Nachleistungsverpflichtung

Die Freie und Hansestadt Hamburg schließt mit der Millerntorstadion Betriebs-GmbH & Co KG über das bisher dem Verein FC St. Pauli überlassene Grundstück, Flurstück 1755 der Gemarkung St.Pauli-Nord und einer ca 2.500 m² große Teilfläche des Flurstücks 1747 sowie über gegebenenfalls durch den Umbau erforderliche kleinere Teilflächen angrenzender Flurstücke, einen Nutzungsvertrag über 30 Jahre. Im Vertrag wird die Nutzung des Grundstücks durch den FC St. Pauli zur Betreibung eines Fußballstadions sichergestellt.

2. Entgelt

Das Entgelt für die Überlassung beträgt 1,­ Euro.

3. Nachleistungsverpflichtung

Eine Nachleistungsverpflichtung wird für den Fall vereinbart, dass auf dem Grundstück neben den für den regulären Spielbetrieb üblichen Nutzungen wie Geschäftsstelle, Fanshop, Kartencenter, Fantreff, Clubheim (im üblichen Rahmen) sowie kleinere Veranstaltungen im Business-Club und einige Open-Air-Kino-Vorstellungen, werthaltige Mantelnutzungen realisiert werden. Hierfür erforderliche, über die reine Stadionmodernisierung hinausgehende Bebauungen sind zustimmungspflichtig. Die Nachleistung basiert auf dem zum Zeitpunkt der Bebauung maßgeblichen Verkehrswert der zusätzlich geschaffenen BGF.

4. Bauverpflichtung Festschreibung von Fertigstellungsfristen mit Kündigungsrechten bei Nichterfüllung und Vertragsstrafen.

5. Nutzungsbindung Sicherung durch vertragliche Vereinbarung entsprechend den Wünschen der Stadt. Dies umfasst insbesondere unentgeltliche Nutzungs- und Mitbenutzungsrechte der Stadt und Dritter sowie den Ausschluss von aus Sicht der Freien und Hansestadt Hamburg unerwünschten Veranstaltungen.

Mitbenutzungsrechte sind für sportliche, kulturelle und kirchliche Veranstaltungen zu sichern, deren Ausrichtung von gesamthamburgischer Bedeutung sind, d. h., dass der Stadionbetreiber bei bestimmten Veranstaltungen, wenn es für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist, eine miet- und/oder werbefreie Nutzung des Stadions zulassen muss und lediglich die tatsächlichen Betriebskosten in Rechnung stellen darf. Die Entscheidung über das Erfordernis trifft die Stadt. Zu solchen Veranstaltungen gehören: Olympische Spiele Welt- und Europameisterschaften Fußball-Länderspiele (A-Nationalmannschaft, Nachwuchsmannschaften, Frauen) Deutsche Turnfeste Kirchentage vergleichbare Veranstaltungen

Der Betreiber informiert die Behörde für Inneres generell über bevorstehende bedeutsame Veranstaltungen. Mitbenutzungsbeschränkungen sollen insbesondere Veranstaltungen extremistischer Organisationen ausschließen. Der Betreiber ist zu verpflichten, sich im Zweifel mit der Behörde für Inneres abzustimmen.

6. Weiterüberlassung

Eine Weiterüberlassung an Dritte bedarf der Zustimmung der Freien und Hansestadt Hamburg.

7. Kündigung/Vertragsstrafen zur

a. Sicherung der Bauverpflichtung,

b. der Nutzungsbindung,

c. der Nachleistungsverpflichtung und

d. des Zustimmungsvorbehalts bei Weiterüberlassung

e. Eröffnung Insolvenz

f. Anordnung der Zwangsversteigerung

Bei durch Vertragsverstöße ausgelöster Kündigung wird keine Entschädigung geleistet; soweit die errichteten Gebäude wirtschaftlich verwertbar sind, kann auf Verhandlungsbasis max. 2/3 des Verkehrswertes für diese wirtschaftlich verwertbaren Gebäude geleistet werden. Bei Kündigung aus Gründen, die eine Enteignung zulassen, ist als Entschädigung für das Grundstück 1,­ Euro, für die errichteten Baulichkeiten der Verkehrswert zu leisten.

8. Gewährleistungsausschluss Umfassender Gewährleistungsausschluss

9. Vorhandene Versorgungsleitungen Vorhandene Versorgungsleitungen werden entsprechend den rahmenvertraglichen Verpflichtungen der Stadt vertraglich durch Zustimmungsvorbehalte der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. der Versorgungsunternehmen gesichert. Etwaige Umlegungskosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sonstige Anlagen werden, soweit noch nicht erfolgt, vertraglich gesichert.