Eigentümer der Kompensationsflächen

Der Vorhabenträger hat zum Nachweis über die Umsetzbarkeit der Kompensation mit dem Eigentümer der Kompensationsflächen auf der Korbinsel vertraglich geregelt, dass nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine Grunddienstbarkeit zur Nutzung der Flächen für die im Umweltbericht dargestellte Kompensation ins Grundbuch eingetragen wird.

Mit der Eintragung der Grunddienstbarkeit wird die Duldung der Kompensation dauerhaft festgelegt und rechtsverbindlich auch für spätere Eigentümer an das Grundeigentum gebunden. Die Begründung wurde entsprechend angepasst.

Die Deputation für Bau und Verkehr empfiehlt, die Begründung wie vorgenannt zu ändern und den Planentwurf aus den vorgenannten Gründen unverändert zu lassen.

Der NABU Stadtverband Bremen e. V. hat Folgendes mitgeteilt: Zu dem genannten Plan nehmen wir wie folgt Stellung: Grundsätzlich lehnen wir die Planungen in dem uns vorliegenden Bebauungsplan 2372 in seiner heutigen Fassung ab, da dieses Bauvorhaben massive Störwirkung auf das unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet Arsten-Habenhausen und das EU-Vogelschutzgebiet Weseraue haben wird.

Für uns unverständlich ist die Wahl des Gebietes für das Bauvorhaben.

Hier befindet sich keinerlei Infrastruktur, wie z. B. Straßen und Wege, Straßenlaternen, Abwasserkanäle etc. Das Landschaftsprogramm Wesersandterrasse gibt vor, dass doch gerade größere landwirtschaftliche Nutzflächen im Stadtbereich ein hohes Erhaltungspotenzial besitzen. Die vorhandene, landwirtschaftlich genutzte Freifläche von 7,1 ha hat zudem eine kleinklimatische Bedeutung für den Luftaustausch im direkten Wohnumfeld und wirkt sich außerdem günstig für die Erholungsfunktion aus. Dies ist durch die Umsetzung des Vorhabens nicht mehr gewährleistet. Aus unserer Sicht ist dieses Bauvorhaben überdimensional angelegt und fügt sich nicht in die bestehenden Bebauung ein. Laut Baugesetz ist das Land verpflichtet, sparsam und nachhaltig mit der Ressource Boden umzugehen und zudem eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu fördern. Nicht nur aus Naturschutzsicht ist es sicherlich sinnvoller, städtische Brachen mit vorhandener Infrastruktur zu nutzen als ein Gebiet, in dem keinerlei Infrasruktur vorhanden ist. Laut Parteiprogramm der Grünen steht sogar die nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Vordergrund. Dies ist hier leider nicht zu erkennen. Wenn schon die Aufgabe der Bauleitplanung es ist, durch die sparsame und effiziente Nutzung von Energien einen Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz zu leisten, fordern wir, dass im Bebauungplan diesbezüglich auch entsprechend bauliche und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen festgehalten wird. So sollte im Sinne des Klimaschutzes und zur Förderung des Images Bremens, als technologisch innovativer Standort, Mindestflächenanteile für Photovoltaik oder Solaranlagen auf den Dächern festgeschrieben werden.

Wir fordern, dass eine eventuelle Bebauung außerhalb der Brut- und Setzzeit durchgeführt wird, um Lärm und Störwirkung auf das Naturschutzgebiet zu verhindern.

Das Baugebiet grenzt umittelbar, nur durch die Deichkrone getrennt, an eines der ältesten und kleinsten Naturschutzgebiete Arsten-Habenhausen an. Dieses sehr kleinräumige Gebiet ist daher sehr störungsanfällig. Schutzzweck ist der Erhalt und Schutz der dort lebenden Vogelwelt, sowie der Erhalt des Auwaldes und der eingestreuten Röhrichte. Es bietet Lebensraum für eine Vielzahl von Singvögeln, die hier in großer Dichte vorkommen.

Häufigste Arten sind die Mönchsgrasmücke und Gartengrasmücke sowie Sumpfrohrsänger und auch Laubsänger, Nachtigall und Beutelmeise. Auf dem Weiher brüten sporadisch Krickenten und dient als Laichgewässer für Grasfrosch, Seefrosch und Erdkröte (streng geschützte Art), die im Auwald ihre übrigen Jahreslebensräume haben. Schon heute auch ohne das Baugebiet ist das Schutzgebiet durch unterschiedliche negative Beeinträchtigungen stark beeinflusst. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes geht vom Betreten entlang des Weserufers aus (vor allem Angler) sowie durch die Nutzung als Picknick- und Lagerplatz ­ inklusive der damit verbundenen Begleiterscheinungen (Grillfeste, Lagerfeuer etc.). Dazu wird Feuerholz von den Bäumen abgerissen oder abgestorbene Äste verfeuert. Der Übergang zwischen Weser und Auwald ist außerdem durch Uferbefestigungen, vor ist, darf es nicht betreten werden. Im B-Plan wird angegeben, dass das NSG-Vogelschutzgebiet Arsten-Habenhausen ausreichend durch dichten Gehölzbewuchs gegen Eindringen von Menschen bzw. Haustieren auch aus dem Baugebiet geschützt ist. Diese Einschätzung teilen wir nicht. Die Pflege und Entwicklungsmaßnahmen für das Schutzgebiet geben vor, dass das Gebiet unbedingt zum Schutz vor Betreten eingezäunt werden muss.

Der vorhandene Zaun ist nach einer Vor-Ort-Begehung als sehr alt und löchrig einzuordnen. Unsere Forderung daher: Die Umzäunung ist lange nicht ausreichend, um ein Betreten zu verhindern und muss erneuert werden. Zudem ist es ein Witz zu behaupten, dass dieser Zaun Haustiere, insbesondere Katzen, aus dem Baugebiet, davon abhalten wird, in diesem Gebiet auf Vogelfang zu gehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch das Baugebiet weitere negative Beeinträchtigungen (Freizeitdruck, jagende Katzen oder Hunde) auf das Gebiet einwirken werden, sodass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen das Vogelschutzgebiet nicht vereinbar ist. Es müssen daher besser greifende Schutzmaßnahmen getroffen werden, um den Bestand der seltenen dort brütenden Vogelarten zu erhalten und zu schützen. Zudem fordern wir eine Pufferzone für dieses Gebiet einzurichten.

Die Einschätzung, durch das Baugebiet würde keine erhebliche Beeinträchtigung des EU-Vogelschutzgebietes Weseraue erfolgen, können wir nicht nachvollziehen. Zudem ist aus unserer Sicht für das EU-Vogelschutzgebiet unbedingt ein FFH-Verträglichkeitsprüfung notwendig, da wie auch im BPlan angegeben, die Feldlerche als FFH-Art dieses Gebiet als Brutgebiet nutzt. Nach der Vogelschutzrichtlinie (VSR) ist sie als Anhang: Artikel-1 Art gelistet bzw. nach dem (BG) Anhang: besonders geschützt.

Es ist also von dem Bauträger zudem nachzuweisen, das durch das Bauvorhaben keine negative Beeinflussung von außen auf das EU-Vogelschutzschutzgebiet und der dort lebenden Arten einwirkt.

Der Eingriff in die Natur und Landschaft durch das Baugebeit bedeutet

· einen Verlust an Lebensraum für die bisher hier vorkommenden Pflanzen und Tiere durch

· Beseitigung von vorhandenen Grüppen und Senken,

· die Reduktion der jetzt vorhandenen Bodenfunktionen,

· Verlust des marschentypischen Landschaftsbildelementes der freien Landschaft mit Sichtbeziehungen vom und zum Habenhauser Deich.

Deichübergänge vom Baugebiet zur Weser dürfen bezüglich der deichparallel verlaufenden Baumreihe nicht innerhalb des Kronenbereiches eines alten Baumes angelegt werden, da durch die Bauarbeiten das Wurzelwerk und somit der ganze Baum nachhaltig stark beschädigt wird. Auch aus verkehrssicherungstechnischen Gründen ist es nicht nachvollziehbar, einen Deichübergang unterhalb eines Baumes zu legen. In Punkt 2.1.3 des Bebauungsplan wird ausdrücklich festgehalten, dass die Baumreihe erhalten bleiben soll. Unklar für uns nachzuvollziehen ist es, wie man ohne eine Untersuchung durchzuführen, zu dem Schluss kommt, dass auf dem zu bebauenden Gebiet ein Amphibienvorkommen auszuschließen ist. Unnötig ist es zu erwähnen, dass die Erdkröte, als besonders geschützte Art nach dem Bundesnaturschutzgesetz, im NSG Arsten-Habenhausen auftritt. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass die sumpfigen Bereiche auf der Fläche des Baugebietes als Sommerquartier für diese Tierart dienen. Zudem stellen sie potenzielle Laichgewässer dar. Dies gilt es im Rahmen der Verträglichkeitsstudie zu prüfen.

In Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen haben wir Folgendes anzumerken. Wir halten es für äußerst bedenklich, die Verpflichtung der Stadtgemeinde Bremen aus § 135 a Abs. 2 zur Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen in einem städtebaulichen Vertrag auf einen privaten Investor zu übertragen. Ein Eingriff, der sich unwiderbringlich und nachhaltig negativ auf Boden, Pflanzen und Tiere auswirkt, muss auch nachhaltig und langfristig ausgeglichen werden. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen für einen langen Zeitraum greifen und bestehen bleiben. Auch wenn diese Maßnahme vertraglich geregelt ist, kann es durch Besitzwechsel der Flächen oder anderen Umständen immer wieder zu Vertragsänderungen zum Nachteil der Ausgleichsmaßnahmen kommen. Wir fordern, genauer zu konkretisieren, was diese Regelung genau beinhaltet (z. B. Laufzeit des Vertrages etc.). Zudem fordern wir, dass die Flächen der Korbinsel in bremischen Besitz übergehen oder wenigstens an den Bauherrn, damit die Ausgleichsmaßnahmen dauerhaft gesichert sind.

Zudem müssen nach unserem rechtsstaatlichen Verständnis eigentlich Eingriffe auf bremischem Grund und Boden auch auf bremischem Grund und Boden ausgeglichen werden.

Wir lehnen aus den genannten Gründen die vorgeschlagene Bebauung ab und sehen eine Änderung des Flächennutzungsplan nicht für notwendig an. Eine Nutzung der Fläche ist nach Vorschlägen der Bürgerinitiative Habenhausen dagegen sehr zu befürworten.

Die Deputation für Bau und Verkehr gibt hierzu folgende Stellungnahme ab:

Die in der Stellungnahme angesprochenen Belange beziehen sich inhaltlich weitestgehend auf Regelungstatbestände in der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan 2372), die aus der im Parallelverfahren befindlichen 98. Flächennutzungsplanänderung entwickelt ist. Der Bebauungsplanentwurf 2372 wird ebenfalls zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die aufgeführte Stellungnahme, die auch zu dem Bebauungsplanentwurf 2372 abgegeben wurde, wird in der verbindlichen Bauleitplanung im Bericht der Deputation für Bau und Verkehr zum Bebauungsplan 2372 unter Gliederungspunkt 5.3 wie folgt behandelt:

Zu Landschaftsprogramm

Gemäß Landschaftsprogramm Bremen 1991 gehört der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanes zur naturräumlichen Landschaftseinheit Weser-Aller-Aue und ist bezüglich der Ziele und Maßnahmen für Lebensräume für Pflanzen und Tiere (Karte 9.1) als Fläche mit Trittstein- und Verbundfunktion ausgewiesen. Für diese Flächen wird generell eine Sicherung sowie Ergänzung, Aufwertung und Verknüpfung untereinander im Hinblick auf die Entwicklung eines leistungsfähigen, kleinräumlichen Verbundsystems im besiedelten Bereich angestrebt. soll eine entsprechende Anpassung der Darstellungen erfolgen. Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für die mit der geplanten Wohnbebauung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt. Darüber hinaus ist der Bereich im Landschaftsprogramm (Karte 7.1 Klimatische Funktionsräume) als Frischluftentstehungsgebiet dargestellt. Gemäß Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffsregelung in Bremen (1998) ist über die Biotopkompensation für Beeinträchtigungen allgemeiner ökologischer Funktionsverluste hinaus keine weitere spezifische Kompensation für Beeinträchtigungen der bioklimatischen Ausgleichsfunktion erforderlich, da diesbezüglich keine Funktionsausprägungen von besonderer Bedeutung erheblich beeinträchtigt ist (kein Frischluftzufuhrgebiet gemäß Landschaftsprogramm).

Das Landschaftsprogramm weist den geplanten Geltungsbereich in Karte

Leitlinien Erholung als Bereich für die Erholung aus, Grün- und Freizeitanlagen (hier: vorhandene Sportanlagen) sollen gesichert und aufgewertet werden. Dieser Aspekt wird durch eine Verlagerung der Sportanlagen nach Süden berücksichtigt. Baubedingte Verluste der allgemeinen Landschaftserlebnisfunktion werden gemäß Handlungsanleitung mit der Kompensation der Biotope wiederhergestellt. Eine zusätzliche spezifische Kompensation für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ist gemäß Handlungsanleitung nicht erforderlich, da diesbezüglich keine Funktionsausprägungen von besonderer Bedeutung betroffen sind (kein besonders wertvoller Erholungsraum gemäß Landschaftsprogramm).