Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet

3. entgegen §§ 4 bis 8 und der darauf gestützten Rechtsverordnungen außerhalb der zugelassenen Öffnungszeiten Waren abgibt oder feilhält,

4. entgegen § 7 Absatz 1 Aufzeichnungen nicht führt oder nicht bereitstellt,

5. entgegen § 9 Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen einsetzt oder den Pflichten nach § 9 Absätze 1, 2, 3, 5 oder 6 Satz 1 nicht nachkommt oder

6. entgegen § 10 die Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 12:

In-Kraft-Treten; Schlussbestimmungen:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), gilt als auf Grund der §§ 4, 6 und 7 dieses Gesetzes erlassen.

(3) Die Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (WeiterübertragungsverordnungVerkaufszeiten) vom 11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 23. September 2003 (HmbGVBl. S. 477), gilt als auf Grund von § 8 dieses Gesetzes erlassen.

(4) Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125 a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 745) in der geltenden Fassung.

A.

Allgemeiner Teil

Seit Jahren befindet sich das als Bundesrecht erlassene Ladenschlussgesetz in einer breiten öffentlichen Diskussion.

Nunmehr ist im Zuge der Umsetzung der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz u. a. im Bereich der Wirtschaft die Rechtsmaterie „Recht des Ladenschlusses" ausschließlich an die Länder übertragen worden (vgl. BT-Drucksache 16/813

Seite 13 linke Spalte zu Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034)). Hintergrund dieser auf die Entflechtung von Zuständigkeiten angelegten Reform ist u. a. die beabsichtigte Stärkung der Eigenständigkeit von Bund und Ländern, verbunden mit einer Ausweitung der Gestaltungsspielräume der jeweiligen Ebene in Gesetzgebung und Verwaltung. Bei den in Rede stehenden Rechtsmaterien sollen die besonderen Regionalbezüge berücksichtigt werden können, da eine bundeseinheitliche Regelung nicht zwingend erforderlich ist (BT-Drucksache 16/813 Seite 9).

Bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG E 111,10) hatte dem Bundesgesetzgeber bei Verneinung eines Bedürfnisses für die Bundeseinheitlichkeit nur noch die Regelungskompetenz zu einzelnen Vorschriften zugebilligt, die Kompetenz für eine umfassende Neukonzeption des Ladenschlussrechts aber verwehrt.

Nach Artikel 125 a Grundgesetz (neu) gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Absatz 1 Grundgesetz nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort und kann durch Landesrecht ersetzt werden.

Das seit dem Jahre 1956 geltende und später zum Teil geänderte Bundes-Ladenschlussgesetz reglementiert den Einzelhandel, die Dienstleister sowie die Konsumenten. Wünsche nach flexiblen Verkaufs- bzw. Einkaufsmöglichkeiten werden durch die starren Ladenschlusszeiten behindert.

Die veränderten Arbeits- und Lebensgewohnheiten der Gesellschaft berücksichtigt das Ladenschlussgesetz trotz einiger Änderungen der letzten Jahre nicht in ausreichendem Maße.

Das Hamburgische Ladenöffnungsgesetz verfolgt das Ziel, die Ladenschlusszeiten an den Werktagen komplett freizugeben. Es wird damit eine Neuausrichtung entsprechend einer modernen Dienstleistungs- und Servicegesellschaft eröffnet.

Die komplette Aufhebung der Ladenschlusszeiten an den Werktagen ist eine einfache und für alle überschaubare Lösung.

Damit wird ein Beitrag zur Deregulierung geleistet.

Die stattdessen alternativ eingebrachten Vorschläge in Richtung einer stundenweisen Verlängerung der Werktagsöffnung auf z. B. 22 Uhr lassen auch Anschlussdiskussionen und Wünsche nach weiteren Gesetzesänderungen erwarten und verfolgen das Ziel nicht konsequent bzw. dauerhaft.

Ein hohes Maß an Flexibilität ist angesichts der seit Jahren strukturellen Probleme im Einzelhandel die angemessene Begründung

Antwort, die wirtschaftliche Flaute und Konsumschwäche zu überwinden. Ohne starre gesetzliche Vorgaben können sich nachfrage- und bedarfsgerecht die unterschiedlichen Ladenöffnungszeiten in Abhängigkeit von Branche und Standort am Markt einstellen. Für öffnungsaktive Geschäfte und solche mit maßgeschneiderten Serviceangeboten werden Umsatzsteigerungen wahrscheinlich. Fehlende gesetzliche Vorgaben eröffnen gerade Nischen und Chancen für kleinere Händler. In Ergänzung der Gastronomie- und Freizeitdienstleistungen werden flexible Ladenöffnungszeiten auch zur Belebung und Erhöhung der Attraktivität von Innenstädten beitragen.

Ein allgemeiner Ordnungsrahmen für die Ladenöffnungen an den Werktagen wurde auch vom ifo-Institut für Wirtschaftsordnung in einer Untersuchung der Effekte der Liberalisierung im Einzelhandel und im Verbraucherverhalten aus dem Jahre 1999 als verzichtbar angesehen.

Die Freigabe der Ladenöffnungszeiten nach diesem Gesetzentwurf nimmt die Sonn- und Feiertage und bestimmte Tageszeiten am 24. Dezember ausdrücklich aus.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz unseres Grundgesetzes gestellt (Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung). Außer der Aufhebung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten an den Werktagen sind die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes des Bundes auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung und Modernisierung sowie der Anpassung an die Lebenswirklichkeit überprüft worden. Mehrere Regelungen können aufgehoben werden, da diese nicht mehr zeitgemäß sind bzw. infolge der allgemeinen Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen entbehrlich geworden sind. Dieses betrifft unter anderem die Vorschriften für die Anwendung auf Warenautomaten, die Sonderbestimmungen für die Zeit der Ernte in ländlichen Gebieten oder Sondervorschriften für den Marktverkehr.

Im Schwerpunkt verfolgt der Gesetzentwurf damit in seiner Zielsetzung die komplette Aufhebung der Ladenschlusszeiten an Werktagen, die Aufrechterhaltung des status quo an Sonnund Feiertagen, d. h. im wesentlichen die Aufrechterhaltung der Ausnahmevorschriften für Sonn- und Feiertage (z. B. für Bahnhöfe, Flughafen, Erholungsgebiete) und die Erhöhung der Rechtsklarheit für die Normadressaten sowie die Reduzierung von bürokratischen Anforderungen. Folgerichtig erhält der Gesetzentwurf die Bezeichnung „Ladenöffnungsgesetz".

Zu den einzelnen Vorschriften im Allgemeinen

Da auf Grund der rechtstechnischen Überleitungsvorschriften nach Artikel 125 a Grundgesetz das bisherige Bundesrecht fort gilt, partiell vergleichbares Recht in den Ländern geschaffen wird und nach bisherigen Erkenntnissen auch Länder (noch) nicht von ihrer neuen Kompetenz als Landesgesetzgeber Gebrauch machen wollen, ist aus Gründen der Kontinuität in der Rechtsanwendung und zur Vermeidung von Fehlinterpretationen zunächst im wesentlichen darauf verzichtet worden, die seit Jahren in Rechtsprechung und Literatur fixierte Terminologie bei den tragenden Begriffsbestimmungen und die Systematik des derzeit geltenden Ladenschlussgesetzes zu verändern.

Daher wird auch bei den nachfolgenden Begründungen zu den einzelnen Vorschriften dieses Gesetzentwurfes im Wesentlichen auf die vorhandenen Begriffsbestimmungen durch Verweis auf das geltende Recht zurückgegriffen.

Eine Revision der Vorschriften in Bezug auf Praxis und Normanwender kann zu gegebener Zeit nach einem belastbaren Erfahrungszeitraum erfolgen.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 1:

Das Gesetz regelt den Geltungsbereich für die Öffnung von Verkaufsstellen im Einzelhandel.

Damit schränkt das Ladenöffnungsgesetz die Verkaufsstelleninhaber sowohl in der Ausübung ihres Berufs nach Artikel 12 des Grundgesetzes sowie in ihrer Wettbewerbsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes als auch hinsichtlich der Nutzung ihrer Gewerbebetriebe (Artikel 14 GG) ein.

Darüber hinaus wird in Fortführung der bisherigen Konzeption des Ladenschlussgesetzes in der geltenden Fassung ebenfalls der Verkauf von Waren außerhalb von Verkaufsstellen vom Regelungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes erfasst, d. h. in Bezug auf das gewerbliche Feilhalten von Waren. Obschon der Begriff des gewerblichen Feilhaltens auf den ersten Blick nicht einer modernen Gesetzessprache entspricht, soll aus Gründen der Kontinuität daran festgehalten werden, weil das Feilhalten von Waren im sonstigen Wirtschaftsrecht ein verbreiteter Rechtsbegriff ist, der im Ladenschlussgesetz des Bundes Mehrfachregelungen auslöst. Im Gegensatz zum bloßen „Anbieten von Waren" geht das Feilhalten von Waren weiter, da es über die ausdrückliche „Kaufaufforderung" hinausgeht.

Der Geltungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes wird damit im Schwerpunkt auf die Öffnung von Verkaufsstellen zum Verkauf an Jedermann festgelegt. Daneben soll eine Umgehung des Ladenöffnungsgesetzes vermieden werden durch etwa das Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen (z. B. über mobile Verkaufswagen, -tische oder Buden).

Zu § 2:

§ 2 Absatz 1 erläutert den Begriff der Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes und benennt dazu ohne eine Legaldefinition beispielsweise die in Betracht kommenden Ladengeschäfte zum Verkauf an Jedermann. Prägend ist das Vorliegen einer auf Dauer angelegten festen Einrichtung, in der der Verkauf von Waren an Jedermann in Betracht kommt. Durch Verzicht auf eine Legaldefinition wird den Veränderungen im Wirtschaftsleben durch Zuordnung unter den abstrakten Begriff Rechnung getragen.

Sowohl der Geltungsbereich als auch die Begriffsbestimmungen nehmen entgegen dem bisherigen Ladenschlussgesetz die so genannten Warenautomaten ausdrücklich aus, da ihre Einbeziehung nicht mehr zeitgemäß ist. In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Bedürfnis für die Erstreckung des Regelungsbereichs des Ladenschlussrechts auf Warenautomaten insbesondere aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes nicht mehr gegeben ist und auch durch den neuen Ansatz dieses Gesetzentwurfs in Richtung der Freigabe der werktäglichen Öffnungszeiten nicht neu begründet wird. Aus vergleichbaren Erwägungen sind Verkaufsstellen von Genossenschaften begrifflich aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.

In § 2 Absatz 2 verbleibt es bei der Begriffsbestimmung zu den Feiertagen nach der alten Rechtslage. Gemeint sind damit die gesetzlichen Feiertage nach Bundes- und Landesrecht.

Ebenfalls ist in § 2 Absatz 3 die Begriffsbestimmung des Reisebedarfs den bisherigen Begriffsbestimmungen nachempfunden und z. B. in Bezug auf die Erweiterung von Schnittblumen auf Blumen genereller Art, d. h. unter Einschluss von Topfblumen angepasst worden. Ebenfalls sind die Ton-, Bild und Datenträger dem Begriff des Reisebedarfs nunmehr umfassend zugeordnet worden. Auch damit verfolgt dieser Gesetzentwurf eine klare Zielrichtung, die auch im Kontext des Reisebedarfs liegenden Interpretationen bzw. Streitfragen in Rechtsprechung und Literatur aufzunehmen sowie produktbezogene Entwicklungen zu berücksichtigen. Angesichts der klaren Zweckbestimmung („den Bedürfnissen der Reisenden dienend") wird daher auf eine abschließende Aufzählung der Waren verzichtet.

Zu § 3:

Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt bei der Bestimmung des § 3 Absatz 1, der die Ladenöffnung an allen Werktagen während des ganzen Tages von 0.00 bis 24.00 Uhr unbeschränkt erlaubt. Die derzeit geltende gesetzliche Ladenschlusszeit wird an allen Wochentagen aufgehoben. Der Samstag wird wie alle sonstigen Werktage behandelt. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach 20.00 Uhr ist in anderen Branchen als dem Einzelhandel nicht unüblich.

Diese Regelungen eröffnen den Normadressaten einen hohen Freiraum während der werktäglich erlaubten Öffnungszeiten und ordnen im übrigen mit Rücksicht auf den Sonn- und Feiertagsschutz die grundsätzlichen Ladenschlusszeiten an, wobei nur für bestimmte Verkaufsstellen oder bestimmte Waren an Sonn- und Feiertagen Ausnahmen gelten. Zudem zeigt das Gesetz für die Verbraucher die Reichweite der Öffnungszeiten bzw. Schließzeiten auf.

Diese weitgehende Deregulierung der werktäglichen Öffnungszeiten in den Verkaufsstellen des Einzelhandels löst die seit Jahren umstrittenen Diskussionen und Forderungen konsequent. Insbesondere spricht für die weitgehende Liberalisierung die höhere Flexibilität für den Verkaufsinhaber, der in Abhängigkeit von den Kundenströmen und dem Standort seiner Verkaufsstelle bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten kann. Für den Verbraucher gestalten sich die Freiräume ebenfalls dienstleistungs- und serviceorientiert, so dass berechtigte Hoffnungen auf ein Ankurbeln der Konsumfreude bestehen.

Mit der deutlichen Liberalisierung geht einher auch die Annahme der Sicherung bestehender Arbeitsplätze und Schaffung neuer Arbeitsplätze und zur Belebung des Arbeitsmarktes, was in der Tendenz eine Steigerung des Einzelhandelsumsatzes beinhalten kann.

Die Argumente, dass die Umsätze im Einzelhandel lediglich verlagert und nicht gesteigert werden und die erhöhten Kosten durch eine bedarfsgerechte Offenhaltung der Verkaufsstellen voraussichtlich auf die Preise umgelegt werden, überzeugen ­ ihre Richtigkeit unterstellt ­ in der Abwägung nicht.

Dieses gesetzgeberische Ziel erweist sich als ein Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Interessen des Einzelhandels, der dort beschäftigten Arbeitnehmer und der Verbraucher.

Maßgeblich bleibt, dass kein gesetzlicher Zwang zur Öffnung der Verkaufsstellen ausgeübt wird. Der ausdrückliche Verzicht auf einen gesetzlichen Ordnungsrahmen enthält die Option an die Einzelhändler und bezweckt vielmehr, dass diese ihrerseits Angebot und Nachfrage bedarfsgerecht gestalten und steuern können.

Mit der allgemeinen Freigabe der Ladenöffnungen an den Werktagen verbindet sich kein Automatismus zu deutlich höheren Belastungen der Arbeitnehmer in den Verkaufsstellen.

Zum einen wird die werktägliche Arbeitszeit in den Verkaufsstellen aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes über Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz sowie Regelungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder mittels Tarifverträgen eingeschränkt, so dass die individuelle jeweilige Arbeitszeit der Arbeitnehmer nicht dem maximalen Öffnungskorridor einer Verkaufsstelle entsprechen kann. Die Verkaufsstelleninhaber werden im Mehrschichtbetrieb oder auf Grund von Flexibilisierungen über Teilzeitmodelle der Beschäftigungsverhältnisse von den Möglichkeiten einer Öffnung an Werktagen Gebrauch machen können. Insofern wird insbesondere für Betriebe, die der Mitbestimmung unterliegen, davon ausgegangen, dass es nicht zu einer erheblichen Anhebung der individuellen Beschäftigungszeiten in der Woche kommt. Hingegen ist nicht auszuschließen, dass insbesondere bei inhabergeführten Geschäften, vornehmlich im Facheinzelhandel oder in Fachgeschäften an zentral gemanagten Einkaufsstandorten (z. B. Einkaufscenter oder sog. Vorkassen-Läden) das Angebot gesetzlich freigegebener Öffnungszeiten an Werktagen zu einer Steigerung der Einsatzbereitschaft bzw. Einsatzzeiten der Verkaufsstelleninhaber oder ihres Verkaufspersonals führt, auch vor dem Hintergrund, dass deren Ertragslage die Öffnung über zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse, auch in Teilzeit, nicht ohne weiteres zulässt. Für die betrieblichen Lösungen ­ auch bei einheitlich angebotenen Öffnungszeiten an zentral gemanagten Standorten ­ sind nunmehr neue Vereinbarungen innerhalb der Unternehmerschaft mit dem Ziel einer vernünftigen Balance unter Berücksichtigung der Belange der inhabergeführten Geschäfte einschließlich des Verkaufspersonals zu treffen und das Ausnutzen faktisch marktbeherrschender Positionen zu verhindern.

Die im Einzelhandel bereits seit längerem praktizierten Flexibilisierungsmodelle bei den Arbeitszeiten und Freizeitausgleichssysteme sprechen dafür, dass auch im Falle einer Ausnutzung der über den bisherigen gesetzlichen Ladenschluss hinaus offerierten Ladenöffnungszeiten die individuellen Belange der Beschäftigten im gebotenem Maße berücksichtigt werden. Auch in anderen Branchen stehen die Beschäftigten unter erhöhten Anforderungen hinsichtlich ihrer Einsatzflexibilität und genießen hinsichtlich der werktäglichen Einsatzzeiten ­ abgesehen von den Regelungen der für alle geltenden Arbeitszeitgesetze ­ keinen erhöhten gesetzlichen Schutz.

Nach § 3 Absatz 2 wird die Grundregel aufrechterhalten, dass Verkaufsstellen für den Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen sein müssen. Dieses gilt ebenfalls in der Fallkonstellation, dass Heiligabend am 24. Dezember auf einen Werktag fällt, so dass mit Rücksicht auf die Belange der im Einzelhandel tätigen Inhaber und Beschäftigten im Vorfeld der Weihnachtsfeiertage eine gesetzliche Vorgabe der Schließenszeiten ab 14.00 Uhr zu treffen ist.

Die Schließung der Verkaufsstellen an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen wird in Kontinuität zu dem jetzigen Ladenschlussrecht des Bundes im Grundsatz fortgeführt.

Damit trägt diese Regelung des Ladenschlusses dem verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsschutz Rechnung: Nach Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung sollen die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt werden, d. h. es ist zu gewährleisten, dass die durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert wird.

Dieser Gesetzentwurf will die inhaltliche Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes insbesondere dadurch begrenzen, dass der Sonntag als Institution hinreichend anerkannt und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Zulassung von ausnahmsweise zulässigem Verkauf an Sonn- und Feiertagen hinreichend Rechnung getragen wird.

§ 3 Absatz 3 enthält die Verweisung auf die entsprechend anzuwendenden Vorschriften einschließlich der darauf gestützten näheren Vorschriften mittels Rechtsverordnungen für die Fallkonstellation des Feilhaltens von Waren außerhalb