Wohnungen

Abdeckung der damit verbundenen Verwaltungskosten verwendet werden.

§ 9:

Leistungen der Tierseuchenkasse:

(1) Die Tierseuchenkasse erstattet der zuständigen Behörde

1. die Hälfte der gezahlten Entschädigungen und Kostenerstattungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1,

2. die den ehrenamtlichen Schätzerinnen und Schätzern gezahlten Entschädigungen (§ 5 Absatz 4) für die Schätzungen von Pferden, Rindern einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweinen, Schafen und Ziegen,

3. die Aufwendungen für Beihilfen gemäß § 7 Absatz 1,

4. die Hälfte der Kosten der Impfungen, die nach § 23 des Tierseuchengesetzes für Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe und Ziegen angeordnet worden sind, sofern die zuständige Behörde diese Kosten getragen hat,

5. die mit der Beitragserhebung zur Tierseuchenkasse verbundenen Verwaltungskosten (Sach- und Personalkosten),

6. die Kosten der Identitätssicherung der Tiere.

(2) Über die zu erstattenden Beträge rechnet die zuständige Behörde nach dem Ende eines jeden Kalenderhalbjahres gegenüber der Tierseuchenkasse nach Tierarten getrennt ab.

Die Verwaltungskosten sind anteilig auf alle Tierarten zu verteilen.

(3) Werden dem Land von der Europäischen Gemeinschaft nachträglich Kosten für Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung erstattet, an denen sich die Tierseuchenkasse anteilig beteiligt hat, so sind ihr die anteiligen Erstattungsbeiträge zuzuleiten.

§ 10:

Beiträge zur Tierseuchenkasse:

(1) Zur Bestreitung der Leistungen, der Verwaltungskosten und zur Bildung von angemessenen Rücklagen werden für die Tierseuchenkasse von den Besitzerinnen und Besitzern von Pferden, Rindern einschließlich Wasserbüffeln, Wisente und Bisons, Schweinen, Schafen und Ziegen Beiträge erhoben.

(2) Reichen die eingezahlten Beträge und die Rücklagen zur Deckung der Leistungen oder der Verwaltungskosten nicht aus, so sind die Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken.

(3) Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer, die beitragspflichtige Tiere im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg halten, sind verpflichtet, dies der zuständigen Behörde ­ unbeschadet der Verpflichtung zur Anzeige der Tierhaltung nach § 24 b der Viehverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung ­ umgehend mitzuteilen. Diese Pflicht entfällt für diejenigen Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer, denen von der zuständigen Behörde bereits im Zusammenhang mit der Anzeige nach Satz 1 eine Betriebs- oder Tierseuchenkassennummer zugeteilt worden ist. Diese Mitteilungspflicht gilt

­ unbeschadet der Viehverkehrsverordnung ­ auch für die im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg niedergelassenen Viehhandels- und Viehtransportunternehmen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge sowie den Stichtag für die Beitragsberechnung zu bestimmen.

Die Erhebung der Beiträge findet zu einem Stichtag statt, der in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegt wird. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass Beiträge von Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern, die die Haltung von Tieren nach dem maßgebenden Stichtag aufgegeben haben, ganz oder teilweise nicht erhoben werden. Die Rechtsverordnung kann ferner vorsehen, dass für Tiere, die sich am Stichtag nur vorübergehend im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befunden haben, keine Beiträge erhoben werden.

(5) Die zuständige Behörde gibt für die Erhebung nach Absatz 4 Satz 2 amtliche Erhebungsbögen aus, die Angaben über den Namen und die Anschrift der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers sowie über die Art und die Zahl der am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter und das Gewicht oder die Nutzungsart der Tiere vorsehen. Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie im amtlichen Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet werden. Viehhandels- und Viehtransportunternehmen tragen die am Stichtag vorhandenen eigenen Tiere und die Zahl der im Vorjahr umgesetzten und transportierten Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe und Ziegen in die dafür im Erhebungsbogen vorgesehene Spalte ein. Viehhandels- und Viehtransportunternehmen ohne eigenen Tierbestand geben nur die Umsatzzahlen des Vorjahres an. Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer sowie die Viehhandels- und Viehtransportunternehmen haben der zuständigen Behörde unter Verwendung der amtlichen Erhebungsbögen innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben zu machen. Unterbleibt die Meldung, so können für die Beitragserhebung die Angaben des Vorjahres zugrunde gelegt werden. Hat eine Tierbesitzerin, ein Tierbesitzer, beziehungsweise ein Viehhandelsoder Viehtransportunternehmen keine Meldeunterlagen erhalten, so sind die Unterlagen rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung bei der zuständigen Behörde anzufordern.

(6) Erhöht sich nach dem Stichtag bei einer Tierart die Zahl der Tiere durch Zugänge aus anderen Beständen um mehr als 10 vom Hundert ­ jedoch mindestens um fünf Tiere ­ oder um mehr als 20 Tiere oder wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in den Bestand neu aufgenommen, so ist die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer verpflichtet, die Änderung der zuständigen Behörde spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Absatz 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

Die zuständige Behörde ist berechtigt, in diesen Fällen für die zusätzlichen Tiere Beiträge nachzuerheben.

(7) Die zuständige Behörde darf die nach den Absätzen 3, 5 und 6 erhobenen Daten an andere für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Behörden übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Tierseuchenverhütung oder -bekämpfung erforderlich ist.

(8) Die Beiträge sind von den Tierbesitzern für alle Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe und Ziegen zu entrichten, die sich am maßgebenden Stichtag (Absatz 4 Satz 2) im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befunden haben oder nur vorübergehend abwesend waren. Viehhandels- und Viehtransportunternehmen entrichten Beiträge für vier vom Hundert der im Vorjahr umgesetzten und transportierten Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe und Ziegen.

(9) Soweit es zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlich ist, sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, bei Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzern im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und Viehhandelsunternehmen

1. Grundstücke, Wohnungen, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen

Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten,

2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Abzüge anzufertigen,

3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von den Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzern zu verlangen.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Inhaberin oder der Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke, Gebäude und Räume und die von ihnen bestellten Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die Beauftragten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, ihnen insbesondere auf Verlangen die Grundstücke und Räume zu bezeichnen und zu öffnen und die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(10) Keine Beiträge werden erhoben für

1. Wildtiere und gefangen gehaltene Wildtiere,

2. Tiere, die zu Versuchszwecken verwendet werden,

3. Tiere, die dem Bund oder dem Land gehören,

4. das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh.

(11) Die Beiträge werden von der zuständigen Behörde durch Bescheid festgesetzt, eingezogen und an die Tierseuchenkasse abgeführt. Die Beitragsansprüche verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge geschuldet werden. Die Verjährung wird durch Festsetzung, Stundung, Anerkenntnis der Beitragspflichtigen, schriftliche Zahlungsaufforderung, Rechtsmittel und jede nach außen tretende Handlung der zuständigen Behörde zur Feststellung der Beitragspflichten oder des Anspruchs unterbrochen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung ihr Ende erreicht hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist. Durch die Verjährung erlischt der Beitragsanspruch; entrichtete Beträge können nicht zurückerstattet werden.

(12) Die Tierseuchenkasse führt über die Einnahmen und Ausgaben nach Tierarten getrennt Buch. Mit Ausnahme des Verwaltungskostenanteils dürfen die Beiträge nur für die Tierart verwendet werden, für die sie erhoben worden sind. Die Rücklagen der Tierseuchenkasse sind in geeigneter Weise anzulegen.

§ 11:

Wegfall von Leistungen der Tierseuchenkasse:

(1) Der Anspruch der Tierhalterin oder des Tierhalters auf den Teil der Leistung, den die Tierseuchenkasse der zuständigen Behörde zu erstatten hätte, entfällt, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter schuldhaft

1. fehlerhafte oder verspätete Angaben, die nach § 10 Absätze 3, 5 und 6 vorgeschrieben sind, macht,

2. die nach § 10 Absätze 3, 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben unterlässt oder

3. die Beitragspflicht nicht erfüllt, insbesondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlt.

(2) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse liegt auch dann vor, wenn Fehler bei der Meldung zum Stichtag oder bei der Meldung einer Bestandsvergrößerung oder Neugründung nicht spätestens zwei Monate vor dem Schadensfall berichtigt und die dann fälligen zusätzlichen Beiträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der entsprechenden Beitragsbescheide entrichtet worden sind.

§ 12:

Beirat der Tierseuchenkasse:

(1) Für die Tierseuchenkasse wird ein Beirat gebildet, der aus sechs Angehörigen des landwirtschaftlichen Berufsstandes, einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen Behörde und einer Vertreterin oder einem Vertreter der für das Veterinärwesen zuständigen Behörde besteht.

(2) Die Angehörigen des landwirtschaftlichen Berufsstandes werden von der Landwirtschaftskammer Hamburg vorgeschlagen und von der zuständigen Behörde für die Dauer von vier Jahren bestellt. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss für die Landwirtschaftskammer Hamburg können sie von der zuständigen Behörde abberufen werden.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt die Vertreterin oder der Vertreter der für das Veterinärwesen zuständigen Behörde.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, mindestens jedoch mit drei Stimmen gefasst.

(4) Der Beirat ist vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 4 sowie vor der Aufstockung und der Verwendung von Rücklagen zu hören.

§ 13:

Rechte des Beirates:

(1) Der Beirat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Tierseuchenkasse betreffen, Anträge zu stellen.

(2) Regelungen darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe Beihilfen gewährt werden, bedürfen seines Einvernehmens.

Abschnitt IV Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 14:

Bußgeldvorschrift Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absätze 3 und 6 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig meldet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bei dem zur Zeit in Hamburg geltenden Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz handelt es sich um das so genannte Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 13. September 1976 (HmbGVBl. 1976, S. 196). Das Viehseuchengesetz selbst ist Vorläufer des Tierseuchengesetzes und wurde im Jahre 1980 durch das Tierseuchengesetz, das in der Vergangenheit bereits mehrfach geändert wurde, ersetzt. Da das derzeit in Hamburg geltende Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz auf Grund der zwischenzeitlichen Änderung sowohl der Sach- als auch der Rechtslage entsprechend veraltet ist, bedarf es dringend einer Novellierung.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen für Hamburg Ausführungsbestimmungen zum Tierseuchengesetz in seiner neuesten Fassung erlassen werden.

Der Entwurf des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz enthält daher zunächst eine Anpassung der Ausführungsvorschriften an die Veränderungen im Tierseuchengesetz.

Hierbei handelt es sich in erster Linie um redaktionelle Änderungen.

Überdies soll durch das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz auch die Gewährung von Beihilfen umfassender geregelt werden als bisher. In diesem Zusammenhang wurde sowohl ein Beihilfetatbestand für die Entsorgung von gefallenen landwirtschaftlichen Nutztieren (so genannte Falltierbeihilfe) als auch für Maßnahmen zur Identitätssicherung der Tiere geschaffen.

Des Weiteren enthält der vorliegende Gesetzesentwurf im Gegensatz zu dem derzeit geltenden hamburgischen Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz eine Rechtsgrundlage, die die Art und Weise der Bekanntmachung tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügungen regelt.

Da zwischenzeitlich im Rahmen der Beiratssitzung der Tierseuchenkasse die Schafskasse zu einer Schaf- und Ziegenkasse erweitert wurde, hat auch diesbezüglich eine Anpassung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz an die geänderte Sach- und Rechtslage stattgefunden.

Zur Systematik des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz ist anzumerken, dass der Abschnitt I die Durchführung tierseuchenrechtlicher Vorschriften regelt. Der Abschnitt II enthält Vorschriften, die die Leistungen der Freien und Hansestadt Hamburg in Form von Entschädigungen und Beihilfen regeln. Der Abschnitt III befasst sich mit dem Sondervermögen Tierseuchenkasse. Der Abschnitt IV enthält eine Bußgeldbewehrung und Schlussbestimmungen.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1: Absatz 1 Der Absatz 1 regelt näheres im Hinblick auf die Durchführung tierseuchenrechtlicher Vorschriften. Diese soll unter der fachlichen Leitung einer beamteten Tierärztin oder eines beamteten Tierarztes erfolgen.

Absatz 2 Der Absatz 2 legt die Bezeichnung beamteter Tierärztinnen bzw. Tierärzte sowie die Voraussetzungen zur Bestellung dieser fest. Die mit der Durchführung des Tierseuchengesetzes befassten Tierärzte müssen über entsprechendes Fachwissen verfügen, das sie mit der Laufbahnprüfung des tierärztlichen Dienstes erwerben. Sonstige approbierte Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ebenfalls Aufträge für ein bestimmtes Aufgabengebiet (zum Beispiel amtliche Blutentnahmen, Impfungen) erhalten.

Zu § 2: Absatz 1 Absatz 1 regelt zunächst die Bezeichnung tierseuchenrechtlicher Anordnungen, die verbindliche Kraft für eine unbestimmte Anzahl von Personen haben sollen. Zudem bestimmt der Absatz 1 die Art und Weise der Bekanntmachung tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügungen. Nach Hamburgischen Landesrecht können Allgemeinverfügungen nur durch Veröffentlichungen im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht werden. Dies stellt sich jedoch für tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen auf Grund der damit verbundenen Dringlichkeit als zu langwierig dar, da die Bekanntmachung im amtlichen Anzeiger einige Tage in Anspruch nehmen kann.

Deshalb ist festzulegen, dass tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen ortsüblich über Printmedien, Rundfunk, Internet oder in vergleichbarer Weise öffentlich bekannt gemacht werden können. Idealerweise soll die Allgemeinverfügung spätestens am Tag nach dem Erlaß wirksam werden.

Absatz 2: Absatz 2 sieht eine einheitliche Bezeichnung schriftlicher tierseuchenrechtlicher Einzelanordnungen vor.

Absatz 3: Absatz 3 enthält zur Vermeidung von Differenzen die Regelung, dass Tierseuchenverfügungen mit gleichem Regelungssachverhalt zwischen den zuständigen Behörden abzustimmen sind.

Zu § 3:

Die Vorschrift des § 3 entspricht im Wesentlichen § 1 des hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes.

Zu Absatz 1:

Die Tierseuchenentschädigung ist eine Maßnahme zur Unterstützung der Tierseuchenbekämpfung. Sie wird gewährt, um die betroffenen Tierbesitzer dazu anzuhalten, bei der Tierseuchenbekämpfung mitzuwirken.

Es soll weiterhin daran festgehalten werden, dass die zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung festsetzt und die Auszahlung aus staatlichen Mitteln erfolgt. Der Anteil der Tierseuchenkasse wird der zuständigen Behörde nachträglich erstattet (vgl. § 9 Absatz 1 Nummer 1).

Hinsichtlich der Erstattung von Kosten der Tötung oder Schlachtung einschließlich der Transportkosten wurde mit Streichung des § 1 Absatz 3 des geltenden Rechts und gleichzeitiger Aufnahme des § 67 Absatz 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes in Absatz 1 eine Anpassung an die bundesrechtlichen Entschädigungsregelungen für Tierverluste vorgenommen.

Begründung: