Immobilie

Erkenntnisse des Senats über die Familie Osmani

In einem Bericht des Bundesnachrichtendienstes (BND) aus dem Jahr 2003 heißt es unter der Überschrift „Der Osmani-Clan und seine Verbindungen": „Als gelten die drei aus dem Kosovo stammenden Brüder:

­ Osmani Qasim, genannt „Felix" (...),

­ Osmani Bashkin,

­ Osmani Burin.

(...)

Mit ihren kriminellen Aktivitäten (Rauschgifthandel, Schutzgelderpressung, Prostitution, Kfz-Schmuggel) setzen sie Beträge in Millionenhöhe um, wobei sie sich in der operativen Arbeit betont im Hintergrund halten und andere für sich arbeiten lassen sollen. (...)

Weiter heißt es in dem Bericht, Qasim Osmani sei in mehreren europäischen Staaten einschließlich der Bundesrepublik aktiv und solle in Kroatien Immobilien erworben haben, die mangels eigener kroatischer Staatsangehörigkeit auf eine andere Person eingetragen seien. Der Schwerpunkt seiner Immobilienkäufe liege „bei Gewerbeobjekten"

".!

Ich frage den Senat:

1. Sind diese Passagen des Berichts des BND bzw. die darin enthaltenen Angaben im Senat oder einzelnen Mitgliedern des Senats bekannt? Kennen Behörden oder sonstige dem Senat unterstellte Verwaltungseinheiten diese Angaben?

! „Hinweis: Die angeblich aus einem BND-Bericht des Jahres 2003 stammenden Strafbarkeitsvorwürfe gegenüber den Brüder O. sind von Seiten der Bürgerschaft(-skanzlei) nicht überprüft worden und konnten auch nicht überprüft werden; aus Sicht der Bürgerschaftskanzlei handelt es sich damit um bloße Mutmaßungen. Soweit bekannt, haben die darin enthaltenen Vorwürfe auch bis heute nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung oder gar Verurteilung der benannten Personen geführt."

2. Wem waren diese Angaben seit wann bekannt?

3. Welche Konsequenzen haben die vom BND getroffenen Feststellungen für Senat und Behörden?

Zu 1. bis 3.:

Über die Tätigkeiten des Bundesnachrichtendienstes (BND) unterrichtet die Bundesregierung nur das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages.

Ausführungen im Rahmen der Beantwortung von Parlamentarischen Anfragen stimmt die Bundesregierung daher nicht zu.

Der Senat sieht deshalb mit Blick auf die sich aus Artikel 30 der Hamburgischen Verfassung ergebenden Beschränkungen der Auskunftspflicht des Senats gegenüber der Bürgerschaft davon ab, zur Existenz und zu Behauptungen über den Inhalt von derartigen Berichten Stellung zu nehmen. Als gesetzliche Vorschrift im Sinne des Artikels 30 der Hamburgischen Verfassung ist § 9 BND-Gesetz einschlägig.