Rastvögel

Für Rastvögel eignet sich die temporäre Überstauung von Flächen oder die Anlage von Blänken in einem weiträumigen Grünlandgebiet.

Maßnahmen in der geschilderten Art und Weise wurden z. B. in den Gebieten Duntzenwerder und Brokhuchting als Kompensationsmaßnahmen für Eingriffsvorhaben erfolgreich durchgeführt. Diese Gebiete sind durch die Maßnahmen zu den wertgebenden Räumen innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes Niedervieland geworden. Der Erfolg der Maßnahmen wird durch das jährliche Monitoring bestätigt (Jahresberichte zur Funktionskontrolle und managementbegleitenden Gebietsschau im NSG Ochtumniederung bei Brokhuchting; jährliche Monitoringberichte für die Kompensationsflächen Baggergutdeponie Bremen-Seehausen).

Die durch den Trassenverlauf beeinträchtigten Bereiche haben für Rastvögel insgesamt eine untergeordnete Bedeutung. Die Vorkommen im Wiedbrok sind lediglich von lokaler Bedeutung, in der Ochtumniederung und im Grünland westlich Deichhausen von regionaler Bedeutung. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die zur Vermeidung von Verbotstatbeständen erforderlichen vorgezogenen CEF-Maßnahmen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben (Ochtumniederung, Grünland westlich Deichhausen) in vollem Umfang umgesetzt werden können.

Bei Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen wird nicht davon ausgegangen, dass durch das Vorhaben insgesamt die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Rastvögeln im räumlichen Zusammenhang beeinträchtigt wird. Auch wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der Populationen von Rastvögeln insgesamt verschlechtert wird. Somit werden diesbezüglich voraussichtlich keine Verbotstatbestände erfüllt.

FLEDERMÄUSE:

In Bezug auf Fledermäuse können nach derzeitigem Kenntnisstand durch das Vorhaben Paarungsquartiere der Rauhautfledermaus und ein Wochenstubenquartier des Braunen Langohrs im Siedlungsbereich Sandhausen betroffen sein. Paarungsquartiere der Rauhautfledermaus sind nicht ortsfest. Das Höhlenangebot für das Braune Langohr ist in den südlich angrenzenden Gehölzbereichen ausreichend hoch, so dass darauf ausgewichen werden kann. Zusätzlich können im Rahmen vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen durch Ausbringung von Fledermauskästen neue Quartiere für Rauhautfledermaus und Braunes Langohr geschaffen werden (RICHARZ & LIMBRUNNER 2003, GEBHARD 1997).

Es muss davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben außerdem bis zu 3 Flugrouten verschiedener Fledermausarten unterbrochen werden.

Mit Hilfe eines Lenkungskonzepts (z. B. Überflughilfen) für strukturgebundene Fledermausarten wie z. B. Teich- und Wasserfledermaus sowie von Kollisions-/Lärmschutzwänden im Bereich von Flugrouten und Quartierstandorten können weitere Auswirkungen vermieden werden. Das Kollisionsrisiko von Fledermausarten mit Fahrzeugen beschränkt sich dann auf das allgemeine Lebensrisiko.

Eine vergleichbare Situation in Bezug auf Fledermausvorkommen ist im Bereich der planfestgestellten B 50n (Hochmoselübergang) vorhanden. Hier sind als Vermeidungsmaßnahme Überflughilfen für Fledermäuse berücksichtigt worden. Zudem wurde festgelegt, dass in Bäumen vorhandene Bestände von Fledermäusen vor Beginn von Fällungen umzusiedeln sind. Der Verlust einzelner Baumhöhlenquartiere wird bedingt durch die Ausdehnung der angrenzenden, strukturreichen Wälder als wenig gravierend eingestuft. Weiterhin ist zur Sicherung der Vorkommen die Sicherung von Altholzbeständen, die Anlage von Leitstrukturen und die Installation von Nistkästen für Fledermäuse vorgesehen (FROELICH & SPORBECK Umweltbericht - Seite 56 von 69 2006, LSV 2006). Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen wird das Erfordernis des Verweilens der Fledermauspopulation in einem günstigen Erhaltungszustand erfüllt. Die Klage des BUND gegen den Planfeststellungsbeschluss der B 50n (mit dem vorgesehenen Maßnahmenkonzept) wurde Ende 2007 vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen.

Zusammenfassend wird bei der geplanten Straße bei Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht davon ausgegangen, dass durch das Vorhaben insgesamt die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen im räumlichen Zusammenhang beeinträchtigt wird. Auch wird nicht davon ausgegangen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Fledermäuse insgesamt verschlechtert wird. Somit werden diesbezüglich voraussichtlich keine Verbotstatbestände erfüllt. Zur Konkretisierung erforderlicher Maßnahmen sind im Vorfeld der Entwurfsplanung weitere Erfassungen der Fledermausbestände erforderlich.

AUSNAHMEBEGRÜNDUNG:

Durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen zum Teil vermieden werden. In Bezug auf standortgebundene Brutvogelarten, Röhrichtbrüter, Rastvögel und Fledermäuse kann das Eintreten von Verbotstatbeständen durch die Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) verhindert werden.

Für die Umsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für Wiesenvögel sind im Bereich des Niedervielands durch die zahlreichen bestehenden Kompensationsflächen und das vorgesehene Management der Flächen des Vogelschutzgebiets nur eingeschränkte Aufwertungsmöglichkeiten vorhanden. Neben dem Erfordernis zur Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind für die Beeinträchtigungen von Wiesenvögeln auch im Zusammenhang mit der Eingriffsregelung des (Kompensationsmaßnahmen) und der FFH-Verträglichkeitsprüfung entsprechende Maßnahmen (Maßnahmen zur Kohärenzsicherung) zu berücksichtigen. Derartige Maßnahmen werden voraussichtlich im angrenzenden Raum (Ochtumniederung, Grünland westlich Deichhausen) bzw. im Bremer Feuchtgrünlandring umgesetzt. Insbesondere Maßnahmen zur Kohärenzsicherung müssen ebenso wie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zum Zeitpunkt des Eingriffs funktionieren. Das Erfordernis für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) kann daher voraussichtlich ebenfalls im angrenzenden Raum bzw. im Bremer Feuchtgrünlandring umgesetzt werden. Aufgrund der räumlichen Ausdehnung der Populationen von Wiesenvögel ist davon auszugehen, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zumindest in dem Umfang durchgeführt werden können, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen im Naturraum und somit der Gesamtpopulation im natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art trotz Realisierung des Vorhabens insgesamt nicht verschlechtert. Bei einer Umsetzung im unmittelbar zum Vorhaben angrenzenden Raum profitieren sogar die direkt betroffenen Populationen.

In dem Fall, dass durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen der Erhaltungszustand der Populationen von Wiesenvögeln zwar nicht verschlechtert wird, aber die zur Wahrung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen aufgrund mangelnder Flächenverfügbarkeit nicht in vollem Umfang umgesetzt werden können, kann dennoch das Eintreten von Verbotstatbeständen in Bezug auf Wiesenvögel nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Im diesem Fall wäre eine Ausnahme nach § 43 (8) zu begründen.

Die zur Ausnahmebegründung erforderlichen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sind in Kap. 7.2.1 im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung bereits Umweltbericht - Seite 57 von 69 dargelegt worden. Darauf wird an dieser Stelle verwiesen. Weiterhin sind Alternativen zur gewählten Trassenführung nicht vorhanden. Dieser Sachverhalt ist in Kapitel 7.2.1 dargelegt, auf das an dieser Stelle ebenfalls verwiesen wird. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen können zumindest in dem Umfang realisiert werden, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert.