Bodenordnung

Der Abgeordnete Herr Werner Dobritz hat mir mit Schreiben vom 28. August 2006 mitgeteilt, dass er sein Mandat als ehrenamtliches Mitglied in der Kommission für Bodenordnung niederlege.

Es ist eine Ersatzwahl erforderlich. Das Vorschlagsrecht hat die SPD-Fraktion.

Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung (BodenKomG) besteht diese aus der oder dem Vorsitzenden, acht von der Bürgerschaft gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern, je zwei von jeder Bezirksversammlung gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern und zwei vom Senat aus Angehörigen der Verwaltung bestellten Mitgliedern.

Die oder der Vorsitzende, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt haben muss, wird auf Vorschlag des Senats von der Bürgerschaft gewählt (§ 1 Absatz 2 BodenKomG).

Von den von der Bürgerschaft zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern müssen drei der Bürgerschaft und je eines den Deputationen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, der Finanzbehörde und der Behörde für Wirtschaft und Arbeit angehören (§ 1 Absatz 3 BodenKomG).

Für die Mitglieder der Kommission werden Vertreterinnen und Vertreter berufen, für die die gleichen Voraussetzungen gelten (§ 1 Absatz 6 BodenKomG).

Auf Artikel 3 Absatz 2 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird hingewiesen. Danach wirkt die Staatsgewalt ­ und damit auch die Bürgerschaft ­ darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschlussund Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.

Die von der Bürgerschaft gewählten ehrenamtlichen Mitglieder in der Kommission für Bodenordnung setzten sich bisher aus zwei weiblichen und sechs männlichen Mitgliedern zusammen.