Touristische Attraktivität Hamburgs steigern - Binnenalster für Hafenbarkassen öffnen

Aufgrund eines bürgerschaftlichen Ersuchens hat der Senat zu Beginn des Jahres 2006 die „Verordnung zur Regelung der Benutzung der Alster mit maschinengetriebenen Fahrzeugen" erlassen. In dieser so genannten Alsterschifffahrtsverordnung wird unter anderem geregelt, dass auf der gesamten Alster die bisherige Nutzung der Alster durch maschinengetriebene Schiffe im bisherigen Umfang festgeschrieben wird.

Mithin kommt dies einer rechtlichen Absicherung des „Monopols" der Alster-Touristik GmbH und einem Ausschluss der Hafenbarkassen gleich.

Abzuwägen sind auf der einen Seite die touristische Attraktion von Fahrten zwischen Elbe und Alster sowie die wirtschaftlichen Interessen der privaten Betreiber von Hafenbarkassen und auf der anderen Seite der Schutz der Alster vor einer Überbeanspruchung durch motorbetriebene Schiffe.

Zur Begründung für die Alsterschifffahrtsverordnung und die darin festgelegten Beschränkungen für die Hafenbarkassen (Begrenzung der Zufahrt bis zur Reesendammbrücke) wird in dem Ersuchen der Bürgerschaft (Drs. 18/1546) auf mögliche ökologische Beeinträchtigungen durch vermehrte Maschinenschifffahrt auf der Alster sowie eine Störung der Alsteridylle und Unfallgefahren angesichts vielfältiger wassersportlicher Nutzungen verwiesen. Diese Begründungen sind für die Außenalster sowie die Alsterkanäle richtig und nachvollziehbar.

Anders sieht es jedoch für die Binnenalster aus. Die Binnenalster ist komplett eingemauert, weshalb der Uferschutz gewährleistet ist. Weitere Ökologische Aspekte werden durch § 3 der Alsterschifffahrtsverordnung berücksichtigt und gelten natürlich auch für eine zukünftige Nutzung der Binnenalster durch Hafenbarkassen. Diese müssen entsprechend alle dort beschriebenen Auflagen, etwa hinsichtlich der Bauart der einzusetzenden Fahrzeuge und ihrer Ausstattung sowie dem Erfordernis nach einem umweltfreundlichen Unterwasseranstrich, genügen.

Bezüglich möglicher Kollisionen mit dem Freizeitsport ist es so, dass Segelboote unter der Kennedybrücke nicht hindurch fahren können. Auch der übrige Wassersport, wie Paddeln und Rudern, spielt sich fast ausschließlich auf der Außenalster und den Kanälen ab. Eine zusätzliche Unfallgefährdung durch die Befahrung der Binnenalster mit Hafenbarkassen ist deshalb kaum ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft beschließen:

Der Senat wird ersucht, die „Verordnung zur Regelung der Benutzung der Alster mit maschinenangetriebenen Fahrzeugen" in § 2, Abs. 2, Nr. 3 zu ändern und wie folgt abzufassen: „Die nach Abs. 1 erforderliche Erlaubnis kann erteilt werden für: ...

3. Fahrzeuge zur entgeltlichen Personenbeförderung aus dem Hamburger Hafen für Rundfahrten beziehungsweise Gelegenheitsverkehr von der Schaartorschleuse über die Reesendammbrücke hinaus bis zur Kennedybrücke und zurück."