Staatliche Entlassenenhilfe

Betreff: Staatliche Entlassenenhilfe (Bewährungshilfe für Erwachsene, Hilfe für Haftentlassene) und Einrichtung einer neuen Beratungsstelle

Die Bewährungshilfe für Erwachsene und die Beratungsstelle für Haftentlassene waren bisher in einem Gebäudekomplex in der Max-Brauer-Allee untergebracht. Dies soll sich zukünftig ändern. Die Fachbehördliche Schuldnerberatung für Inhaftierte, Haftentlassene, Bewährungsprobanden/innen und Bewohner/innen von Obdachlosenunterkünften soll ebenfalls neu organisiert werden.

Maßnahmen im Rahmen der Entlassungsvorbereitung erfolgen gemäß § 15 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in Verbindung mit § 74 StVollzG durch die Vollzugsbehörde, die auf der Grundlage des § 154 Absatz 2 StVollzG mit den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge und der Bewährungshilfe sowie mit der Aufsichtsstelle für die Führungsaufsicht, den Arbeitsämtern, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe und den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden zusammenarbeitet.

Für die erforderlichen Hilfen nach der Entlassung (z.B. Hilfen zum Lebensunterhalt, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §72 Bundessozialhilfegesetz [BSHG]) ist der Sozialhilfeträger zuständig. Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) bietet darüber hinaus durch die Bewährungshilfe für Erwachsene sozialintegrative Hilfen für Straffällige an, für die vom Gericht eine hauptamtliche Bewährungshelferin oder ein hauptamtlicher Bewährungshelfer bestellt wurde; Haftentlassene ohne diese Auflage können sich an die Beratungsstelle für Haftentlassene wenden. Bei ausgeprägter Schuldenproblematik kann des weiteren die Fachbehördliche Schuldnerberatung in Anspruch genommen werden.

Die genannten Betreuungs- und Beratungsangebote werden stetig sowohl den veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen als auch den innerbehördlichen Entwicklungen angepaßt. Der aktuelle Modernisierungsprozeß erfolgt im Rahmen der Einführung des Neuen Steuerungsmodells mit dem Ziel, Effizienz und Effektivität öffentlicher Dienstleistungen zu erhöhen sowie Einsparverpflichtungen zu erfüllen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

I. Grundsätze der Entlassenenhilfe

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist die Zusammenarbeit zwischen der Justizbehörde und der BAGS betreffend die Entlassenenhilfe geregelt?

Siehe Vorbemerkung.

Wie sieht die praktische Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den genannten Behörden aus?

Anknüpfend an die bisherige langjährige Kooperation werden die beteiligten Stellen auch künftig bei der Planung und Umsetzung von Arbeitskonzepten, Fortbildungsmaßnahmen und Controllingverfahren zusammenwirken. Die praktische Zusammenarbeit bei der Entlassungsvorbereitung und bei der nachgehenden Beratung und Betreuung im Einzelfall erfolgt durch telefonische und persönliche Kontakte zwischen den Vollzugsanstalten und der Bewährungs- und der Haftentlassenenhilfe (vgl. hierzu Antwort zu V. 4. bis 5.1.).

Es ist vorgesehen, zur Gewährleistung einer effektiven und abgestimmten Zusammenarbeit in der Haftentlassenenhilfe zwischen Justizbehörde und BAGS eine Rahmenvereinbarung zu schließen.

Diese befindet sich gegenwärtig in der Abstimmung.

2. Welche Aufgaben und Leistungen hat die Staatliche Entlassenenhilfe in der MaxBrauer-Allee bisher erbracht?

Ist es richtig, dass dort auch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bewilligt werden konnten? Wenn ja, welche Abteilung war dafür zuständig und wird zukünftig dafür zuständig sein?

Über die in der Vorbemerkung genannten Hilfen hinaus wurden bis zum 1. Mai 1998 in der Dienststelle Max-Brauer-Alllee von der Haftentlassenenhilfe und der Bewährungshilfe in bestimmten Fällen kurzzeitige materielle Hilfen nach § 11 ff. und § 72 BSHG bewilligt, um die ersten Tage nach der Haftentlassung zu überbrücken. Für längerfristige Hilfen wurden die Betreffenden entsprechend ihrem Wohnsitz an die zuständigen Sozialdienststellen der Bezirke weitergeleitet.

Mit dem Ziel der verbesserten Transparenz und Steuerung der materiellen Hilfegewährung werden seit dem 1. Mai 1998 alleinstehende wohnungslose Klienten von der zuständigen Abteilung in der Kaiser-Wilhelm-Straße 85 betreut. Klienten mit Meldeanschrift erhalten entsprechende materielle Hilfen in den Sozialdienststellen der jeweiligen Bezirke.

3. Wird die Beratungsstelle der Staatlichen Entlassenenhilfe in der Max-Brauer-Allee verlagert oder aufgelöst? Wenn ja, warum?

Die Beratungsstelle wird verlagert und konzeptionell neu gestaltet, um die vorhandenen personellen und technischen Ressourcen zu bündeln und wirtschaftlicher einzusetzen. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

4. Ist es richtig, dass diese Beratungsstelle in der Max-Brauer-Allee dezentralisiert wird?

Wenn ja, warum und wie wird dieses im einzelnen umgesetzt?

Nein.

5. Ist es richtig, dass einige Bewährungshelfer/innen bereits im Landessozialamt in der Kaiser-Wilhelm-Straße arbeiten? Wenn ja, warum und in welcher Abteilung und welchem Aufgabenbereich sind diese jetzt tätig?

Was ist mit den übrigen Bewährungshelfern/innen? Verbleiben diese in der MaxBrauer-Allee? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

Die staatliche Hamburger Bewährungshilfe für Erwachsene mit rund 45 hauptamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern ist zukünftig in fünf dezentrale Regionalbüros gegliedert; sie paßt sich damit organisatorischen Standards an, wie sie für Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz in Hamburg seit langem realisiert sind:

­ Regionalbüro Nord-Ost: Das Büro am Barmbeker Markt besteht bereits seit 1991.

­ Regionalbüro Neustadt: Das Büro in der Kaiser-Wilhelm-Straße besteht seit Sommer 1998.

­ Regionalbüro Harburg: Ein stundenweises Sprechstundenangebot besteht in Harburg seit über 20

Jahren. Es ist geplant, das Regionalbüro zum Frühjahr 1999 zu eröffnen.

­ Regionalbüro West: Das Büro befindet sich noch in der Dienststelle Max-Brauer-Allee. Bis Jahresende 1999 sollen andere geeignete Räume in Altona bezogen werden.

­ Regionalbüro Süd-Ost: Das Büro befindet sich noch in der Dienststelle Max-Brauer-Allee. Bis Jahresende 1999 sollen geeignete Räume in Wandsbek/Billstedt bezogen werden.

Der bisherige zentrale Standort der Bewährungshilfe in der Max-Brauer-Allee soll zum Jahresbeginn 2000 aufgegeben werden.

II. Einrichtung einer neuen Dienststelle

1. Ist es richtig, dass im Landessozialamt in der Kaiser-Wilhelm-Straße eine Dienststelle Entlassenenhilfe eingerichtet wird? Wenn ja, welche Aufgaben hat diese Dienststelle und welche Angebote bietet sie an?

Ja, siehe Vorbemerkung und Antwort zu I. 3.

Die beteiligten Behörden streben gemeinsam das Ziel an, Gefangene vor der Entlassung bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und sie nach der Haftentlassung zu weiteren sozialen Angeboten und Diensten hinzuführen. Die Haftentlassenenhilfe wird hierzu Sprechzeiten in den Strafvollzugsanstalten und in der Kaiser-Wilhelm-Straße anbieten.

2. Gibt es bereits eine Strukturierung der neuen Dienststelle, und wie sieht diese aus?

In der Haftentlassenenhilfe werden fünf Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter eingesetzt. Die Dienststelle ist organisatorisch unverändert bei den Hilfen für straffällige Menschen eingegliedert.

3. Für welchen Personenkreis ist die Dienststelle zukünftig zuständig?

Die Haftentlassenenhilfe wird grundsätzlich zuständig sein für alle aus Hamburger Haftanstalten Entlassene sowie für Haftentlassene, die binnen vier Wochen nach Entlassung aus auswärtigen Anstalten dort vorsprechen. Zur Vermeidung von Doppelbetreuungen wird sie nicht zuständig sein für Haftentlassene,

­ für die eine hauptamtliche Bewährungshelferin oder ein hauptamtlicher Bewährungshelfer bestellt worden ist,

­ die vor einer kurzzeitigen Inhaftierung von der Dienststelle „Hilfen für alleinstehende wohnungslose Menschen" betreut worden sind,

­ die von einer Suchtberatungsstelle bereits regelmäßig und entlassungsorientiert betreut werden,

­ für die eine Betreuerin oder ein Betreuer der BAGS nach dem Betreuungsgesetz bestellt ist.

4. Was sind die Aufgaben der Dienststelle, und welche Angebote bietet sie an?

Siehe Antwort zu II. 1.

III. Zuständigkeiten

1. An welche Dienststelle können sich Haftentlassene hinwenden, die einem/r hauptamtlichen Bewährungshelfer/in unterstellt werden?

Hauptamtliche Bewährungshelferinnen und -helfer werden vom Gericht namentlich bestellt. Haftentlassene wenden sich wie bisher an die ihnen vom Gericht mitgeteilte Bewährungshelferin bzw. an den Bewährungshelfer in dem jeweiligen Regionalbüro.

Welche Aufgaben hat diese Dienststelle, welche Angebote bietet sie an, und wo befindet sie sich?

Die Aufgaben und Angebote der Bewährungshilfe sind unverändert, werden allerdings noch stärker als bisher auf Kooperation und Vernetzung mit anderen, im regionalen Umfeld der Probanden und Probandinnen bestehenden, sozialen Hilfen und Betreuungsdiensten ausgerichtet sein. Im übrigen siehe Antwort zu I. 5. und 5.1.

Ist es richtig, dass der/die Bewährungsproband/in der/die z. B. im Hamburger Osten seine/n/ihre/n hauptamtliche/n Bewährungshelfer/in hat, zur Bewilligung von Geldern sich an die neu eingerichtete Dienststelle in der Kaiser-WilhelmStraße wenden muß? Wenn ja, warum wurde eine derartig aufwendige Umorganisation vorgenommen? Wenn nein, wohin muss sich der/die Bewährungsproband/in dann wenden?

Nein.

Ein Proband oder eine Probandin, für den oder die wegen eines Wohnsitzes im Hamburger Osten eine Bewährungshelferin bzw. ein Bewährungshelfer aus dem Regionalbüro Süd-Ost bestellt worden ist, wendet sich wegen Hilfen zum Lebensunterhalt an die für ihn oder sie zuständige bezirkliche Sozialdienststelle. Es gibt insoweit keine Sonderregelungen für Bewährungsprobanden/innen.

2. In § 56 I und § 56 II StGB ist geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen als kurzzeitig inhaftierte/r Haftentlassene/r gilt. Wo können sich kurzzeitig inhaftierte Haftentlassene hinwenden?

Was wird unter kurzzeitig inhaftierten Haftentlassenen verstanden?

Welche Aufgaben hat die Dienststelle, die für diesen Personenkreis zuständig ist, und welche Angebote bietet sie an?

Ist es richtig, dass die kurzzeitig inhaftierten Haftentlassenen, die vor ihrer Inhaftierung in den Zuständigkeitsbereich des Landessozialamtes in der Kaiser-Wilhelm-Straße fielen, sich auch nach ihrer Entlassung wieder dort hinwenden sollen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht und wohin müssen sie sich dann wenden?

Wohin müssen sich ggf. kurzzeitig inhaftierte Haftentlassene wenden, die vorher nicht im Zuständigkeitsbereich des Landessozialamtes in der Kaiser-WilhelmStraße lagen?

Die genannte Regelung ist in § 56 Absatz 1 und 2 StGB nicht enthalten. Grundsätzlich steht Menschen aus kurzzeitiger Haft das gesamte vorhandene Hilfesystem offen. Für kurzzeitig Inhaftierte gibt es keine spezielle Dienststelle.

Ein Klient bzw. eine Klientin, der/die in ständiger Betreuung der Dienststelle Hilfen für alleinstehende wohnungslose Menschen steht, erhält von dort auch nach kurzzeitiger Haft (bis zu sechs Monaten) die erforderlichen Hilfen. Zur Vermeidung von Doppelbetreuungen soll die Haftentlassenenhilfe erst an nachrangiger Stelle zuständig sein. Soweit erforderlich, werden im Einzelfall angemessene Lösungen gefunden, zumal beide Dienststellen in einem Gebäude untergebracht sind.

Im übrigen siehe Antwort zu I. 2. und 2.