Handelsrecht

Einzelheiten der Wahrnehmung der Geschäftsführung, der Festlegung der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse und der Pflichten der Stiftung gegenüber dem Aufsichtsrat. Änderungen der Satzung kann der Stiftungsrat nach Absatz 3 nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde selbst vornehmen.

Die Entwürfe der Satzungen der Stiftungen orientieren sich an der bewährten Geschäftsanweisung des Aufsichtsrates für die Geschäftsführung der Deichtorhallen-Ausstellungs GmbH, die eine den Museen verwandte Einrichtung ist. Mit dieser Geschäftsanweisung sind gute Erfahrungen gesammelt worden. In Einzelheiten sind die Entwürfe dem besonderen Charakter der Stiftungen angepaßt. zu § 12 (Bodendenkmalpflege) Aufgaben der Bodendenkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973 sind bis zur Errichtung der Stiftung vom Helms-Museum wahrgenommen worden. Die Bodendenkmalpflege ist mit der Ausübung von Hoheitsrechten verknüpft. Sie konnten vom Helms-Museum ausgeübt werden, da das Museum zur Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehörte. Da das Helms-Museum mit seiner Errichtung als Stiftung aus der Verwaltung ausgegliedert wird, ist die Übertragung von bisher vom Helms-Museum ausgeübten Hoheitsrechten auf die Stiftung erforderlich. Allerdings soll sich die Übertragung auf die Anordnung zeitlich begrenzter Notmaßnahmen beschränken. Da die Stiftung öffentlichen Rechts ein Organ der mittelbaren Staatsverwaltung ist, ist diese Übertragung von Hoheitsrechten rechtlich unbedenklich.

Vom Helms-Museum wurden außerdem aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Landkreis Harburg die Aufgaben der Bodendenkmalpflege für den Landkreis Harburg wahrgenommen.

Diese Aufgaben werden ebenfalls der Stiftung übertragen.

Das Helms-Museum hat allerdings nicht alle ihm nach dem Denkmalschutzgesetz zustehenden Hoheitsrechte allein ausgeübt. In den Fällen der Unterschutzstellung nach den §§ 6 und 26 Denkmalschutzgesetz sind die zur Unterschutzstellung erforderlichen Verwaltungsakte schon bisher durch das Denkmalschutzamt der Kulturbehörde erlassen worden, das auch zukünftig dafür zuständig sein soll. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Bodendenkmalpflege wird der Senat eine gesonderte Vereinbarung mit der Stiftung Helms-Museum abschließen. zu § 13 (Personalvertretung):

Nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz ist eine Dienststelle jede der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts.

Absatz 2 regelt die oberste Dienstbehörde im Sinne von § 89 Absatz 2 Satz 2 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz.

Nach § 7 Absatz 2 HmbMuStG ist der Präses der für die Kultur zuständigen Behörde kraft Amtes Mitglied und Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrates. Nach der Systematik des § 89 HmbPersVG ist daher der Präses als oberste Dienstbehörde zu bestimmen. zu § 14 (Zusammenarbeit): Jeder Stiftung wird die individuelle Möglichkeit eröffnet, Formen der Zusammenarbeit von Vorstand und Belegschaft so zu regeln, wie es auch der Tradition der Kommunikation des Museums entspricht. Solche Regelungen tragen dazu bei, Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche zu stärken und - durch Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen ­ Mitverantwortung zu übernehmen. In der gesamten Belegschaft soll auf diese Weise das Bewußtsein gestärkt werden, daß jede bzw. jeder einzelne über die Tätigkeit auf ihrem bzw. seinem Fachgebiet hinaus dem Museum durch eigene Beiträge dienen kann und soll. Diese Regelungen sollen keine ergänzenden Mitbestimmungsrechte oder mitbestimmungsähnliche Tatbestände darstellen, sondern vielmehr unterhalb der Ebene des Personalvertretungsrechts Formen der Zusammenarbeit im Museum möglich machen. Nähere Aussagen dazu regelt die Satzung. zu § 15 (Rechnungswesen):

Das Ziel, in allen Stiftungen das kaufmännische Rechnungswesen einzuführen, soll in einem Stufenplan realisiert werden. Zunächst sollen, beginnend ab Inkrafttreten der ersten Satzung, die Hamburger Kunsthalle, das Museum für Kunst und Gewerbe und das Museum für Hamburgische Geschichte ein kaufmännisches Rechnungswesen erhalten; die näheren Voraussetzungen dafür werden z. Z. von einem Unternehmensberater untersucht. Aufbauend auf den dabei gewonnenen Erfahrungen sollen die anderen Museen entsprechend ausgestattet und umgestellt werden. Vorgesehen ist die Einführung innerhalb eines Jahres. Sollte es durch technische Probleme zu einer Verzögerung bei der Einführung kommen, muss der Umstellungszeitpunkt entsprechend verschoben und in einer Übergangszeit noch die bisherige Kameralistik fortgeführt werden. Für diesen Fall und für die Einführung des Rechnungswesens bei den danach folgenden Museen wurde in Absatz 4 ein Übergangszeitraum von längstens zwei Jahren vorgesehen. Die Eröffnungsbilanzen für die Stiftungen Hamburger Kunsthalle, Museum für Kunst und Gewerbe und Museum für Hamburgische Geschichte sollen ­ in Anlehnung an die handelsrechtlichen Vorschriften ­ spätestens innerhalb von sechs Monaten erstellt werden. Die Jahresabschlüsse der Stiftungen sollen von einem Wirtschaftsprüfer testiert werden. Der Gläubigerschutz ist durch die gesetzliche Sicherung der Konkursunfähigkeit und die in diesem Gesetz vorgesehene Gewährträgerhaftung von der Freien und Hansestadt Hamburg gewährleistet. zu § 16 (Finanzkontrolle):

Die Vorschrift wiederholt in ihrem Satz 1 inhaltlich § 111 LHO, wonach der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts überwacht. Es gelten außerdem die Vorschriften der §§ 110 und 112 Absatz 2 LHO über die Haushaltsführung und die Rechnungslegung für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die §§1 bis 87 und die §§ 106 ­ 109 LHO sind jedoch nach Maßgabe von § 105 Absatz 1 LHO ausgeschlossen, da sie auch in entsprechender Anwendung nicht für eine generelle Übertragung auf ein nach kaufmännischen Grundsätzen zu führendes Unternehmen geeignet sind. zu § 17 (Aufsicht):

Die Stiftungen werden der unmittelbaren Aufsicht der für die Kultur zuständigen Behörde unterstellt. Die zuständige Behörde bestimmt der Senat im Rahmen einer Zuständigkeitsanordnung. Die Vorschrift gewährleistet die Einbindung der Stiftung in den Einflußbereich der Stifterin im Wege der Rechts- und Fachaufsicht. Da die Stiftungen als Teil der Freien und Hansestadt Hamburg öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sind sie im Rahmen ihres Handelns insbesondere an den Vorrang und den Vorbehalt der Gesetze sowie an die kulturpolitischen Zielsetzungen der Freien und Hansestadt Hamburg gebunden. Entsprechende Einflußmöglichkeiten der Exekutive sind daher zwingend geboten: Bei Feststellungen von Handlungen, Unterlassungen oder Zuständen, die den gesetzlichen Vorschriften oder fachlichen Zielsetzungen nicht mehr entsprechen, darf und muss die Stifterin auf die künftige Einhaltung hinwirken. Die Vorschrift stellt dies klar und legt fest, daß die Aufgabe von der vom Senat für zuständig erklärten Behörde wahrzunehmen ist. zu § 18 (Überleitung des Personals, Bestandssicherungsklausel, Versorgungsbezüge)

Mit Inkrafttreten des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der in Absatz 1 genannten bisherigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die jeweiligen Stiftungen über. Da das Gesetz und ein noch zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg (AVH) und den Stiftungen abzuschließender Überleitungstarifvertrag, der in Vorverhandlungen zwischen der AVH und den Gewerkschaften einvernehmlich ausgehandelt worden ist, eine umfangreiche Besitzstandswahrung vorsehen, wurde das Widerspruchsrecht gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis einer im Bezirksamt Bergedorf beschäftigten Arbeiterin, die schon bisher ausschließlich für das Bergedorfer Schloß (Museum für Hamburgische Geschichte) als Reinigungskraft tätig war, soll auch in die Stiftung übergeleitet werden.

Bisher in den Museen tätige Beamtinnen und Beamte werden wegen Fehlens der Dienstherrneigenschaft künftig nicht als Beamtinnen und Beamte bei den Stiftungen weiterbeschäftigt. Sie können auf ihren Antrag aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt werden. In diesem Fall werden sie als Angestellte bei den Stiftungen beschäftigt.

Absatz 1 sichert allen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei den Museen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die uneingeschränkte Besitzstandswahrung zu (Bestandssicherungsklausel). Außerdem wird klargestellt, dass betriebsbedingte Kündigungen durch die Stiftungen im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse unzulässig sind.

In Absatz 2 sind die Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. der Stiftungen im Falle der Überführung der Stiftungen oder einzelner Teile in eine andere Trägerschaft, im Falle der Aufhebung der Stiftungen oder Teilen von ihnen in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg genannt.

Absatz 3 dient dazu, für Beschäftigte, die in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zurückkehren, Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des Ersten Ruhgegeldgesetzes und des Zweiten Ruhegeldgesetzes abzuwenden. Die Ruhegeldgesetze regeln die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg. Absatz 3 legt zugleich fest, daß die Beschäftigungszeit bei den Stiftungen wie eine Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß den Bestimmungen der Ruhegeldgesetze zu behandeln ist.

Absatz 4 sieht die Zahlung von Versorgungsbezügen durch die Stiftungen vor. Eine Aufteilung der Versorgungslasten entsprechend der Tätigkeiten in der jeweiligen Stiftung und der Freien und Hansestadt Hamburg soll für das vorhandene Personal nicht erfolgen, da die Stiftungen ­ deren Einnahmen in weit überwiegendem Maße durch eine Zuwendung der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt werden ­ diese Mittel ohnehin weder in Gänze noch in Teilbeträgen selbst erwirtschaften können. Die für die Versorgungslasten notwendigen Beträge werden den Stiftungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg über jährliche Zuwendungsbescheide zur Verfügung gestellt. Zur Vermeidung eines unnötigen Aufwandes wurde deshalb in § 15 Absatz 2 Hamburgisches Museumsstiftungsgesetz vorgesehen, dass Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen für das am Tage der Errichtung der Stiftungen vorhandene Personal nicht gebildet werden. Den danach lediglich für Neuzusagen nach Errichtung der Stiftungen zu bildenden Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen soll eine entsprechende Garantie- und Übernahmeerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüberstehen. Dies gilt für das nach Errichtung der Stiftung neu eingestellte Personal nur dann, wenn jeder Neueinstellung eine entsprechende am Tage der Errichtung vorhandene freie Stelle gegenübersteht. Werden nach Errichtung vorhandene Stellen durch Entscheidung der jeweiligen Stiftung höherwertig ausgebracht, finanziert die Stiftung die durch die Höhergruppierung verursachten Mehrkosten auch im Hinblick auf die Versorgungslasten. Die Aufwendungen für Beihilfeleistungen entsprechend der Hamburgischen Beihilfeverordnung sollen den Stiftungen durch die Freie und Hansestadt Hamburg ebenfalls erstattet werden.

Absatz 5 sieht eine zügige und umfassende Information der übergeleiteten Beschäftigten vor. Die Weiterbeschäftigung der in Absatz 6 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Stiftungen wird durch besonderen Vertrag geregelt, der die Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse nach den bisherigen Bedingungen sichern soll.

Absatz 7 regelt die Anwendung der Vorschriften des §18 für die Mitarbeiter der Kulturbehörde, die ggf. später ebenfalls in den Stiftungen beschäftigt werden sollen. zu § 19 Übergangsvorschriften

Nach Errichtung der Stiftungen bis zur vollständigen Besetzung der Stiftungsräte müssen die entsprechenden Funktionen auch für die Übergangszeit gewährleistet werden.

Absatz 1 sieht deshalb vor, dass diese Aufgaben vom Präses der für die Kultur zuständigen Behörde wahrgenommen werden soll.

Um die Mitbestimmungsrechte nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz nahtlos zu gewährleisten, soll der bisher zuständige Personalrat der Kulturbehörde die Aufgaben der örtlich neu zu wählenden Personalräte bis zu deren Wahl wahrnehmen.

Absatz 4 sieht eine ähnliche Konstruktion für die Wahrnehmung der Aufgaben der Frauenbeauftragten vor. Hier sollen die Funktionen der Frauenbeauftragten allerdings von den bereits schon jetzt in den Museen tätigen Frauenansprechpartnerinnen wahrgenommen werden.

In Absatz 3 wurde für die Schwerbehindertenvertretung eine analoge Regelung wie für den Personalrat vorgesehen. zu § 20 (Beendigung, Heimfall):

Die Bestimmung stellt klar, dass die durch Gesetz errichteten Stiftungen auch nur durch Gesetz aufgehoben werden können. Absatz 2, Satz 1 der Bestimmung regelt für diesen Fall die Übertragung des Stiftungsvermögens auf die Freie und Hansestadt Hamburg, Satz 2 trifft eine besondere Regelung für das Helms-Museum. zu § 21 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll am 1. Januar 1999 in Kraft treten.

§ 1:

NAME, SITZ, RECHTSFORM

(1) Die Stiftung führt den Namen „Hamburger Kunsthalle".

(2) Die „Hamburger Kunsthalle" ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist in Hamburg.

(3) Die Bestimmungen des HmbMuStG in der jeweils gültigen Fassung sind als Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen und zu beachten.

§ 2:

ZWECK DER STIFTUNG

Die Stiftung ist die Trägerin der Hamburger Kunsthalle.

Die Aufgaben der Hamburger Kunsthalle als einer Einrichtung der Kultur und zur Förderung der künstlerischen Erziehung und der Wissenschaft sind das Sammeln, das Bewahren, das Erforschen und das Vermitteln von Werken der bildenden Kunst vom Mittelalter bis in die jeweilige Gegenwart.

§ 3:

STIFTUNGSRAT

(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Personen. Der Präses der Kulturbehörde ist kraft Amtes Mitglied und Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrates.

(2) Die Beschäftigten wählen drei Mitglieder des Stiftungsrates, davon mindestens zwei aus ihrem Kreis. Für das Wahlverfahren gelten das Hamburgische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 27. August 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 444), und die Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (HmbPers) vom 27. Februar 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 29), zuletzt geändert am 18. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 277), entsprechend.

(3) Der Verein „Freunde der Kunsthalle e.V." entsendet ein Mitglied in den Stiftungsrat.