Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit

Der Senat überreicht der Stadtbürgerschaft die Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit mit der Bitte um Zustimmung nach § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes.

1. Mit sogenannten Himmelslaternen, auch unter dem Begriff Sky-Laterne oder Kong-Ming-Laterne im Handel erhältlich, ereignen sich zunehmend Vorfälle, insbesondere Brände mit teilweise tödlichem Ausgang. Es handelt sich bei diesen Laternen um 35 bis 80 cm hohe Flugkörper, die aus Papier gefertigt sind und mit offener Flamme betrieben werden. Durch die von den Flammen erzeugte heiße Luft steigen die Laternen auf Höhen bis zu 500 m. Nach dem Start können die Verwender dieser Laternen keinen Einfluss auf Flughöhe und Richtung nehmen.

In letzter Zeit ereigneten sich mehrere Vorfälle, bei denen Auslöser brennende Fluglaternen waren. Aufgrund dessen ist in Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt das Aufsteigenlassen dieser Laternen inzwischen verboten worden. In Schleswig-Holstein wird ein Verbot voraussichtlich im Oktober 2009 in Kraft treten.

In Bremen sind bislang noch keine Vorfälle mit Himmelslaternen bekannt geworden. Ungeachtet dessen erscheint aufgrund der hohen Brandgefahr und aus Anlass der bereits eingetretenen Vorfälle sowie mit Rücksicht auf die städtischen, dicht bebauten Verhältnisse in Bremen ebenfalls ein Verbot der Verwendung dieser Laternen angezeigt.

Das Verbot, Himmelslaternen aufsteigen zu lassen, soll in die Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit aufgenommen werden. Daher ist eine Änderung dieser Polizeiverordnung erforderlich. Nähere Einzelheiten sind in der beigefügten Begründung dargestellt.

2. Die städtische Deputation für Inneres hat der Polizeiverordnung auf ihrer Sitzung am 20. August 2009 zugestimmt.

3. Die Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit hat keine finanziellen Auswirkungen.

Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit

Aufgrund des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 47 ­ 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:

Artikel 1:

Die Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit vom 27. September 1994 (Brem.GBl. S. 279 ­ 2190-a-2), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt: Abschnitt 2

Sonstige Regelungen

§ 3:

Fluglaternen

Das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere Flug- und Himmelslaternen), die mittels mitgeführter fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe erwärmt werden, ist verboten.

2. Die bisherigen Abschnitte 2 und 3 werden neue Abschnitte 3 und 4.

3. In § 8 Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt: 3. entgegen § 3 einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.

Artikel 2:

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Begründung:

Die Regelungen des § 3 der Polizeiverordnung enthalten das Verbot der Verwendung von ballonartigen Leuchtkörpern, die durch eine eigene Feuerquelle betrieben werden. Derartige Fluggeräte sind als Flug- oder Himmelslaternen sowie unter der Bezeichnung Kong-Ming-Laterne im Handel; sie erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Ein Verbot des Aufsteigenlassens für diese Laternen ist erforderlich geworden, da sie in jüngster Vergangenheit zunehmend Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere den Brandschutz, verursachen. Bereits unmittelbar nach dem Start sind diese Laternen nicht mehr kontrollierbar. Durch sogenannte Himmelslaternen sind bereits erhebliche Personen- und Sachschäden verursacht worden, wie verschiedene Vorfälle, z. B. in Aachen, bei dem eine niedergehende Himmelslaterne einen Wintergartenbrand verursachte, oder in Nürnberg, bei dem Getreidefelder durch niedergehende Himmelslaternen in Brand gerieten, belegen. Bei einem weiteren Vorfall verursachte eine niedergehende Himmelslaterne einen Brand, bei dem ein zehnjähriger Junge ums Leben kam.

Die Begrifflichkeit orientiert sich an dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der Luftverkehrsordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs. In die Luftverkehrsordnung sollen demnächst eigene Regelungen für sogenannte Himmelslaternen aufgenommen werden, die allerdings im Wesentlichen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs dienen (siehe auch den Hinweis unter Vorblatt A. Problem und Ziel des Entwurfs der Verordnung zur Änderung der Luftverkehrsordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs). Danach soll das Aufsteigenlassen in der unmittelbaren Umgebung von Flugplätzen generell verboten, für den kontrollierten Luftraum die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe der Luftverkehrskontrollstelle vorgesehen werden. Ein Konflikt der weitergehenden Regelung in der Polizeiverordnung mit der beabsichtigten Änderung der Luftverkehrsordnung wird nicht gesehen. Durch Regelungen des Landes oder der Gemeinden können auf dem Gebiet der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit auch andere oder weitergehende Regelungen getroffen werden, zumal der Schutzbereich der Regelung in der Polizeiverordnung ein anderer ist. In der Regelung der Polizeiverordnung geht es allein um die Abwehr von Brandgefahren im Interesse der Allgemeinheit, nicht um die Abwehr von Beeinträchtigungen für den Luftverkehr.