Verbraucherschutz

Umsetzung der Neuregelung ist daher an die laufende Untersuchung anzuschließen.

Zentrale Aufgaben der Bezirksämter Zentrale Aufgaben der Bezirksämter werden in Dezernaten erfüllt, die in allen Bezirksämtern zukünftig einheitlich strukturiert sein werden. Hier werden inhaltlich zusammengehörige Fachaufgaben der Bezirksämter gebündelt und ihre Durchführung koordiniert. Die Dezernenten der drei Fachdezernate sind jeweils für die Steuerung der Fachämter zuständig und vertreten die Angelegenheiten und Interessen ihres Dezernats nach außen wie auch gegenüber der Bezirksamtsleitung. Das Dezernat „Steuerung und Service" hat demgegenüber fast ausschließlich bezirksamtsinterne Aufgaben. Es steuert beispielsweise den Ressourceneinsatz und erbringt alle zentralen Serviceleistungen für das Bezirksamt.

Fachämter vertreten jeweils einen inhaltlichen Fachbereich und sind für die fachliche Steuerung der entsprechenden Aufgaben in den Dienstleistungszentren zuständig. Neben der Bezirksamtsleitung und den Dezernenten sind die Fachamtsleitungen Ansprechpartner für die Fachbehörden und damit verantwortlich für die Umsetzung von Globalrichtlinien und Fachanweisungen.

Das Fachamt sorgt für einen reibungslosen Ablauf in den Kunden- und Dienstleistungszentren und eine einheitliche Aufgabenerledigung gegenüber dem Bürger.

Dezernat Bürgerservice

Das Dezernat Bürgerservice gliedert sich in die Fachämter:

­ Einwohnerwesen und

­ Personenstandswesen.

Da die weit überwiegenden Aufgaben dieses Dezernats unmittelbar kundenbezogene Angebote sind, liegt der Schwerpunkt der Aufgabenerledigung in den diesem Dezernat zugeordneten Kundenzentren.

Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit Organisatorisch umfasst das Dezernat die Fachämter

­ Grundsicherung und Soziales

­ Sozialraummanagement

­ Jugend- und Familienhilfe („Jugendamt") und

­ Gesundheit („Gesundheitsamt") sowie eine je nach Bezirk unterschiedliche Anzahl von Sozialen Dienstleistungszentren.

Mit einer übergreifenden Aufgabenstellung wird im Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit das Fachamt Sozialraummanagement neu eingerichtet. Es soll die soziale Infrastruktur eines Bezirks fachübergreifend planen und steuern. Dort liegen zukünftig die Zuständigkeiten für die soziale Infrastruktur eines Bezirks, so dass alle Einrichtungen und Dienste fachübergreifend geplant und gesteuert werden können. Es verknüpft dabei die fachbezogenen Vorgaben und Planungen aus dem Gesundheits-, Jugendhilfe-, Altenhilfe-, Sozial-, Sport- und auch dem Stadtentwicklungsbereich sowie Planungen und Maßnahmen zur Integration von Zuwanderern und zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, soweit dort die sozialräumliche Planung im Vordergrund steht.

Im Sozialraummanagement wird die Zuständigkeit für alle bezirklichen Zuwendungen an öffentliche oder private Träger von sozialen Institutionen zusammengefasst und unter fachlichen wie auch Effizienzgesichtspunkten koordiniert. Dabei sollen auch die durch Fachbehörden unmittelbar geförderten oder direkt unterhaltenen Einrichtungen im Bereich des Bezirks im Sozialraummanagement berücksichtigt werden. Neben den planerischen Aktivitäten, die im Fachamt Sozialraummanagement damit überwiegend im Auftrag der übrigen Fachämter des Dezernats ausgeführt werden, kommt dem Controlling und der verwaltungstechnischen Finanzabwicklung für kommunale Einrichtungen eine besondere Bedeutung im Aufgabenspektrum des Fachamtes zu.

Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt

Das Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt gliedert sich in die Fachämter:

­ Stadt- und Landschaftsplanung,

­ Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt,

­ Management des öffentlichen Raums sowie

­ Bauprüfung und Wirtschaftsförderung.

Die Aufgaben des Naturschutzes werden in der zukünftigen Organisation sowohl im Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung als auch im Fachamt Management des öffentlichen Raums sowie im Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt jeweils unmittelbar im Zusammenhang mit den weiteren Fachaufgaben wahrgenommen. Die Zuordnung der Naturschutzaufgaben erfolgt nach intensiver fachlicher Erörterung und Abwägung der mit dieser Organisationslösung verbundenen Vor- und Nachteile. Den Vorteilen einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung inkl. naturschutzrechtlicher Aspekte wird dabei der Vorzug gegenüber der bisherigen Bündelung von fachlichem Wissen lediglich in einer Organisationseinheit und der unmittelbaren Zusammenarbeit mit den Garten- und Tiefbauabteilungen gegeben.

In diesem Zusammenhang beabsichtigt der Senat auch die in der Verwaltungsvorschrift zu §§ 24 und 54 der Landeshaushaltsordnung (LHO) festgelegte Wertgrenze von 150.000 Euro für die Prüfung und Genehmigung einer Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) im Landschaftsbau durch die Technische Aufsichtsinstanz zu streichen.

Das bisher durch diese Regelung gewährleistete VierAugen-Prinzip wird zukünftig innerhalb der Bezirksämter selbst sichergestellt. Der Senat beabsichtigt nach Anhörung des Rechnungshofes gemäß § 103 LHO bis Jahresende 2006 ein einheitliches, verbindliches Verfahren für das bezirksinterne Kontrollsystem zu entwickeln. Damit wird das Ersuchen der Bürgerschaft an den Senat (Drucksache 18/4491) vom 28. Juni 2006 umgesetzt.

Der BOD wird in das Fachamt Management des öffentlichen Raums integriert und mit den operativen Aufgaben aus den Fachbereichen Tief- und Gartenbau, der Friedhofsabteilung sowie der Bauhöfe zusammengeführt.

Damit gibt es eine einheitliche Zuständigkeit innerhalb des Bezirksamtes für das Erscheinungsbild der öffentlichen Flächen in der Stadt. Die Aufgabenwahrnehmung innerhalb des Fachamtes wird so organisiert, dass eine fachübergreifende, integrierte und vernetzte Bearbeitung im Sinne der Ziele Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung auf öffentlichen Flächen gewährleistet ist. Näheres zum Konzept wurde bereits in der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft mit der Drucksache 18/3595 dargestellt.

Standortunabhängige Sachbearbeitung

Eine effiziente, standortunabhängige Bündelung von Sachbearbeitung erfordert eine umfassende Unterstützung durch entsprechende IT-Verfahren. Im Rahmen der Einführung von E-Government in der Verwaltung werden daher elektronisch unterstützte Geschäftsprozesse so entwickelt bzw. vorhandene Systeme dahingehend weiter entwickelt, dass alle am Geschäftsprozess Beteiligten elektronisch zusammenarbeiten können und die Ergebnisse automatisch elektronisch verteilt und archiviert werden. Ziel ist es, die Geschäftsprozesse in einem ganzheitlichen Ansatz zu optimieren und nicht lediglich die gegenwärtigen Arbeitsabläufe elektronisch zu unterstützen. Daher greift Hamburg wieder vermehrt zum Instrument der Geschäftsprozessanalyse, um frühzeitig „Zeit- und Kostenfresser" von Verfahren zu identifizieren (vgl. unter 6.). Im Zusammenhang mit der jeweiligen Analyse werden Prozessschritte identifiziert, die standortunabhängig und kundenfern organisiert werden können. Als erster wesentlicher Teilschritt wird ein allgemeingültiger Standard für Antrags- und Genehmigungsverfahren eingeführt.

Moderne Zugangswege zur Bezirksverwaltung

Für eine höhere Kundenzufriedenheit werden auch die Zugangswege zur Verwaltung weiter ausgebaut: Neben dem persönlichen und dem telefonischen Zugang (Telefonischer HamburgService) sowie den Online-Angeboten der Verwaltung wird kurzfristig von drei Bezirksämtern in Zusammenarbeit mit der Hamburger Sparkasse ein mobiler Bürgerservice erprobt. Es ist geplant, ab Herbst 2006 in der Filiale Langenhorner Markt der Hamburger Sparkasse mit der Pilotierung zu beginnen.

Zudem soll der Bürger künftig die Möglichkeit der Terminvereinbarung über das Internet erhalten. Als behördenübergreifende Fachanwendung im Hamburg Gateway wird kurzfristig die Terminvereinbarung online (E-Appointment) zur Verfügung gestellt werden. Bürger können sich dann für Besuche bei Behörden und Ämtern über das Internet einen Termin reservieren lassen.

3. Entflechtung von Durchführungsaufgaben

Justizbehörde ­ Soziale Dienste der Justiz

Die in der Drucksache 18/2498 dargestellte Absicht, die Sozialen Dienste der Justiz auf die Bezirksämter zu verlagern, wird zum 1. Oktober 2006 umgesetzt. Die vier Einheiten Jugendgerichtshilfe, Jugendbewährungshilfe, Erwachsenengerichtshilfe und Erwachsenenbewährungshilfe werden zu einem einheitlichen Sozialen Dienst der Justiz zusammen geführt und im Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit beim Bezirksamt Eimsbüttel angebunden: Die Jugendgerichtshilfen der sieben Bezirksämter und die Sozialen Dienste der Justiz (Jugendbewährungshilfe, Erwachsenenbewährungshilfe, Gerichtshilfe, Haftentlassungshilfe, Gemeinnützige Arbeit) bilden mit den Abteilungen „Jugend" (Jugendgerichtshilfe und Jugendbewährungshilfe) und „Erwachsene" (Erwachsenenbewährungshilfe, Gerichtshilfe, Haftentlassungshilfe und Gemeinnützige Arbeit) das neu geschaffene Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe. Die regionalen Zuständigkeiten orientieren sich künftig an den Gerichtsbezirken und nicht wie bisher an den Verwaltungsbezirken.

Perspektivisch werden die bisher an verschiedenen Orten befindlichen Bürostandorte der Jugendbewährungshilfe und der Jugendgerichtshilfe unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit der Amtsgerichte, Jugendämter und weiterer Kooperationspartner an jeweils einem Ort als eine Organisationseinheit zusammengeführt. Bei Vorhandensein entsprechender Räumlichkeiten sollen Bürogemeinschaften zwischen den Bereichen „Jugend" und „Erwachsene" gebildet werden.

Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und den Gewerkschaften soll der Übergang der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen einer Vereinbarung nach § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) geregelt werden.

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Zuständigkeiten für Straßen und Gewässer Straßen (mit Erschließung)

Die in der Drucksache 18/2498 dargestellte Zielsetzung des Senats, das städtische Straßennetz in zwei Kategorien (Hauptverkehrsstraßen und Bezirksstraßen) einzuteilen und die durchgängige Gesamtverantwortung der jeweils für Planung, Bau und Unterhaltung der Straße zuständigen Behörde festzulegen, soll zum 1. Oktober 2006 umgesetzt werden. Als Voraussetzung für die neue Definition des Hauptverkehrsstraßennetzes wurde ein einvernehmlicher Kriterienkatalog zur Bestimmung von Hauptverkehrsstraßen entwickelt. Auf dieser Basis ist das Netz der Hauptverkehrsstraßen neu bestimmt worden. Im Ergebnis verringert sich dessen Länge um ca. 190 km auf ca. 550 km, so dass sich das Netz der Bezirksstraßen in der vollen baulichen Verantwortung der Bezirksämter entsprechend erweitert. Mit der Änderung der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes, die zum 1. Oktober 2006 in Kraft treten soll, wird der Grundsatz „Ein Objekt ­ Eine Zuständigkeit" bei der Verteilung der Aufgaben des Wegebaulastträgers umgesetzt.

Unter wegebaulichen Aspekten sollen zum 1. Oktober 2006 die Zuständigkeiten für Planung, Entwurf und Ausführung von Erschließungsstraßen für Gewerbe- und Wohngebiete zu Gunsten der Bezirke neu geordnet werden.

Die bisherigen Zuständigkeiten der BSU im Zuge von Wohnerschließungen mit mehr als 300 Wohneinheiten oder im Zuge von Gewerbeerschließungen mit Flächen über 1 ha sollen entfallen. Die BSU soll einzig für die Planung, den Entwurf und die Ausführung von Erschließungsstraßen in Folgenden Fallgestaltungen zuständig sein:

­ Erschließung von Gebieten innerhalb von Senatsbebauungsplänen,

­ Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen mit Haushaltsmitteln aus dem Einzelplan der BWA oder

­ Erschließung von Gebieten, in denen die betroffenen Straßenflächen der Hauptverkehrsstraßen größer als die der Bezirksstraßen sind.

Bei allen anderen Erschließungen soll die Verfahrensverantwortung bei den Bezirksämtern liegen. Diese werden damit hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Erschließungsprojekte zusätzliche Aufgaben übernehmen. So sollen sie zukünftig eigenverantwortlich die Verhandlungen mit Investoren führen sowie den konkreten Erschließungsbedarf und den Umfang der Maßnahmen unter Beachtung der technischen Regelwerke mit Dritten, insbesondere den Trägern öffentlicher Belange abstimmen. Die Bezirksämter sollen zudem die Kompetenz erhalten, bei ihren Erschließungsvorhaben die städtebaulichen Erschließungs- und Folgekostenverträge nach dem Baugesetzbuch abzuschließen sowie die Erschließungsbescheide nach dem Hamburgischen Wegegesetz zu erlassen.

Die Berücksichtigung der gesamtstädtischen Belange, die Gleichbehandlung der Erschließungsträger sowie die Mittelverantwortung der BSU sollen ­ neben der fort-bestehenden generellen wegeaufsichtlichen Kompetenz der BSU gemäß § 13 Absatz 2 des Hamburgischen Wegegesetzes ­ durch Einvernehmensvorbehalt gesichert werden. Einzelheiten zur künftigen Abwicklung von Erschließungsvorhaben sollen in einer Fachanweisung festgelegt werden.

Die angekündigte digitale Erfassung des Straßennetzes ist erfolgt.

Gewässer

Die vom Senat angekündigte Neuverteilung der Zuständigkeiten im Gewässerbereich soll mit einer Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft zum 1. Oktober 2006 in Kraft treten. Damit erfolgt eine stärkere objektbezogene Bündelung der Zuständigkeiten. Die BSU bleibt zuständig für die Aufgaben bei Außen- und Binnenalster sowie den elbseitigen Fleeten. Im Hafen-, Tideelbe- und Süderelbebereich bleiben die Zuständigkeiten der Hamburg Port Authority (HPA) inhaltlich im Wesentlichen unverändert.

Für sämtliche übrigen städtischen Gewässer sind zukünftig die Bezirksämter zuständig.

Im Ergebnis sind die Bezirksämter damit künftig umfassend für Planung, Entwurf und Ausführung von Gewässerausbauten wie auch für die Gewässerunterhaltung und -überwachung in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Sie übernehmen bei Gewässerausbauten insoweit zusätzlich auch die Durchführung der gesetzlich bestimmten Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren.

Weiter erhalten die Bezirksämter künftig die Verantwortung für die bauliche Unterhaltung und die Instandsetzung der ihnen zugewiesenen konstruktiven Bauwerke (z. B. Uferwände) im Rahmen des Bauprogramms „Gewässer" der BSU. Zur Absicherung eines funktionsfähigen und effizienten Betriebsbereiches einerseits, als auch der Nutzung des gebündelten „Know-hows" für konstruktive Bauwerke andererseits, ist beabsichtigt, dass der künftige Landesbetrieb „Straßen, Brücken und Gewässer" auf den schiffbaren Teilen von Alster und Bille mit ihren Kanälen im Auftrag der Bezirksämter Hamburg-Mitte, Eimsbüttel, Hamburg-Nord und Wandsbek die baulichen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ausführt. Nach Ablauf von fünf Jahren wird dieses Verfahren überprüft.

Die Aufgabe des „Schwanenvaters" wird zukünftig beim Bezirksamt Hamburg-Nord angebunden.

Landesbetrieb „Straßen, Brücken und Gewässer" Aufgaben und Ziele des neuen Landesbetriebes wurden der Bürgerschaft mit der Drucksache 18/4149 ­ Haushaltsplan 2005/2006 ­ Weiterentwicklung der Organisation der staatlichen Tiefbauverwaltung, Einrichtung des Landesbetriebs „Straßen; Brücken und Gewässer" nach § 26 LHO ­ mitgeteilt.

Die Wirtschaftspläne des neuen Landesbetriebs werden der Bürgerschaft noch mit dem Haushaltsplan-Entwurf 2007/2008 zu den Haushaltsberatungen vorgelegt.

Stadterneuerung

Wie mit der Drucksache 18/2498 angekündigt, ist die Zuständigkeit für

­ die Durchführung bzw. Veranlassung vorbereitender Untersuchungen nach § 141 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die Durchführung der Sanierung (inkl. Aufstellung von Kosten ­ und Finanzierungsübersichten nach § 149 BauGB) ­ wobei sich die Bezirksämter zur Erfüllung dieser Aufgabe eines geeigneten Beauftragten nach § 157 Absatz 1 BauGB zur Vorbereitung und/oder Durchführung der Sanierung bedienen dürfen ­ und

­ die Veranlassung der Eintragung (§ 143 Absatz 2 BauGB) und Löschung der Sanierungsvermerke (§ 162 Absatz 3 BauGB) im Grundbuch von der BSU auf die Bezirksämter zum 1. August 2006 übertragen worden.

Vermittlung von rollstuhlgerechten Wohnungen

Die Verantwortung für die Vermittlung von rollstuhlgerechten Wohnungen ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von der BSU auf das Bezirksamt Wandsbek übergegangen.

Arbeits- und Umweltschutz

Die in der Drucksache 18/2498 angekündigte Prüfung, ob und wie die operativen Aufgaben der Bereiche Anlagenund Produktsicherheit sowie sozialer und betrieblicher Arbeitnehmerschutz mit den Aufgaben des Technischen Umweltschutzes zusammengelegt werden sollten, hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine organisatorische Zusammenlegung der beteiligten Verwaltungsbereiche nicht sinnvoll ist.

Arbeitsschutz ist in erster Linie Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Er umfasst alle Maßnahmen

­ des sozialen Schutzes (Arbeitszeit, Mutter-, Jugend- und Kinderarbeitsschutz),

­ des medizinischen Schutzes (arbeitsmedizinische Beratung, Berufskrankheitenverfahren) und

­ der sicheren betrieblichen Organisation (Gefährdungsbeurteilung, sichere Gestaltung von Arbeitsplätzen und -abläufen). Schwerpunkt des Technischen Umweltschutzes ist hingegen die Gewerbe- und Anlagenüberwachung. Genehmigungs-, Überwachungs- und Beratungsaufgaben erstrecken sich im Wesentlichen auf die Bereiche

­ Immissionsschutzrecht (Genehmigungsverfahren, Aufsicht genehmigungsbedürftiger Anlagen),

­ Wasserrecht (Abwassereinleitung, anlagenbezogener Gewässerschutz),

­ Abfallrecht (Genehmigung und Aufsicht von Abfallverbrennungsanlagen),

­ Gentechnikrecht (Genehmigungsverfahren von gentechnischen Anlagen, Laboren) sowie auf

­ Querschnittbereiche (Umweltverträglichkeitsprüfungen, Auskunftserteilung nach Umweltinformationsgesetz). Schnittmengen liegen lediglich bei solchen Anlagen vor, die einem Genehmigungsverfahren unterliegen, welches sowohl Belange des Arbeitnehmerschutzes als auch des Umweltschutzes erfasst (z. B.