Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge gem. Verwaltungsvorschrift zu § 55 LHO

Aus der Antwort des Senats in Drs. 18/3118 geht hervor, dass die Finanzbehörde seit der Beantwortung der Drs. 18/827 in keinem Fall entschieden hat, einen Bieter oder Bewerber nach Nr. 4.3 der genannten Verwaltungsvorschrift von allen öffentlichen Aufträgen auszuschließen.

In der Begründung zur Abschaffung des Korruptionsregisters in Drs. 18/2619 erklärt der Senat, dass bewährte verwaltungsinterne Richtlinien hinreichende Möglichkeiten böten, Bieter und Bewerber wegen schwerer Verfehlungen auszuschließen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf die Richtlinien für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen einschließlich Bau- und sonstigen Leistungen nach Nrn. 2.4, 2.5 und 2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 55 LHO beziehen (Ausschluss von Bewerbern und Bietern von der Vergabe öffentlicher Aufträge wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen).

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. In wie vielen Fällen hat die Finanzbehörde gem. der Verwaltungsvorschrift seit der Drs. 18/3118 über einen generellen zeitlich befristeten Ausschluss von allen öffentlichen Aufträgen zu entscheiden gehabt?

In einem Fall. In neun weiteren Fällen ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen.

In wie vielen Fällen davon wurde ein Bieter oder Bewerber von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen?

In einem Fall.

Aus welchen Gründen hat die Finanzbehörde in den anderen Fällen von einem Ausschluss abgesehen?

Entfällt.

Wie lange wurde der Ausschluss jeweils befristet?

Der Ausschluss wurde für die Dauer von zwölf Monaten ausgesprochen.

Wegen welcher Verfehlung nach Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift erfolgte der Ausschluss? Bitte ­ so weit möglich ­ nach einzelnen Straftatbeständen und anderen Verfehlungen getrennt auflisten.

· Nicht genehmigter Nachunternehmereinsatz

· Verstoß gegen die Tariftreueerklärung durch den Nachunternehmer

· Verdacht auf Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

2. Sind dem Senat Fälle bekannt, in denen ein Bieter oder Bewerber nach Nr. 4.3 der Verwaltungsvorschrift von der Vergabe ausgeschlossen war und dennoch zu einer Ausschreibung zugelassen wurde?

Nein.

Falls ja, um wie viele Fälle handelt es sich?

Falls ja, wie erklärt sich der Senat, dass der Ausschluss nicht beachtet wurde?

Entfällt.

3. Sollte es seit der Drs. 18/3118 nicht zu einem Ausschluss gekommen sein: Wann ist zuletzt ein Bieter oder Bewerber nach Nr. 4.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 55 LHO von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden?

Entfällt, vgl. Antwort zu 1. Siehe im Übrigen Vorbemerkung.