Schule

Zeitliche Begrenzung von Tempo 30 km/h vor Schulen

Im November vergangenen Jahres ist im Bundestag eine Entschließung verabschiedet worden, die den Ländern nahelegte, außerhalb flächendeckender Geschwindigkeitsbegrenzungen mit Tempo 30 km/h die Geschwindigkeit den Gegebenheiten anzupassen. Die Behörde für Inneres war nach Informationen der Presse zunächst gewillt, dieser Entschließung zu folgen, soll aber dann auf Intervention des verkehrspolitischen Sprechers der GAL-Bürgerschaftsfraktion wieder davon abgerückt sein. Lediglich in Wandsbek soll im nächsten Jahr auf Beschluß der Bezirksversammlung ein Modellversuch durchgeführt werden.

Ich frage den Senat:

1. Welche zwingenden Argumente veranlaßten den Senat, von seiner ursprünglichen Auffassung abzuweichen?

Die bestehende Regelung mit einer zeitlich nicht limitierten Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h vor Schulen an bestimmten Hauptverkehrsstraßen wurde gewählt, weil

­ Unterricht nicht nur zu den üblichen Zeiten, sondern auch in Früh- und Spätstunden stattfindet,

­ außerhalb des eigentlichen Lehrbetriebs auch andere schulische Aktivitäten stattfinden wie z.B. Neigungsgruppen, Projektarbeit, Schulfeste, Elternabende mit Kindern und andere,

­ die Schulen außerhalb der Schulzeit in erheblichem Umfang durch Dritte wie z. B. Sportvereine, Musikgruppen usw. mitbenutzt werden, häufig unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen,

­ die Schulhöfe häufiger zum Spielen für Kinder aus der Nachbarschaft freigegeben sind, und zwar nicht nur an Schultagen, sondern auch an Wochenenden oder zu Ferienzeiten,

­ die Aktivitäten von Schule zu Schule verschieden sind und auch innerhalb einer Schule wechseln, so dass darauf nicht individuell bzw. durch jeweils aktuelle Änderung der Beschilderung reagiert werden kann,

­ die geltende Regelung letztlich am klarsten und eindeutigsten ist und die Schulstandorte auch im Bewußtsein der Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen einprägt.

Diesen Argumenten stand die Ansicht gegenüber, dass eine zeitlich befristete Geschwindigkeitsbeschränkung (keine Gültigkeit zur Nachtzeit) angemessener wäre und gleichzeitig die Glaubwürdigkeit der Anordnung und damit die Akzeptanz erhöhen könnte. Es kamen jedoch zunehmend Zweifel auf, ob damit nicht auch eine allgemeine Zunahme zu schnellen Fahrens gefördert würde. Die zuständige Behörde hat daher entschieden, die alternative Regelung zunächst im Bereich eines Bezirksamtes zu erproben. Dafür ist der Bezirk Wandsbek gewählt worden, weil er über recht unterschiedliche verkehrliche Situationen verfügt und von dort ein Antrag auf Änderung der verkehrlichen Anordnung vorlag.

2. Welche Schulen wären in Hamburg insgesamt von einer Neuregelung betroffen (bitte auflisten nach Bezirken)?

Die betreffenden Schulen sind in der anliegenden Liste zusammengestellt.

3. Sind in den vergangenen drei Jahren in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Geschwindigkeitskontrollen vor Schulen durchgeführt worden? Wenn ja: Mit welchem Ergebnis? (Bitte auflisten nach Einsätzen, Bußgeldern von 80 DM und mehr, Bußgeldern unter 80 DM.) Wenn nein:

Warum nicht?

Die Polizei setzt wegen der Vielzahl von Einsatzerfordernissen und begrenzter Personalkapazität bei der Verkehrsüberwachung dort Schwerpunkte, wo zeitlich und/oder örtlich ein erhöhtes Risiko für Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen besteht. Für das Umfeld von Schulen gilt das vorzugsweise während der Schulzeit, insbesondere zu Schulbeginn und Schulende. Die in der Anfrage genannte Nachtzeit gehört im allgemeinen wegen der dann geringeren Gefährdungslage nicht dazu.