagen nicht alle einzubeziehenden Belange und insbesondere nicht alle zu überprüfenden Varianten enthalten. Insbesondere sind die Ausführungen zu dem im vorliegenden Fall besonders intensiv in die Betrachtung zu ziehenden Nullvarianten oder Alternativen nicht befriedigend.

Hierzu ist festzustellen, dass im Rahmen der Überarbeitung der Unterlagen aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen noch einmal alle technisch denkbaren Alternativen einer vergleichenden Betrachtung insbesondere hinsichtlich der betroffen Belange des Naturschutzes unterzogen wurden (pgg 2008). Im Ergebnis wurde deutlich, dass keine das Abwägungsergebnis der ausgelegten Unterlagen in Frage stellenden Fakten gegeben sind.

Zu: Nullvariante:

Es ist festzustellen, dass das vorhandene Straßennetz nicht ausreicht, die im Bundesverkehrswegeplan angestrebten Funktionen der B 212n zu übernehmen.

Die Nullvariante im Sinne eines Verzichts auf die B 212n scheidet aus, da ein entsprechender Bedarf für eine neue Straße vorhanden ist, der durch eine Nullvariante nicht aufgefangen werden kann. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag für den vordringlichen Bedarf gekennzeichnet.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Bundesfernstraßenausbaugesetz wird das Netz der Bundesfernstraßen nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Nach der gesetzgeberischen Wertung ist daher für das Vorhaben unter Bedarfsgesichtspunkten eine Planrechtfertigung vorhanden.

Bei diesem mit besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag gekennzeichneten Vorhaben ist die in der Umweltrisikoeinschätzung aufgezeigte naturschutzfachliche Problematik im weiteren Planungsvollzug abzuarbeiten. Bei entsprechend gekennzeichneten Vorhaben berichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis so rechtzeitig, dass dieser es bei der Einstellung der Projekte in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt berücksichtigen kann. Erst mit der Einstellung in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt und durch die im Bedarfsplan enthaltene gesetzliche Fiktion wird das Projekt zu einem Projekt des Vordringlichen Bedarfs, weil für seine Verkehrsbeziehung ein Ausbaubedarf i. S. des Fernstraßenausbaugesetzes festgestellt ist.

Vor einer Prüfung verschiedener neuer Trassenvarianten wurde dementsprechend überprüft, ob auch ein Ausbau der Stromer Landstraße oder Netzvarianten eine Alternative darstellen könnten. Eine Nullvariante im Sinne des Ausbaus der Stromer Landstraße erscheint hierbei zwar technisch mit großem Aufwand wegen ungünstiger Baugrundverhältnisse machbar. Sie ist jedoch weder verkehrstechnisch im Sinne einer Netzalternative sinnvoll, da der Anschluss aus dem Unterweserraum an den geplanten Autobahnring auf möglichst kurzem Weg erfolgen sollte, noch ist sie mit der vorhandenen und geplanten Wohnnutzung in der Ortschaft Strom (Bebauungsplan 1885) im Vergleich zu einer Lage der Trasse überwiegend im Gewerbegebiet verträglich (s. Umweltbericht). Zu: Durch den Bau der B 212n werde nicht nur das Niedervieland betroffen sein sondern auch andere wichtige Biotope.

Die Auswirkungen auch auf andere Bereiche wurden im Rahmen der UVS und des Umweltberichts ermittelt und ausführlich dargestellt.

Zu: Wirksamkeit von Ausgleichsmaßnahmen u. a. in Bezug auf Fledermäuse

Die Fledermausproblematik betrifft nicht Bremen sondern Niedersachsen und wird im niedersächsischen Raumordnungsverfahren berücksichtigt.

Die Wirksamkeit von Kompensationsmaßnahmen für Fledermäuse wurde fachgutachterlich bestätigt. Derartige Maßnahmen wurden auch für die B 50 (Hochmoselübergang) festgelegt und richterlich bestätigt (s. dazu auch Überprüfung der Variantenauswahl, pgg 2008). Daher wird von einer Folgenbewältigung im gesamten Trassenbereich ausgegangen.

Möglichkeiten zur Kompensation der Beeinträchtigungen der Sumpfohreule auf Bremer Gebiet sind im Umweltbericht und in der FFH-Studie dargestellt.

Zu: Jegliche Art der Beeinträchtigung, die zu einem Rückgang einer vom Aussterben bedrohten Art führe, ist verboten.

Nach § 42 Abs. 5 liegt bei nach § 19 zulässigen Vorhaben ein Verstoß gegen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Es können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Bei Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ist zudem das Eintreten des in § 42 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Verbotstatbestandes unwahrscheinlich, da davon auszugehen ist, dass durch die Wahrung der ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gleichzeitig eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population durch Störungen verhindert wird. Für den Fall, dass das Eintreten von Verbotstatbeständen durch Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nicht verhindert werden, ist eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 zu begründen. Entsprechend § 43 Abs. 8 Satz 5 kann von den Verboten des § 42 im Einzelfall aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art eine Ausnahme zugelassen werden (s. dazu pgg 2008).

Zu: Durch den Bau der Trasse kommt es zu einer hohen Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser.

Im Umweltbericht wird ausführlich dargelegt, dass unter Berücksichtigung entsprechender Maßnahmen zur Vermeidung bau-, anlage- und betriebsbedingt keine unzulässigen Beeinträchtigungen des Grundwassers zu erwarten sind.

Zu: Die Bewertung der Eingriffswirkungen bezogen auf Schadstoffe/Lärm sind nicht konkret genug und spiegeln nicht die hohe Beeinträchtigung wider; nicht alle möglichen und erforderlichen Maßnahmen zur Lärmvermeidung und Lärmminderung sind ausgeschöpft.

Die Lärmauswirkungen im Bereich der Stromer Landstraße wurden unter Berücksichtigung der neuen Straße mit den entsprechenden Verkehrsmengen prognostiziert (Prognosefall). Die Schadstoffsituation wurde nicht detailliert prognostiziert, da dies auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht erforderlich erscheint. Auf Basis der Verkehrszahlen aus den Prognosen war eine hinreichende Einschätzung dieses Problembereiches möglich und floss entsprechend in den Umweltbericht ein.

Auswirkungen auf Brut- und Rastvögel wurden methodisch nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen prognostiziert des BMVBS Vögel und Lärm) Lärmschutzmaßnahmen werden im Rahmen der Planfeststellung entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Richtlinien verbindlich festgesetzt. Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung ist lediglich die Frage der grundsätzlichen Bewältigungsmöglichkeit zu klären.