Berufsbildungsgesetz

Die Einzelheiten der Berufsausbildung und Näheres über die staatliche Prüfung sollen durch Rechtsverordnung der für Pflegeangelegenheiten zuständigen Arbeitsbereiche der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der für Berufsbildungsangelegenheiten zuständigen Behörde für Bildung und Sport geregelt werden. Diese Einvernehmensregelung folgt der Verordnungspraxis des Bundes in den anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz. Auch dort erlässt das fachlich zuständige Bundesministerium die jeweilige Ausbildungsordnung stets im Einvernehmen mit dem für Berufsbildungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerium für Bildung und Forschung.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Gesundheits- und Pflegeassistentin/Gesundheits- und Pflegeassistent bildet die Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung.

Absatz 2 stellt klar, dass sich die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz nur nach der gemäß § 4 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung vollziehen darf.

Zu § 2:

§ 2 erläutert die Grundlagen für eine geordnete Berufsausbildung in den Assistenzberufen der Gesundheit und Pflege.

Absatz 1 beschreibt das vorrangige Ziel der Ausbildung und konkretisiert das Ausbildungsberufsbild, gleichsam das „Grundgesetz" für die Ausbildungsakteure im konkreten Ausbildungsberuf.

Ähnlich wie in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz kann jedermann ohne Zulassungsbeschränkungen die Ausbildung in den Assistenzberufen der Gesundheit und Pflege beginnen. Eine einzige Ausnahme wird in Absatz 2 formuliert, nämlich die gesundheitliche Eignung. Angesichts der hohen physischen und psychischen Belastungen, mit denen Beschäftigte im Pflegesektor konfrontiert sind, muss, auch zum Schutze der Bewerberinnen und Bewerber, deren gesundheitliche Eignung für die Ausbildung festgestellt worden sein.

Im Absatz 3 wird die Dauer der Ausbildung auf zwei Jahre festgelegt sowie die Mindestdauer des Schulunterrichts und der praktischen Unterweisung bestimmt; die nach § 4 zu erlassende Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass sich ein Teil der praktischen Unterweisung nicht im Ausbildungsbetrieb selbst, sondern in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vollzieht (fachpraktische Anleitung). Die genannten Daten entsprechen den Mindeststandards im System der anerkannten Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz; damit ist die Ausbildung in den Assistenzberufen der Gesundheit und Pflege nicht nur strukturell sondern auch qualitativ an die dualen Ausbildungsberufe angepasst.

Eine regelhafte Unterschreitung der Mindeststundenzahlen ist unzulässig; demgegenüber ist es bedenkenfrei, die Mindestdauer zu überschreiten, z. B. für die Vermittlung von Zusatzqualifikationen.

Zudem wird eine Zwischenprüfung zur Mitte der Ausbildung nach Ablauf von zwölf Monaten vorgeschrieben. Ihr Zweck ist die Ermittlung des Ausbildungsstands, namentlich die Feststellung etwaiger Mängel. Es handelt sich dabei nicht um eine Prüfung im eigentlichen Sinne; dementsprechend wird kein Zeugnis erteilt, sondern eine Teilnahmebescheinigung, in der die Erkenntnisse über den Ausbildungsstand festzuhalten sind.

Zu § 3:

Mit dem generellen Verweis auf die Regelungen im Berufsbildungsgesetz wird die Einpassung der Berufsausbildung in den Assistenzberufen der Gesundheit und Pflege in das System der anerkannten Ausbildungsberufe unterstrichen. Dabei ist auch ausdrücklich klar gestellt, dass mit den jeweiligen Bezugnahmen das Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung für das vorliegende Gesetz zur Anwendung kommt.

Zu § 4: Absatz 1 ermächtigt den Senat, die Einzelheiten der Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung unmittelbar durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung auf die zuständige Behörde weiter übertragen, das ist für die Pflegeberufe zurzeit die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz. Diese ist nach dem Gesetzesbeschluss der Bürgerschaft durch Zuständigkeitsanordnung des Senats zu bestimmen. Sie erlässt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Einvernehmen mit der für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes bzw. der für die Berufsbildung generell zuständigen Behörde, das ist zurzeit die Behörde für Bildung und Sport, um einheitliche Ausbildungsstandards in Hamburg zu gewährleisten. Diese Verordnung ist spätestens bis zum 31. Januar 2007 zu erlassen, damit rechtzeitig vor dem Prüfungstermin (Sommer 2007) des Jahrgangs, der seit dem 1. Juli 2005 im Rahmen eines Modellvorhabens bereits nach den neuen fachlichen Inhalten ausgebildet wird, Rechtsklarheit über die verfahrensmäßigen und vor allem inhaltlichen Anforderungen der Abschlussprüfung herrscht. Ein früheres In-Kraft-Treten der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach diesem Gesetz hätte den Nachteil, dass die während des Modellvorhabens zu gewinnenden Erkenntnisse über das neue Berufsbild nur begrenzt im Regelwerk berücksichtigt werden könnten.

In Absatz 2 wird abschließend bestimmt, welche Gegenstände in der zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung zwingend zu regeln sind. Zu diesen Gegenständen gehört ein Ausbildungsrahmenplan, der die Grundsätze der praktischen Ausbildung näher beschreibt. Die Pflicht einen Rahmenlehrplan (Bildungsplan) zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der (unterrichtlichen/schulischen) Vermittlung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln, ergibt sich bereits aus dem Hamburgischen Schulgesetz [§ 4 Absatz 1 (Rahmenlehrplan)]; eine Aufnahme in den Pflichtkatalog für die zu erlassende Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist daher entbehrlich. Nummer 5 dieses Absatzes ist die Grundlage für eine Regelung zu Inhalt und Dauer der überbetrieblichen praktischen Ausbildung (fachpraktische Anleitung). Die in Nummer 8 genannte Externenprüfung wird in der Regel in der Erwachsenenbildung (z. B. im Rahmen von Umschulungen) abgenommen. Ohne dass es eines besonderen Verweises bedarf, ist in die Verordnung eine Übergangsregelung aufzunehmen, die es den Auszubildenden und Ausbildenden ermöglicht, die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung vertraglich zu vereinbaren, sofern das Berufsausbildungsverhältnis bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestanden hat.

Nicht zu regeln ist die mögliche Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach diesem Gesetz auf verwandte Ausbildungsberufe. Für die Anrechnung auf die dreijährige Ausbildung in der Altenpflege bestimmt § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Altenpflegegesetzes vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), dass auf Antrag die Dauer der Ausbildung in der Altenpflege für Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer um bis zu einem Jahr gekürzt werden kann. Da die Ausbildung nach diesem Gesetz eine fachliche Weiterentwicklung der veralteten Berufsbilder der Alten- und Krankenpflegehilfe beinhaltet, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 Altenpflegegesetz. Das Krankenpflegegesetz enthält keine konkreten Regelungen zur Anrechnung von Vorqualifikationen auf die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege; es ermöglicht jedoch Anrechnungen im Umfang der Gleichwertigkeit nach Maßgabe der für diese Berufe geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

Demgegenüber enthält Absatz 3 einen Fakultativkatalog von Regelungssachverhalten für die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Zu § 5:

Die Bestimmung stellt klar, dass der schulische Unterricht nur in der zuständigen staatlichen Berufsschule bzw. einer staatlich anerkannten Ersatzschule und die praktische Ausbildung nur in anerkannten Einrichtungen stattfindet.

Wegen ihrer Bedeutung für die Ausbildungsqualität schreibt Absatz 1 Satz 2 vor, dass die schulischen und praktischen Lernorte bei der Durchführung der Berufsausbildung eng zusammenzuarbeiten haben. Dies gilt gerade für die Arbeit mit neu entwickelten Berufsbildern, die veränderte Qualifikationsanforderungen an die Auszubildenden stellen.

Absatz 2 stellt an die Ausbildungsbetriebe die Voraussetzung, in der Ausbildung im erforderlichen Umfang qualifiziertes Ausbildungspersonal einzusetzen. Zur Frage der Anerkennung wird auf § 6 Absatz 2 verwiesen.

Zu § 6:

§ 6 beschreibt die Aufgaben der zuständigen Behörde in der praktischen Berufsausbildung. Sie hat zentrale Überwachungsund ggf. Eingriffsfunktionen gegenüber den Einrichtungen, die die praktische Ausbildung durchführen, und ist daher unverzichtbar, um eine geordnete Ausbildung in den Assistenzberufen der Gesundheit und Pflege sicherzustellen. Die Aufgaben der staatlichen Schulaufsicht nach dem Hamburgischen Schulgesetz gegenüber der Berufsschule und etwaigen nicht staatlichen Ersatzschulen bleiben unberührt.

Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Aufgaben entsprechen im wesentlichen den Aufgaben, die das Berufsbildungsgesetz seinerseits den zuständigen Stellen zuweist.

Zu § 7:

Die zuständige Behörde errichtet gemäß Absatz 1 einen Berufsbildungsausschuss, um den für die Weiterentwicklung der Berufsausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz erforderlichen externen Sachverstand wirksam einzubeziehen.

Dementsprechend sind in den Ausschuss ausschließlich Persönlichkeiten solcher Institutionen zu berufen, die mit der Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz befasst sind.

Der Ausschuss kann nur wirkungsvoll arbeiten, wenn seine Mitglieder mit der einschlägigen Materie vertraut sind. Daher fordert Absatz 2 deren Sachkunde in der Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz. Im übrigen folgt die Errichtung und Beschlussfähigkeit des Ausschusses den erprobten Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes für die Errichtung und Beschlussfähigkeit von Berufsbildungsausschüssen. Hervorzuheben ist, dass es sich bei der Mitgliedschaft im Ausschuss um ein öffentliches Ehrenamt handelt.

Absatz 3 stellt sicher, dass der Ausschuss von der zuständigen Behörde in allen wichtigen Angelegenheiten der Berufsausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz zu unterrichten und anzuhören ist; dies gilt insbesondere für den erstmaligen Erlass der im § 4 genannten Ausbildungs- und Prüfungsordnung und für spätere Änderungen dieser Ordnung. Mit der Anhörung ist zwar kein Vetorecht des Ausschusses verbunden. Bei Abweichungen vom Votum des Ausschusses muss der Verordnungsgeber jedoch stichhaltige und nachvollziehbare Sachgründe auf seiner Seite haben. Ein darüber hinaus gehendes Beschlussrecht für die genannte Ausbildungsund Prüfungsordnung steht dem Ausschuss nicht zu, da diese Rechtsvorschriften nicht satzungsrechtlich sondern durch Rechtsverordnung des Senats erlassen werden.

Mit der Vorgabe des Absatzes 4, dass sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung zu geben hat, wird sichergestellt, dass die Verfahrensmodalitäten dieses Gremiums auf eine klare Grundlage gestellt werden. Mit der Bildung von Unterausschüssen soll gewährleistet werden, dass berechtigte Fachinteressen im Bezirk der zuständigen Stelle, die durch die personelle Besetzung des Ausschusses nicht ausreichend berücksichtigt werden, zur Geltung gebracht werden können.

Absatz 5 eröffnet der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Aufgaben des Ausschusses einem bereits errichteten Berufsbildungsausschuss im Sinne des § 77 Berufsbildungsgesetz zu übertragen. Diese Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung, weil ein Berufsbildungsausschuss im wesentlichen dieselben Aufgaben wahrzunehmen hat wie der nach diesem Gesetz einzurichtende Ausschuss.

Zu § 8:

§ 8 knüpft an die so genannte Experimentierklausel des Berufsbildungsgesetzes. Um einen zu extensiven Gebrauch der Experimentierklausel durch die Ausbildungsbetriebe und eine mögliche Zersplitterung der Ausbildung in den Assistenzberufen der Gesundheit und Pflege zu verhindern, wird für die in dieser Bestimmung genannten Ausnahmeregelungen die Genehmigung der zuständigen Behörden vorausgesetzt.

Zu § 9:

§ 9 regelt die Möglichkeit, Ausbildungsverhältnisse zu verkürzen oder zu verlängern, falls eine solche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist. Sie ist stets auf Antrag durch die zuständige Behörde zu entscheiden.

Nach Absatz 1 ist ein gemeinsamer Antrag der Ausbildungsvertragspartner auf Verkürzung des Ausbildungsverhältnisses erforderlich, da über eine solche Maßnahme Einvernehmen zwischen den Beteiligten erforderlich ist. Dem Antrag ist nur zu entsprechen, wenn auf Grund der vorgetragenen Sachverhalte zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel (Bestehen der Abschlussprüfung) in der verkürzten Zeit erreicht wird.

Die Verkürzung rechtfertigende Gründe können ein hochwertiger Schulabschluss (z. B. Abitur), aber auch Abschlüsse in verwandten Berufe sein. Satz 2 übernimmt aus dem Berufsbildungsgesetz wörtlich die aus familienpolitischen Gründen neu eingeführte Möglichkeit der Teilzeitausbildung. Danach liegt das erforderliche berechtigte Interesse für die Durchführung einer Teilzeitausbildung vor, wenn dies wegen der Kinderbetreuung oder pflegebedürftiger Personen in der Familie erforderlich ist.

Absatz 2 regelt den Fall, wo eine Verlängerung der Ausbildungszeit erforderlich ist, um die Abschlussprüfung zu beste hen. Diese Möglichkeit soll Auszubildende, bei denen auf Grund des Leistungsstandes zu befürchten ist, dass sie nach bloß regulärer Ausbildungszeit die Abschlussprüfung nicht bestehen werden, vor dem Misserfolg des Prüfungsversagens bewahren. In Fällen des Absatzes 1 Satz 2, wo nicht zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht wird, kann zugleich nach Absatz 2 ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit über zwei Jahre hinaus gestellt werden, da die ein berechtigtes Interesse rechtfertigenden Gründe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 es ausnahmsweise rechtfertigen, die im § 2 Absatz 3 festgelegte Ausbildungsdauer von zwei Jahren auf einen längeren Zeitraum festzusetzen. Die zuständige Stelle hat die an der Ausbildung beteiligten Institutionen vor ihrer Entscheidung zu hören.

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung auf Grund überdurchschnittlicher Ausbildungsleistungen ist dagegen in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 4 zu regeln.

Zu § 10:

Diese Bestimmung schreibt in ihrem Absatz 1 vor, dass über jede Ausbildung nach diesem Gesetz ein schriftlicher Ausbildungsvertrag geschlossen werden muss. Dieser hat den einschlägigen Regeln des Berufsbildungsgesetzes zu folgen, sofern dies Gesetz nichts anderes bestimmt.

Absatz 2 regelt formale Regularien zum Ausbildungsvertrag. Der Vertrag muss inhaltlich dem Mustervertrag entsprechen, den die zuständige Behörde auf Grund des § 6 herausgegeben hat; ein Verstoß hiergegen kann im übrigen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die Vertragsparteien ein bestimmtes, von der zuständigen Stelle herausgegebenes Vertragsformular verwenden.

Absatz 3 bringt zum Ausdruck, dass auch bei Vertragsänderungen die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

Um die zuständige Behörde in den Stand zu setzen, ihren Überwachungsaufgaben nach § 6 nachkommen zu können, schreibt Absatz 4 vor, dass der Vertrag unverzüglich zur Registrierung bei der zuständigen Behörde einzureichen ist.

Zu § 11:

Diese Bestimmung hebt nochmals die wichtigsten Pflichten des Ausbildenden in Bezug auf die praktische Ausbildung hervor, wie sie in den §§ 14 bis 16 des Berufsbildungsgesetzes in ausführlicher Form niedergelegt sind. Zu den wichtigsten Pflichten des Ausbildenden zählen die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung (Nr. 1), die Freistellung der Auszubildenden von ausbildungsbedingten Kosten wie z. B. Prüfungsgebühren, nicht jedoch Fahrtkosten (Nr. 2) und für die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen der Berufsschule und selbstverständlich Prüfungen (Nr. 3) sowie die Sicherstellung zielführender Ausbildungsverrichtungen (Nr. 4). Auch ist ein (betriebliches) Zeugnis (Nr. 5) auszustellen, das nicht zu verwechseln ist mit dem Zeugnis, das die zuständige Behörde nach Ablegung der Berufsabschlussprüfung erteilt; für die Formerfordernisse ist die Regelung des § 16 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 BBiG zu beachten (Ausschluss der elektronischen Form und Erfordernis der Unterschrift der Ausbilder, soweit diese nicht zugleich Ausbildende im Sinne des Gesetzes sind).

Zu § 12: Absatz 1 schreibt vor, dass der Träger der praktischen Ausbildung ­ vergleichbar den Ausbildungsbetrieben im dualen System nach dem BBiG ­ den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen hat. Die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz in Hamburg ersetzt die Ausbildung in der Altenpflegehilfe. Dementsprechend entspricht die zu gewährende Ausbildungsvergütung der Vergütung, die auf Grund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die im übrigen Bundesgebiet nach Landesrecht in der Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer Ausbildung zu zahlen ist. § 17 Absatz 1 S. 2 (jährlicher Anstieg der Vergütung) und § 17 Absatz 3 BBiG (Vergütungsanspruch bei Mehrarbeit) sind im Übrigen ergänzend zu berücksichtigen. Umschüler und Rehabilitanden stehen nicht in einem Erstausbildungsverhältnis, sondern in einem Umschulungs- bzw. Rehabilitationsverhältnis, sodass Absatz 1 auf diesen Personenkreis keine Anwendung findet. Die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz knüpft ebenfalls an die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe an, die in Hamburg im Jahre 2004 mit In-Kraft-Treten des neuen Bundeskrankenpflegegesetzes eingestellt worden war.

Vor dem Hintergrund, dass die Ausbildung nach diesem Gesetz strukturell einer solchen nach dem BBiG entspricht, sind die Voraussetzungen des § 60 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch für eine Förderfähigkeit (namentlich Berufsausbildungsbeihilfe) als erfüllt anzusehen.

Absatz 2 ist als klärende Regelung für etwaige Sachbezüge (z. B. Kost und Logis) erforderlich, weil entsprechende Ausbildungsformen in Pflegeberufen praktiziert werden können.

Diese Bestimmung ist der für die Anrechnung von Sachbezügen auf die Ausbildungsvergütung in der Altenpflege gleich lautenden Regelung des § 17 Absatz 2 Satz 1 des Bundesaltenpflegegesetzes nachgebildet. Bei der dort wie im vorliegenden Gesetz zitierten Verordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt es sich um die „Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung" vom 19. Dezember 1994, die alljährlich angepasst wird.

Zu § 13:

Der Zeitrahmen für die Probezeit entspricht dem des Berufsbildungsgesetzes (vgl. dort § 20).

Zu § 14:

Die Beendigungsregel des Absatzes 1 folgt den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts. Der Wortlaut dieser Bestimmung knüpft im übrigen an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (vgl. etwa BAG vom 16. Februar 1994, EzB Nr. 31 zu § 14 Absatz 2 BBiG) und stellt klar, dass bei Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der regulären (vertraglich vereinbarten) Ausbildungszeit das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss endet.

Absatz 2 ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten der Auszubildenden, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung sicherzustellen.

Zu § 15:

Die Regelung des Absatzes 1 entspricht der des § 22 Absatz 1 BBiG. Die vereinfachte Möglichkeit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit unterstreicht deren Erprobungscharakter.

Der im Absatz 2 Nummer 1 bestimmte Ausschluss der ordentlichen Kündigung, d. h. unter Einhaltung einer bestimmten Frist und ohne Angabe von Gründen, außerhalb der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses liegt im Interesse beider Vertragsparteien. Die Auszubildenden können ihre Ausbildung ordnungsgemäß beenden, ohne sich um eine unter Umständen willkürliche Kündigung sorgen zu müssen, die ausbildenden Einrichtungen wiederum können mit fortschreitender Ausbildungsdauer die Auszubildenden stärker in die Betriebspraxis integrieren, wobei das Primat der Berufsausbildung nicht außer Acht gelassen werden darf.

Nummer 2 dieses Absatz entspricht dem Interesse des Einzelnen und der Gesellschaft an einer zutreffenden Berufsfindung; sie durchbricht den Grundsatz der Nummer 1 für zwei Fallkonstellationen: Sofern Auszubildende ernsthaft gewillt sind, ihre Berufsausbildung endgültig aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit qualifizieren lassen zu wollen (z. B. Besuch einer Fachschule).

Die Formvorschriften des § 22 Absatz 3 BBiG und die im § 22 Absatz 4 BBiG geregelten Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund sind ergänzend zu beachten.

Zu § 16:

Die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz folgt der Ordnungsstruktur des Berufsbildungsgesetzes (duale Berufsausbildung). Aus diesem Grunde unterliegen auch Auszubildende, die nach diesem Gesetz ausgebildet werden,

­ altersunabhängig ­ der Berufsschulpflicht, sofern ein gültiges Ausbildungsverhältnis vorliegt und sich die Ausbildungsstätte in Hamburg befindet.

Die Regelung entspricht dem § 37 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung und verdeutlicht im Hinblick auf die Formulierung des § 39 Absatz 2 HmbSG die Berufsschulpflicht durch eine eigenständige Regelung in dem für die Assistenzausbildung maßgeblichen Gesetz.

Zu § 17:

§ 17 führt in seinem Absatz 1 zur Sicherung einer geordneten und zielführenden Berufsausbildung bestimmte Zuwiderhandlungen gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzes als Ordnungswidrigkeiten auf und legt in Absatz 2 einen unterschiedlich gestalteten Bußgeldrahmen fest, der sich daran orientiert, wie schwerwiegend der festgestellte Gesetzesverstoß ist. Ebenso wie die vergleichbaren Ordnungswidrigkeiten nach § 102 BBiG werden die hier aufgeführten nur bei vorsätzlichem Handeln geahndet. Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich sämtliche Tatbestandsmerkmale der Ordnungswidrigkeit verwirklicht.

Zu § 18:

Es wird ein. In Kraft-Treten des Gesetzes zum 1. Dezember 2006 angestrebt; mit der zeitlichen Nähe zum In-Kraft-Treten der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Altenpflege soll dokumentiert werden, dass Hamburg die auf Grund bundesrechtlicher Vorgaben erforderlichen Rechtsänderungen in der Ausbildung für die Altenpflege und für die korrespondierenden Assistenzberufe in einem Guss umgesetzt hat.