Interne Dienstanweisungen der BA und ARGE team.arbeit

Nach dem seit 2006 gültigen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) haben Bundesbehörden auf Antrag interner Informationen innerhalb einer Frist von einem Monat herauszugeben. Jede Bürgerin, jeder Bürger aber auch Organisationen und andere „juristische Personen" erhalten durch das IFG einen Anspruch auf Einsicht oder Herausgabe behördeninterner Unterlagen (Durchführungs-, Dienst- und Verwaltungsanweisungen, Gutachten, Stellungnahmen etc.), wenn dadurch schutzwürdige behördliche oder private Interessen nicht berührt werden.

Eine entsprechende Klage des Erwerbslosenvereins Tacheles e. V. vor dem Sozialgericht Düsseldorf führte zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerbslosenverein und der Bundesagentur für Arbeit, in der sich die BA verpflichtet, alle Informationen und Verwaltungsanordnungen beginnend ab dem 15.07.2006 bis spätestens Ende 2006 im Internet zu veröffentlichen und diese Daten fortlaufend zu aktualisieren.

Unter diese Regelung fallen die bundesweit geltenden „Durchführungshinweise" der BA zum SGB II und SGB III sowie die „Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen (HEGA)" zum SGB II und SGB III und der Zugang zur Wissensdatenbank SGB II der BA.

Das zum 1. August in Kraft tretende Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz lehnt sich weitgehend an das bundesweit geltende Informationsfreiheitsgesetz an.

Ich frage den Senat:

1. Gibt es neben den oben genannten Dienstanweisungen und Handlungsempfehlungen der BA und den in der Infoline der Behörde für Soziales und Gesundheit veröffentlichten Informationen zu den kommunalen Leistungen weitere für die Hamburger ARGE geltende interne Regelungen zur fachlichen und organisatorischen Umsetzung des SGB II und SGB III?

a) Bitte die Regelungen einzeln mit Titel, Inhaltsstichworten und Datum aufführen.

b) Welche dieser Anweisungen sind als „vertraulich" oder „nur für den Dienstgebrauch" o. Ä. klassifiziert?

Nach Auskunft von team.arbeit.hamburg ­ Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II gibt es zahlreiche interne Regelungen, die statistisch nicht erfasst werden. Sie können jedoch in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermittelt werden.

2. Wird die Behörde für Wirtschaft und Arbeit für die Veröffentlichung aller in Hamburg geltenden Regelungen zur Umsetzung des SGB II und SGB III in der Trägerversammlung initiieren?

Wenn ja, wann?

Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat sie sich mit dem Arbeitslosenverein Tacheles e. V. aus Wuppertal gerichtlich dahingehend verglichen, dass die relevanten Durchführungsanweisungen zur Erbringung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und Arbeitslosengeld II nach dem SGB II veröffentlicht werden. Dazu gehören auch die fachlichen Hinweise, die zur Erbringung des Arbeitslosengeldes II gegeben worden sind, sofern die BA hierfür Leistungsträger ist. Diese Weisungen sind bzw. werden auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de veröffentlicht. Daneben existieren nach Auskunft der BA keine weiteren regionalen Regelungen zu diesen Leistungen.