Grundwasserspiegel

Im Plangebiet ist danach mit einem mittleren Grundwasserspiegel von + 3,5 m NN bis + 4,50 m NN und einem Grundwasserhöchststand im nördlichen Bereich von + 5,25 m NN und im südlichen Bereich von + 5,50 m NN zu rechnen. Die angegebenen Grundwasserhöchststände sind Grundlage der Neuplanung. Sofern die Bebauung einschließlich der Gründung oberhalb des Einflussbereichs des Grundwassers liegt, sind die Bauflächen mit der erforderlichen Menge Bodenmaterial aufzufüllen.

Die zukünftigen maximalen Grundwasserstände werden auch geprägt durch die im Umland verlaufenden Fleete und deren Stauziele. Falls diese nicht verändert werden, ist auch in Zukunft nicht mit einem höheren maximalen Grundwasserstand zu rechnen.

Das Grundwasser weist folgende Werte auf: ph 7,0 - 7,5; Gesamteisen 1 10 mg/l ; Chloride 500 - 1000 mg/l ; Sulfate 150 - 250mg/l ; Magnesium 50 - 80 mg/l ; Calcium 75 - 100mg/l, die Fließrichtung ist Nordwesten.

Aufgrund der ermittelten Messwerte ist das Grundwasser nach DIN 4030 als schwach betonangreifend einzustufen.

Mit einer wesentlichen Veränderung der Grundwasserverhältnisse ist nicht zu rechnen.

- Hochwasser:

Die erforderlichen Deichhöhen wurden im Generalplan Küstenschutz 2007:

Niedersachsen/Bremen (GPK) mit + 8,20 m NN festgeschrieben. Darin ist ein säkularer Meeresspiegelanstieg von 50 cm bis zum Jahr 2100 enthalten. Die Höhe des Habenhauser Deichs liegt bereits jetzt mit Höhen von + 8,90 m NN bis + 9,15 m NN deutlich über den Vorgaben des GPK.

Im Bereich der Neuplanung sind die festgelegten Abstände für eventuelle spätere Deicherhöhungen ausreichend. Der Deich liegt bereits jetzt 0,70 m bis 0,95 m über der Bestickfestsetzung des GPK.

Die dennoch in der Neuplanung vorzuhaltenden Flächen für künftige Deicherhöhungen sind, ausgehend vom jetzigen Deichfuß, mit 10 m ausreichend bemessen, um den Deich gegebenenfalls nochmals um bis 1,0 m erhöhen zu können. Dieser Grundstücksstreifen ist als öffentliche Grünfläche festgesetzt und für diesen Nutzungszweck dauerhaft vorzuhalten.

Entlang des Deichfußes verläuft im Plangebiet ein Randgraben, der über einen Graben am südlichen Plangebietsrand an das Entwässerungsnetz am Bunnsackerweg angeschlossen und periodisch wasserführend ist. Im Bereich der Sportanlagen ist der Graben verrohrt.

- Niederschlagswasser/Schmutzwasser:

In der Straße Bunnsackerweg befindet sich die öffentliche Entwässerung mit Schmutz- und Niederschlagswasserkanal. Der Niederschlagskanal (DN 1100) entwässert in südliche Richtung, die Fließrichtung des Schmutzwasserkanals (DN 250) verläuft in Richtung Norden. An diese Kanäle kann durch neu zu errichtende Übergabeschächte das geplante Wohngebiet angeschlossen werden.

Durch die Bebauung des Plangebiets kommt es zu einem erhöhten oberflächlichen Abfluss von Niederschlagswasser. Das Wohngebiet ist über ein Trennsystem zu erschließen. Die Ableitung des Niederschlagswassers von den Grundstücken erfolgt über private Sammelleitungen in den Wohnwegen, den neuen öffentlichen Kanal in den drei Anliegerstraßen und der geplanten Erschließungsstraße in den vorhandenen Kanal Bunnsackerweg. Der neue Kanal nimmt auch das Straßenoberflächenwasser auf. Der vorhandene Niederschlagswasserkanal DN 1100 ist ausreichend dimensioniert, um das Erschließungsgebiet leistungsfähig anschließen zu können.

Aufgrund der hydrogeologischen Situation ist eine Versickerung von Niederschlagswasser aus Oberflächen- und Dachentwässerungen im Plangebiet nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit Niederschlagswasser im Bereich der privaten Grünflächen über Mulden zurückzuhalten und dem Grabensystem zuzuleiten. Die Einleitung des anfallenden Schmutzwassers aus dem Wohngebiet kann ebenfalls unbedenklich in den vorhandenen SWKanal im Bunnsackerweg erfolgen, da die erforderliche Aufnahmekapazität vorhanden ist.

Auswirkungen durch sonstige Umweltbelange:

Die sonstigen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und in § 1 a Abs. 3 und 4 genannten Umweltbelange werden von der Planung nicht betroffen.

Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen sind über die Darstellungen unter Punkt 2.1 bis 2.6 hinaus nicht bekannt.

3. Anderweitige Planungsmöglichkeiten:

Aufgrund der stadtnahen, attraktiven Lage des Plangebiets unmittelbar am Weserdeich und der vorhandenen Infrastruktur- und Freizeiteinrichtungen entspricht die Neuplanung der Bedarfsnachfrage nach bevorzugten Wohnstandorten im Ortsteil Habenhausen.

Aufgrund der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohnsiedlung Holtacker und insbesondere auch bei der Betrachtung des gesamten weiteren Verlaufs des Habenhauser Deiches stadteinwärts entlang des Werdersees ­ hier haben sich die Bauflächen bis an den Deich entwickelt ­ ist das Neubauvorhaben als Arrondierung der bestehenden Siedlungsstrukturen zu betrachten. Die Eingriffe durch die Neuplanung sind daher weniger gravierend im Vergleich zu Eingriffen in den freien Landschaftsraum.

Die Planung entspricht der wohnungspolitischen Zielsetzung attraktive Wohnangebote im Einfamilienhausbereich zu schaffen. Aufgrund der integrierten Lage im Stadtgebiet und der im direkten, fußläufigen Umfeld vorhandenen Infrastruktur- und Freizeiteinrichtungen ist das Plangebiet für eine Wohnungsbauentwicklung gut geeignet. Andere Standorte mit vergleichbarer Größe und Eignung stehen im Stadtteil Habenhausen nicht zur Verfügung.

Eine alternative Erschließung wurde im Verfahren betrachtet. Das nördlich des Schulgrundstücks gelegene Grundstück schied durch die genehmigte und in Realisierung befindliche Altenwohnanlage für eine alternative Erschließung aus. Eine Erschließung über die Staustraße wurde aufgrund der Entfernung und Eigentumsverhältnisse nicht weiter verfolgt.

Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:

Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin als private landwirtschaftliche Grünlandfläche genutzt werden; der Sportplatz könnte am Standort verbleiben.

Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Durch die Anlage der öffentlichen und insbesondere der privaten Grünflächen entlang des Deichs und zwischen den drei Wohnquartieren wird das Baugebiet am Deich räumlich gegliedert und das Grundstück nicht in Gänze als Baufläche genutzt. Entgegen der stadteinwärts vollzogenen bis dicht an den Habenhauser Deich reichenden Siedlungsentwicklung bleibt die Wohnbebauung im Plangebiet deutlich hinter der Deichlinie zurück.

Durch das städtebauliche Konzept konnte der Eingriff gemindert werden.

Der durch den unvermeidbaren Eingriff erforderliche Ausgleich wird wie unter D) 2. a) Natur und Landschaft beschrieben innerhalb des Plangebiets sowie außerhalb plangebietsnah im Bereich der Korbinsel ausgeglichen.

4. Verwendete Verfahren bei der Umweltprüfung:

Die Sachverhalte und Bewertungen der Schutzgüter erfolgten durch die zuständigen Referate des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, ergänzt durch Aussagen von Trägern öffentlicher Belange und fachtechnische Gutachten. Der Kompensationsbedarf wurde auf Grundlage der Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffsregelung in Bremen ermittelt.

5. Maßnahmen zur Überwachung:

Gemäß § 4 c haben die Gemeinden erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung des Bauleitplanes auftreten können, zu überwachen (Monitoring). Ziel ist es, eventuelle unvorhergesehene, nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Da auf Grundlage der für den Umweltbericht erstellten Gutachten nicht mit unvorhergesehenen, nachteiligen Auswirkungen zu rechnen ist, sind keine speziellen Maßnahmen zur Überwachung vorgesehen. Es werden die generellen Maßnahmen zur Umweltüberwachung des Landes Bremen durchgeführt. Wenn im Rahmen dieser Überwachungsmaßnahmen nachteilige Umweltauswirkungen ermittelt werden, werden diese gemeldet und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen.

6. Allgemein verständliche Zusammenfassung:

Im Umweltbericht wurden die Umweltbereiche mit den entsprechenden Wirkungsfeldern im Hinblick auf voraussichtliche Beeinträchtigungen untersucht.

Der Eingriff in Natur und Landschaft basiert im Wesentlichen auf der Flächenversiegelung durch die geplante Neubebauung der bisher unbebauten Wiesen zwischen Schulen, Sportanlagen und Deich. Diese Wiesenflächen und der Habenhauser Deich prägen derzeit das Orts- und Landschaftsbild.

Für die durch die Neuplanung erzeugten Eingriffe sind umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, zum Teil innerhalb des Geltungsbereichs der Planung (Erhaltung von Hecken- und Baumstrukturen, Anpflanzen von Straßenbäumen, Herstellung einer Extensivwiese) sowie überwiegend außerhalb des Geltungsbereichs in Nahlage zum Plangebiet, im Bereich der Korbinsel, die die Bebauung der bisher unbebauten Flächen ausreichend kompensieren.

Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Wasser werden gleichermaßen durch Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebiets kompensiert. Mit einer wesentlichen Veränderung der Grundwasserverhältnisse aufgrund der Neuplanung ist nicht zu rechnen. Im Geltungsbereich der Planung liegen keine Anhaltspunkte für Altlasten oder Bodenverunreinigungen vor. Da mit dem Vorhandensein von Kampfmitteln gerechnet werden muss, ist vor Realisierung der Planung die Kampfmittelbeseitigung durchzuführen. Dies regelt ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan.

Das Orts- und Landschaftsbild wird durch die mit der Neuplanung beabsichtigte Bebauung verändert. Durch die im städtebaulichen Entwurf vorgesehenen Naturwiesen, die Bauflächen untergliedern und begrenzen, und die Eingrünung der Grundstücke mit Hecken, wird das neue Quartier eingebunden. Zudem werden durch die Neuplanung Wegevernetzungen ermöglicht und Teile der Deichwiesen für Spiel- und Freizeitnutzungen zugänglich gemacht.

Den durch die BAB A 1 und den Verkehrsflughafen Bremen auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen wird mit der Festsetzung baulicher Maßnahmen zum Lärmschutz begegnet. Um gesunde Lebensverhältnisse zu gewährleisten, sind Mittelungspegel von tags 35 und nachts ­ bei freier Belüftung ­ 30 einzuhalten.

Die durch die Neuplanung von ca. 140 Wohneinheiten erzeugte Verkehrsmehrbelastung des Bunnsackerweges (bei Ausweisung von 30 km/h) beinhaltet keine unzumutbare Erhöhung der zulässigen Immissionsgrenzwerte.