Jobcenter

Eingliederungsvereinbarungen im Dutzend billiger?

Nach Angaben des DGB Hamburg ist Klage gegen Eingliederungsvereinbarungen der ARGE team.arbeit.hamburg eingereicht worden.

Hintergrund war das Vorgehen des ARGE Jobcenters Bramfeld, dass Gruppen von Arbeitslosen zu Terminen einlädt und diesen Personen ohne vorherige differenzierte Beratung standardisierte Eingliederungsvereinbarungen zur Unterschrift vorgelegt hat.

Laut den Durchführungshinweisen der Agentur für Arbeit zum SGB II § 15 ist die Eingliederungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, dessen Nichteinhaltung Sanktionen und Schadensersatz nach sich ziehen kann. Dem Eingliederungsvertrag geht „zwingend ein umfassendes und systematisches Profiling voraus. (...) Dem Profiling soll ein intensives Beratungsgespräch folgen, in dessen Folge die konkreten Eingliederungsschritte vereinbart und in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden."

Ich frage den Senat:

Aufgrund von Auskünften der team.arbeit.hamburg/Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE) beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Trifft es zu, dass im Jobcenter Bramfeld Gruppen von ALG II Empfänger/-innen zu Sammelterminen eingeladen wurden bzw. werden, um Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen?

Die genannte Vorgehensweise bezieht sich ausschließlich auf den Kundenkreis der Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres im Job-Center Bramfeld. Soweit diese bisher noch nicht Kunden ARGE waren, werden sie zu Informationsveranstaltungen eingeladen. Hier werden sie über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB II aufgeklärt. Im Anschluss an die Veranstaltung besteht die Möglichkeit, Einzelberatungen mit den Vermittlern zu führen und Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen.

Wenn ja,

a) wie viele Eingliederungsvereinbarungen wurden bisher auf diese Weise abgeschlossen?

b) welche quantitativen und qualitativen Vorgaben der zuständigen Team- bzw. Standortleitung gibt es hinsichtlich der Eingliederungsvereinbarungen und werden diese durch die ARGE-Geschäftsführung inhaltlich unterstützt?

Es gilt die Arbeitshilfe zur Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II der Bundesagentur für Arbeit. Im Übrigen hat die Geschäftsführung der ARGE mit der Leitung des Job-Centers Bramfeld für das Jahr 2006 vereinbart, monatlich die Zahl der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarungen zu steigern.

c) ist im Jobcenter Bramfeld diese Vorgehensweise jetzt eingestellt worden?

Siehe Antwort zu 1.

d) wie ist die aktuelle Fallzahl im Leistungsbereich Vermittlung im Jobcenter Bramfeld und wie hat sich dort die Zahl der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarungen im Jahr 2006 bisher monatlich entwickelt?

Bis zum 31. Oktober 2006 hatte das Job-Center Bramfeld 2077 Eingliederungsvereinbarungen abgeschlossen. Wegen eines Softwarewechsels im EDV-System der Bundesagentur für Arbeit können für das Jahr 2006 keine vollständigen monatlichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen siehe Drs. 18/3537.

e) in welchen anderen Standorten wurden oder werden ebenfalls Sammeltermine zum Abschluss oder zur Vorbereitung von Eingliederungsvereinbarungen durchgeführt?

In keinem weiteren Standort.

f) welche Rechte und Pflichten enthält die standardisierte Eingliederungsvereinbarung, die Gegenstand der Klage ist?

Wenn nein,

g) wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der ARGE dar?

Siehe Antwort zu 1.

2. Sind die Durchführungshinweise der BA zum Abschluss der Eingliederungsvereinbarung für die Sachbearbeiter/-innen der ARGE team.arbeit. hamburg verbindlich?

Ja.

Wenn nein,

a) welche verbindlichen anderen Regelungen bestehen im Bereich der ARGE?

b) wo sind diese Regelungen veröffentlicht?

c) wie werden diese Regelungen durchgesetzt?

Entfällt.

3. Wie bewertet der Senat ­ als Mehrheitsführer in der ARGE-Trägerversammlung ­ die kritisierte Praxis?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.