Krankenpflege

Bei festgestellten Ausbildungsdefiziten werden Dauer, Form und Inhalt so genannter Anpassungsmaßnahmen im Einzelfall durch die zuständige Behörde festgelegt.

IV.2 Rechtswissenschaftliche Abschlüsse IV.2.1 Anerkennung des polnischen Diploms und Aufnahme des Vorbereitungsdienstes in Deutschland

Nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) ist das Bestehen der „ersten Prüfung" Voraussetzung für die Aufnahme in den „Vorbereitungsdienst". Aus EU-Recht („Morgenbesser-Entscheidung") folgt aber die Notwendigkeit einer Gleichwertigkeitsprüfung für EU-Bürger, die derzeit aufgrund einheitlicher Verwaltungspraxis ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Die Aufnahme einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung in das DRiG (als § 112 a DRiG) ist in Vorbereitung.

Die Anerkennung des polnischen Diploms und die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann beim Hanseatischen Oberlandesgericht beantragt werden. In den Rechtsgebieten, in denen der Antragsteller keine Gleichwertigkeit nachweisen kann, muss die Eignung durch das Bestehen schriftlicher Prüfungen gezeigt werden, für die die jeweiligen Klausuren des staatlichen Prüfungsteils der „ersten Prüfung" benutzt werden.

IV.2.2 Niederlassung als „Europäischer Rechtsanwalt"

Siehe §§ 2, 11 und 13 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). IV.2.3 Direkte Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland

Siehe § 16 EuRaG. Für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist das Gemeinsame Prüfungsamt Berlin zuständig. Die abzulegende Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei fünfstündige Aufsichtsarbeiten anzufertigen, die Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Rechtsanwalts zum Gegenstand haben."

4. Wie genau stellt sich die Situation von Polinnen und Polen in Hamburg dar, die hier die Anerkennung eines in Polen erworbenen Abschlusses anstreben?

5. Gibt es inzwischen ein Äquivalenzabkommen zwischen Deutschland und Polen, in dem die gegenseitige Anerkennung der Hochschulabschlüsse geregelt ist?

6. Wenn ja, welche Abschlüsse für welche Studiengänge werden gegenseitig anerkannt?

7. Gibt es inzwischen ein entsprechendes Abkommen, das die gegenseitige Anerkennung der Fachhochschulabschlüsse regelt?

8. Wenn ja, welche Studiengänge werden gegenseitig anerkannt?

Das derzeit bestehende deutsch-polnische Äquivalenzabkommen ist am 14.01. in Kraft getreten und am 06.04.1998 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Ziel des Abkommens ist, die akademische Mobilität von Studierenden und Wissenschaftlern an Universität und Fachhochschulen zu fördern und zu erleichtern.

Die Vereinbarungen des Äquivalenzabkommens betreffen ­ ohne Studiengänge im Einzelnen zu benennen ­ die Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Studienabschlüssen zum Zwecke der Fortsetzung des Studiums, der Aufnahme eines weiteren Studiums bzw. der Zulassung zur Promotion sowie die Form der Führung der verliehenen Hochschulgrade im jeweils anderen Staat.

Grade und Abschlüsse in beiden Staaten, die unter das derzeit bestehende Abkommen fallen, sind in Art. 5 genannt (für Polen z. B. Lizentiaten-, Ingenieur-, Magistergrad, Magister der Edukation, Magisteringenieur usw.; für Deutschland z. B. Diplom-, Magister-, Doktorgrad).

Über die akademische Anrechnung bzw. Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheiden auf Antrag die Hochschulen in eigener Verantwortung, wobei die gegenseitige Anerkennung bzw. Anrechnung einschlägiger Studienzeiten, Studienund Prüfungsleistungen nach Art. 2 des Abkommens mit Auflagen verbunden werden kann, wenn dieses für das beabsichtigte Studium erforderlich ist.

9. Wird die polnische Fachhochschulausbildung als gleichgestellt mit der deutschen Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin anerkannt?

10. Wenn nein, welche Möglichkeiten gibt es für einen Polen/eine Polin mit dem entsprechenden Fachhochschulabschluss, eine entsprechende Anerkennung in Deutschland als staatlich anerkannte(r) Erzieher(in), möglicherweise im Wege der Weiterbildung, zu erlangen?

11. Welche Behörde ist in Hamburg zuständig für die Anerkennung polnischer Fachhochschul- und Hochschulabschlüsse?

Auf Antrag werden polnische Erzieherausbildungen (akademische und nicht-akademische der postlyzealen Fachschulen) nach einer Anpassungsmaßnahme (Teilnahme an einem Kolloquium zum deutschen Familien- und Jugendhilferecht) als gleichwertig zum Abschluss der Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin"/zum „Staatlich anerkannten Erzieher" attestiert.

Die Bewertung von Zeugnissen polnischer Fachhochschulen erfordert jeweils eine differenzierte Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der KMK. Der Abschluss der Erzieherausbildung an einer polnischen Fachmittelschule ist der Qualifikation der „Staatlich anerkannten sozialpädagogischen Assistentin"/dem „Staatlich anerkannten sozialpädagogischen Assistenten" zuzuordnen.

Generell steht ausländischen Absolventinnen und Absolventen einer Erzieherausbildung die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang an der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik offen. Sofern EU-Recht greift, genügt u. U. als mögliche Anpassungsmaßnahme die Teilnahme an einem Kolloquium zum deutschen Familien- und Jugendhilferecht. Geeignete Kandidatinnen und Kandidaten werden zu diesem Zweck mit einer Empfehlung des Schulinformationszentrums an die Staatliche Fachschule für Sozialpädagogik verwiesen.

Die externe Abschlussprüfung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin"/zum „Staatlich anerkannten Erzieher" setzt allerdings den Realschulabschluss (oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) sowie eine abgeschlossene erste Berufsausbildung nach deutschem Recht und eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis voraus.

Die Kandidatinnen und Kandidaten zur externen Abschlussprüfung der Ausbildung zur „Staatlich anerkannten sozialpädagogischen Assistentin"/zum „Staatlich anerkannten sozialpädagogischen Assistenten" müssen einen Realschulabschluss (oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung) besitzen und nach der Entscheidungspraxis mindestens 32 Wochen in einer Kindertagesstätte gearbeitet haben.

12. Wie ist das Verfahren geregelt?

13. Welche polnischen Berufsausbildungen und -abschlüsse werden in Deutschland als gleichwertig anerkannt?

14. Gibt es bei Nichtanerkennung eines in Polen erworbenen Abschlusses die Möglichkeit, durch eine Prüfung diesen (oder einen vergleichbaren) anerkennen zu lassen? Wenn ja, in welchen Bereichen?

15. Gibt es bei Nichtanerkennung eines in Polen erworbenen Abschlusses die Möglichkeit, durch eine gezielte Weiterbildung einen erworbenen Abschluss anerkennen zu lassen? Wenn ja, in welchen Bereichen und durch wen?

In Polen erworbene ärztliche, zahnärztliche und pharmazeutische Abschlüsse sowie Ausbildungen in der allgemeinen Krankenpflege und für Hebammen werden automatisch anerkannt, soweit die Ausbildungen nach dem in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Stichtag (1. Mai 2004) begonnen wurden. Nach hiesigem Kenntnisstand passt Polen die übrigen Ausbildungen sukzessive an EU-Niveau an.

Vgl. ferner die Antworten auf die Fragen 1. bis 3. sowie 9. bis 11.