Offenhaltung von Verkaufsstellen auf Verkehrsanlagen

Damit soll eine Gleichbehandlung dieses Segmentes mit Verkaufsstellen erreicht werden.

§ 3 Absatz 4 legt eine allgemeine Verpflichtung an den Inhaber der Verkaufsstelle fest, gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen, vorbehaltlich darüber hinausgehender Pflichten nach diesem Gesetz, z. B. für Verkaufsstellen in bestimmten Gebieten. Diese Hinweispflicht im Sinne der äußerlichen Sichtbarmachung dient in erster Linie den Informationsbedürfnissen der Verbraucher und zudem den Vollzugsbehörden zur Kontrolle, z. B. bei Gelegenheit von Routinegängen. Es handelt sich um eine Verhaltenspflicht mit minimalem Aufwand.

§ 3 Absatz 5 erlaubt die Bedienung der bei Ladenschluss anwesenden Kunden in Anlehnung an die bisherige Rechtslage.

Zu § 4:

Die Vorschrift regelt die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf Verkehrsanlagen und trifft für den zulässigen Verkauf an Sonn- und Feiertagen besondere Vorschriften für Flughäfen, Bahnhöfe im Sinne des Schienen- bzw. Busverkehrs sowie für Anlegestellen des Schiffsverkehrs. Das ausnahmsweise zugelassene Warenangebot an Sonn- und Feiertagen wird auf die Abgabe von Reisebedarf beschränkt.

Der Regelungsbehalt der bisherigen §§ 8 und 9 des Ladenschlussrechts in der derzeit geltenden Fassung wird aufgegriffen. Zudem wird der Status quo für Verkaufsstellen am Hauptbahnhof Hamburg berücksichtigt und geringfügig modifiziert.

Ebenfalls sind Präzisierungen bei den Verkaufsstellen in oder auf den Verkehrsanlagen vorgenommen worden, die die tatsächlichen Verhältnisse auf zentralen Busterminals oder in wichtigen U-Bahnstationen aufgreifen. Darüber hinaus sind in Abkehr der bisher denkbaren Regelungsgehalte für „Fährhäfen" stattdessen hamburgspezifisch unmittelbar die an Anlegestellen des Schiffsverkehrs angrenzenden Flächen erfasst zur Komplettierung aus Gründen der Gleichbehandlung der Verkehrsmittel.

In § 4 Absatz 2 wird eine Rechtsverordnungsbefugnis zu Gunsten des Senats eröffnet, die sich an dem Inhalt und Ausmaß der derzeitigen Verordnungsberechtigungen und Befugnisse nach dem Ladenschlussgesetz des Bundes orientiert. Die über § 4 Absatz 1 hinausgehenden Waren dürfen ausschließlich in Verkaufsstellen auf den dort genannten Verkehrsanlagen bzw. den unmittelbar angrenzenden Flächen von Schiffsanlagestellen der internationalen Fähr-oder Kreuzschiffahrt an den näher bezeichneten Personenkreis bei Vorliegen einer konkretisierenden Rechtsverordnung abgegeben werden.

Mit § 4 Absatz 3 wird klargestellt, dass die Sonderregelungen für Apotheken nach § 6 Absatz 1 auch auf Verkehrsanlagen gelten.

Zu § 5:

Die Vorschrift regelt die ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember auf Tankstellen einschließlich dort vorhandener Verkaufsstellen. Danach dürfen auch an Sonn- und Feiertagen unbeschränkt Ersatzteile und Mineralöl bzw. Gas sowie notwendige Betriebsstoffe bzw. funktionsgerechtes Zubehör abgegeben werden. Ebenfalls erlaubt ist die Abgabe von Reisebedarf in Entsprechung zu der Vorschrift nach § 4 für so genannte Verkehrsanlagen.

Die Vorschrift orientiert sich an der entsprechenden Vorschrift des Bundes-Ladenschlussgesetzes für Tankstellen und berücksichtigt die dazu vorhandenen Interpretationen bzw. eine Vielzahl von Rechtsprechung, nicht zuletzt auch Rechtsstreitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs. Insbesondere stellt der Wortlaut der Vorschrift klar, dass neben der Abgabe von Reisebedarf an Fahrer und Mitfahrer keine überzogenen Anforderungen an den zulässigen Warenkorb für Autozubehör und Ersatzteile zwecks Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft des Fahrzeuges gestellt werden dürfen. Beispielsweise ist das Angebot von Ersatzlampen oder -scheibenwischern auch zur vorsorglichen Bedarfsdeckung zulässig, d. h. unabhängig davon, ob ein konkreter und aktueller Ersatzbedarf beim Fahrzeug vorliegt.

Zu § 6:

Die Vorschrift regelt den Verkauf bestimmter Waren auch an Sonn- und Feiertagen und ersetzt die bisherigen § 4 für Apotheken sowie §§ 11 und 12 für bestimmte Waren sowie § 5 für Zeitungen und Zeitschriften nach dem geltenden Ladenschlussgesetz des Bundes. Es wird das Ziel einer Straffung, besseren Klarheit und der Vollzugsvereinfachung verfolgt und den Gegebenheiten der Lebenswirklichkeit Rechnung getragen für ein klar definiertes und eng beschränktes Sortiment.

§ 6 Absatz 1 entspricht für Apotheken der ausnahmsweise zugelassenen Verkaufsvorschrift nach § 4 Ladenschlussgesetz des Bundes und verändert das Warensortiment nicht.

Die den Ländern durch Änderung des Grundgesetzes zustehende Gesetzgebungskompetenz für das „Recht des Ladenschlusses" berührt nicht das Recht des Bundes, im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung für das Recht des Apothekenwesens Regelungen zu treffen, u. a. auch zu der Dienstbereitschaft von Apotheken. Insoweit bleibt § 23 Absatz 1 Satz 1 Apothekenbetriebsordnung (ständige Dienstbereitschaft und Ausnahmen) unangetastet auf Grund der Konkurrenz der Gesetzgebungskompetenzen.

Nach § 6 Absatz 2 dürfen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr Betriebe zur Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren, für den Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen, Blumen und Pflanzen sowie Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Insbesondere mit Rücksicht auf die Praxis und die vielfach erbetenen Ausnahmebewilligungen für verlängerte Stundenkontingente wird deutlich, dass diese genannten Verkaufssortimente an Sonntagen in derselben Verkaufsstelle oder in angegliederten Ladenzeilen auf Wunsch der Verbraucher mit angeboten werden. Daher ist eine Harmonisierung der bisherigen höchstzulässigen Stunden-Verkaufszeiten aus Vereinfachungsgründen und zur Minimierung des Vollzugsaufwandes angezeigt.

Nach § 6 Absatz 3 wird in Entsprechung zu dem bisherigen § 15 des Ladenschlussgesetzes des Bundes der zulässige Verkauf gesondert geregelt, wenn Heiligabend, der 24. Dezember, auf einen Sonntag fällt. Sie lässt eine auf drei Stunden begrenzte Ladenöffnung für die dort genannten Verkaufsstellen bis längstens 14 Uhr zu. Grundsätzlich wird auf eine zwingende Festlegung der Lage der Öffnungszeiten durch Rechtsverordnungsbefugnis verzichtet, damit die Inhaber der Verkaufsstellen die individuelle Flexibilität entsprechend den Wünschen der Verbraucher besitzen. Damit können unnötige Rechtssetzungsverfahren auf Landesebene vermieden werden.

Nur soweit die zukünftige Praxis zeigen sollte, dass die den Geschäftsinhaber eingeräumte Disposition missbräuchlich genutzt werden sollte, wird in § 6 Absatz 4 eine entsprechende Ermächtigung vorgesehen.

Entsprechend der bisherigen Rechtssystematik legt § 6 Absatz 4 wiederum eine Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen für den Senat oder die von ihm bestimmte Stelle fest, um in Anlehnung an die derzeit geltende Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss ausnahmsweise in eng umrissenem Maße spezifische saisonale oder traditionelle Bedarfe abzudecken. Dabei handelt es sich z. B. um den ausnahmsweise zugelassenen Verkauf von Blumen für die Dauer von sechs Stunden am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag oder die bisherige Ausnahme am Muttertag.

Ebenfalls ist an den zulässigen Verkauf von Frischfisch an Silvester gedacht, sofern der 31. Dezember auf einen Sonntag fällt.

Zu § 7:

Die Vorschrift regelt in Anlehnung an § 10 des geltenden Ladenschlussgesetzes für bestimmte Kur- und Erholungsgebiete oder Orte mit besonders starkem Ausflugsverkehr den zulässigen Verkauf an Sonn- und Feiertagen in Erholungs- und Tourismusgebieten. Die Gebietsfestlegung erfolgt durch Rechtsverordnung.

Mit der grundsätzlichen Begrenzung auf 40 Sonn- und Feiertage wird unter Aufrechterhaltung des derzeitigen Schutzniveaus dem Sonn- und Feiertagsschutz sowie den Belangen der Beschäftigten Rechnung getragen.

Die Vorschrift des § 7 Absatz 2 gewährt eine Befugnis zur Rechtsverordnung an den Senat oder die von ihm bestimmte Stelle. Damit kann insbesondere den spezifischen, auch dem Wandel unterworfenen Bedürfnissen hinsichtlich der Lage der Öffnungszeiten, der Gebietsbeschränkungen oder der zulässigen Warensortimente sowie dem Umfang der Verkaufsfläche durch Detailregelungen in erforderlichem Maße flexibel Rechnung getragen werden. Gerade die Entwicklung der Metropole Hamburg sowie das Konzept Wachsende Stadt machen deutlich, dass sich bestimmte Gebietsteile Hamburgs zu besonderen Publikums- und Tourismusmagneten entwickeln, in denen das näher bezeichnete Warensortiment ­ wie an anderen Standorten anderer Länder ­ offeriert werden muss.

Lediglich für eng umrissene milieutypische Sonderfälle (z. B. Regelungen auf Vergnügungsmeilen) kommt aus Gründen der Aufrechterhaltung des status quo zur Wahrung gewichtiger Bedürfnisse des Besucher- oder Fremdenverkehrs eine Ausdehnung der Anzahl der Verkaufssonntage in Betracht.

Ob in der Rechtsverordnung auch die kalendarische Lage der zugelassenen Sonn- und Feiertage näher bestimmt wird oder nicht, kann praxisgerecht und flexibel in Abhängigkeit von den Besonderheiten der privilegierten Gebiete nach § 7 entschieden werden. Insoweit werden dem Inhaber der Geschäftstelle allgemeine Aufzeichnungspflichten nach § 7 Absatz 1 Satz 4 auferlegt.

Die Bekanntmachungspflicht nach § 7 Absatz 2 durch sichtbaren Aushang ist als lex specialis gegenüber § 3 Absatz 4 ausgestaltet.

Zu § 8:

§ 8 Absatz 1 und Absatz 2 treffen Regelungen für Ausnahmen aus besonderem Grund in Abweichung von den sonstigen Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und orientieren sich an den geltenden Vorschriften nach § 14 und § 23 des geltenden Ladenschlussgesetzes.

Nach § 8 Absatz 1 dürfen ausnahmsweise Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonntagen geöffnet sein. Damit wird die Vorschrift dem bisherigen § 14 Absatz 1 Ladenschlussgesetz nachempfunden und trägt durch die strikte Begrenzung auf vier Verkaufsöffnungen im Jahr pro Verkaufsstelle aus Anlass besonderer Veranstaltungen oder Events in der Abwägung dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage besondere Rechnung, da diese Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung dienen. Auch die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD haben dieses Anliegen in ihrem Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 fixiert durch die Erklärungen: „Es wird gesetzlich festgelegt, dass Einzelhandelsgeschäfte höchstens an vier Sonntagen im Jahr geöffnet haben" (Koalitionsvertrag, Randziffer 1489 ff.) Dieses Anliegen entspricht auch den jüngsten Erklärungen der Bundesregierung an die Länder im Zuge der Verlagerung der Kompetenz für das Recht des Ladenschlusses anlässlich der Föderalismusreform.

Die Streichung der bisherigen formalen Voraussetzungen eines Anlasses im Sinne von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen in § 8 Absatz 1 ist bewusst erfolgt und soll zusätzliche Anforderungen sowie Prüfungen durch die Vollzugsbehörden minimieren. In Anbetracht der oftmals umstrittenen Anwendungsfälle der bisherigen Vorschrift unter Einschluss zum Teil divergierender Rechtsprechung soll hier Rechtsklarheit geschaffen werden. Aus der Praxis ist erkennbar, dass mit Sonderöffnungszeiten an Sonntagen im Einzelhandel als singuläres Ereignis in der Regel eine besondere Veranstaltung mit Sogwirkung verknüpft wird. Den Beschäftigten im Einzelhandel wird ­ wie bisher ­ nur der Einsatz an vier Sonntagen im Jahr pro Verkaufsstelle zugemutet.

Die Festlegung der in Betracht kommenden Termine erfolgt durch den Senat oder die vom Senat bestimmte Stelle durch das Instrument der Rechtsverordnung in Entsprechung der bisherigen Rechtslage. Ebenfalls können Modalitäten der Terminfindung aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Transparenz getroffen werden.

Dem besonderen Sonn- und Feiertagsschutz entsprechend sind näher genannte Sonn- und Feiertage von der Zulassung ausgenommen. Das gilt auch für die Adventssonntage aus Gründen des Beschäftigtenschutzes.

Nach § 8 Absatz 2 kann die zuständige Behörde darüber hinaus aus wichtigem Grund im öffentlichen Interesse befristete Ausnahmen bewilligen. Diese Vorschrift ist § 23 des bisherigen Ladenschlussgesetzes nachempfunden und kann für besondere Ausnahmesituationen weiterhin befristet in Betracht kommen.

Zu § 9:

Diese Vorschrift beruht darauf, dass von einer Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der Arbeit nach derzeitigen Erkenntnissen ausgegangen wird, da die bisherige Regelung des § 17 LSchlG als Bundesrecht (Artikel 125 a GG neu) fortgilt und eine Sperrfunktion nicht entfaltet. Nach In-Kraft-Treten der Föderalismusreform verbleiben Regelungen zur Arbeitszeit in der konkurrierenden Gesetzgebung, so dass der Bund weiterhin diesen Bereich regeln kann. Den Ländern bleibt die Regelungskompetenz, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (Artikel 72 Absatz 1 Grundgesetz).

Nach erläuternden Aussagen der Bundesregierung entfaltet das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitszeitregelungen enthält und in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 ­ „Arbeitsrecht, einschließlich des Arbeitsschutzes" fällt, keine Sperrwirkung für Regelungen über Arbeitszeitvorschriften in den Ladenschlussgesetzen der Länder. Der Arbeitsschutz an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen des Einzelhandels sei nach Auffassung der Bundesregierung gerade nicht im Arbeitszeitgesetz geregelt, sondern derzeit speziell im Bundes-Ladenschlussgesetz. Damit existiere infolge des Arbeitszeitgesetzes keine erschöpfende

Regelung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen des Einzelhandels.

Daher folgt dieser Gesetzesentwurf der Auffassung, dass bei Ablösung des Bundes-Ladenschlussgesetzes durch Landesrecht in dieser Ausgangskonstellation unmittelbar nach der Föderalismusreform die Länder befugt sind, im Zusammenhang mit der Festlegung der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der zulässigen Ladenöffnungszeiten an diesen Tagen zu regeln. Aus Gründen des Sachzusammenhangs lässt sich auch ableiten, dass Regelungen über die Ladenöffnungszeiten und den zu dieser Materie zugehörigen Arbeitnehmerschutz im Einzelhandel auch nicht getrennt werden sollten, womit vermieden wird, dass etwa durch gesetzliche Regelungen seitens unterschiedlicher Parlamente ggf. konterkarierende Auswirkungen entstehen. Dass z. B. der Einsatz von Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen an Tankstellen, in Apotheken oder in Verkaufsstellen auf Bahnhöfen und Flughäfen an Sonn- und Feiertagen weiterhin möglich sein soll, ist Grundkonsens.

Es wird gewährleistet, dass insbesondere der Einsatz der Beschäftigten in den genannten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen gestattet wird und mit entsprechenden arbeitszeitrelevanten Schutzbestimmungen, die im wesentlichen der gegenwärtiger Rechtslage nachgebildet sind, flankiert wird.

Vor diesem Hintergrund konkretisiert diese Vorschrift in § 9 ein Schutzniveau für die Beschäftigen in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen, hinsichtlich der Dauer der Beschäftigungszeiten des einzelnen Arbeitnehmers und darüber hinaus der Anzahl von Sonn- und Feiertagen, bis zu der Beschäftige jeweils höchstens ­ in Abhängigkeit von der jeweiligen Verkaufstelle und dem spezifischen Regelungsgehalt der in Rede stehenden Vorschrift ­ eingesetzt werden dürfen.

Mit § 9 werden in Anlehnung an die bisherigen Vorschriften des § 17 Ladenschlussgesetz die Interessen und Belange der Beschäftigten gesondert gewahrt. Es soll im Grundsatz bei der jetzigen Besserstellung der Beschäftigten im Einzelhandel gegenüber den Regelungen für die sonstigen Beschäftigten, die dem Arbeitszeitgesetz allgemein unterliegen, verbleiben. Dieses insbesondere vor dem Hintergrund, dass erstmalig die werktägliche Öffnungszeit für Verkaufsstellen unbeschränkt von montags bis samstags ermöglicht wird und es hierbei zu einem höheren Arbeitseinsatz der Beschäftigten ­ im Rahmen der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, bezüglich der maximalen werktäglichen Arbeitszeit und entsprechender Ruhezeiten während Nacht- und Schichtbetrieb ­ kommen könnte.

Unabhängig von § 9 gelten also Vorschriften zu Nacht- und Schichtarbeit des Arbeitszeitgesetzes, weiterhin das Mutterschutzgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie Tarifverträge. Darüber hinaus wird zum Schutz der Beschäftigten in Bezug auf ihre persönlichen Belange und Lebenssituationen auch der Stellenwert von Familienleben und Erwerbstätigkeit betont. Daher soll bei der Häufigkeit der Arbeitseinsätze an den Werktagen ab 20.00 Uhr und an den Sonntagen auch auf die sozialen und familiären Belange Rücksicht genommen werden, wobei hier insbesondere die Rücksichtnahme für Alleinerziehende oder Familien mit Kindern unter 12 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen im Vordergrund steht aus der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber.

Zu § 10:

Die Vorschrift richtet sich an die Geschäftsstelleninhaber oder erlegt diesen bestimmte Aufzeichnungspflichten aus Gründen der Arbeitnehmer schützenden Vorschriften auf.

Außerdem eröffnet sie den zuständigen Stellen Rechte zur Auskunft und Einsicht in Aufzeichnungen auf Grund der genannten Pflichten. Zur Wahrung eines gleichmäßigen Vollzuges des Gesetzes kann auf diesen Aufwand, der sich in einem überschaubaren und vertretbaren Maß hält, nicht verzichtet werden.

Zu § 11:

Die Vorschrift regelt die Ordnungswidrigkeiten, sofern Inhaber einer Verkaufsstelle oder Gewerbetreibende die im Einzelnen genannten Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig nicht einhalten.

Zu § 12:

Die Vorschrift regelt das In-kraft-Treten des Gesetzes und stellt auf die übliche In-Kraft-Tretens-Vorschrift nach Verkündung in dem dazu vorgesehenen Gesetz- und Verordnungsblatt ab.

Weiterhin wird in der Übergangsvorschrift in § 12 Absatz 2 festgelegt, dass die dort genannte Hamburgische Verordnung als auf Grund dieses Gesetzes erlassen gilt zur Gewährleistung einer Kontinuität, solange noch keine modifizierenden Rechtsverordnungen erlassen sind. Aus der Normhierarchie folgt, dass weitergehende Vorschriften dieses Gesetzes (z. B. § 6 Absatz 2) der genannten Verordnung unmittelbar vorgehen.

Dieselbe Wirkung wird für die Weiterübertragungsverordnung

­ Verkaufszeiten in Absatz 3 normiert.

Absatz 4 stellt klar, dass dieses Gesetz das bisherige Gesetz über den Ladenschluss des Bundes für den Geltungsbereich in Hamburg ablöst und vollständig ersetzt.