Stadtbürgerschaft

Dem Bericht der Deputation für Bau und Verkehr ist eine Anlage beigefügt, in der die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und deren empfohlene Behandlung aufgeführt werden.

Der Bericht der Deputation für Bau und Verkehr wird der Stadtbürgerschaft hiermit vorgelegt.

Der Senat schließt sich dem Bericht der Deputation für Bau und Verkehr an und bittet die Stadtbürgerschaft, die 1. Änderung des Bebauungsplanes 1240 zu beschließen.

Die Deputation für Bau und Verkehr hat am 7. Dezember 2006 einen Planaufstellungsbeschluss für das Gebiet gefasst. Dieser wurde am 30. Dezember 2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Die Öffentlichkeit wurde am 20. September 2007 in einer gemeinsamen öffentlichen Einwohnerversammlung der Ortsämter Vegesack und Blumenthal über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichtet.

Es wurden Fragen der Bürger zur beabsichtigten Planung beantwortet und Anregungen entgegengenommen, die Gegenstand eingehender Prüfung bei der Planaufstellung wurden.

Die Deputation für Bau und Verkehr hat die im Zusammenhang mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der Bürger in ihrer Sitzung am 5. März 2009 ausführlich behandelt.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 beteiligt.

Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben überwiegend schriftlich oder telefonisch mitgeteilt, dass sie mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen, oder sie haben durch Fristablauf zu erkennen gegeben, dass die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bebauungsplan nicht berührt werden.

Soweit von weiteren Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen vorgelegt wurden, konnten diese im Planentwurf berücksichtigt werden.

Weitere Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen vorgebracht, die berücksichtigt wurden und gegebenenfalls auch zu Änderungen bzw. Ergänzungen des Planentwurfes und der Begründung geführt haben. Auf Ziffer 1.6 dieses Berichtes wird verwiesen.

Die Deputation für Bau und Verkehr hat in ihrer Sitzung am 5. März 2009 die nachstehende Stellungnahme des BUND vom 20. November 2008 mit dem Ergebnis behandelt, dass diese aus den genannten Gründen nicht berücksichtigt werden soll:

Die Arbeitsgruppe BUND Bremen-Nord, c/o Antje Rüffer, 37, hat mit Schreiben vom 20. November 2008 folgende Stellungnahme vorgelegt: Betrifft: Stellungnahme zum Bebauungsplan 1240

Eine Neuheit bei dem Bebauungsplan 1240 ist die Aufteilung der Fläche in Lärmkontingente, eine neue Art der Berechnung von Lärmemissionen, die bisher kaum erprobt ist und eventuell überarbeitet werden muss, da noch keine gesicherten Erfahrungswerte vorliegen. Es sollte die Möglichkeit gegeben sein, die Lärmkontingente zu revidieren und die Lärmemissionen zu reduzieren, denn die Richtwerte der TA Lärm sind veraltet und gesundheitliche Beeinträchtigungen unterhalb der Grenzwerte der TA wissenschaftlich nachweisbar.

Es muss deshalb darauf hingearbeitet werden, dass zumindest in Flächen, die direkt an Wohngebiete grenzen, nachts 40 nicht überschritten werden, um die Gesundheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Die nächtliche Lärmbelastung in der Fläche unterhalb der Fröbelstraße hält der BUND für zu hoch, ebenso die nächtlichen Werte, die von der Lürssenwerft ausgehen. Hier muss geprüft werden, wieweit sich die Lärmbelastung auf die Wohnbebauung auswirkt.

Die Deputation für Bau und Verkehr gibt dazu folgende Stellungnahme ab:

Das im Bebauungsplan 1240 bestehende Prinzip der Gebietsgliederung in Teilflächen nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 mit unterschiedlichen Lärmkontingenten wird bundesweit seit mehr als 20 Jahren im Rahmen der Bauleitplanung angewandt und als Stand der Technik bezeichnet. Hinsichtlich der Richtwerte der TA Lärm ist zu berücksichtigen, dass die TA Lärm 1998 reformiert wurde und die Immissionsrichtwerte für Wohnen unter wissenschaftlicher Begleitung bestätigt und nicht verändert wurden. Für die aktuelle Genehmigungspraxis und die Beurteilung von Gewerbelärm werden unverändert die Richtwerte der TA Lärm zugrunde gelegt.

Die Lärmkontingentierung dient dem Schutz der im Einwirkungsbereich des Gewerbelärms liegenden Wohnnutzungen. Durch die historisch bedingte Grenzlage von Wohnbebauung und Betriebsflächen (Gemengelage) kann der Schutz der Wohnbebauung nicht durch einen entsprechend großen Abstand gewährleistet werden. Im Bebauungsplan werden auf die Fläche bezogene zulässige Schallleistungspegel für den Tages- und für den Nachtbereich festgesetzt, die die Betriebe maximal emittieren dürfen.

Das maximal zulässige Maß an gewerblichen Geräuschemissionen ergibt sich aus der Rückrechnung von den einzuhaltenden Obergrenzen an den Immissionsaufpunkten der schutzbedürftigen Umgebungsnutzungen.

Auf diese Weise werden den untergliederten Betriebsflächen des ehemaligen Bremer Vulkans im Bebauungsplan Lärmkontingente zugewiesen, die dafür sorgen, dass es an allen Immissionsorten zu keinen Überschreitungen der Lärmimmissionswerte kommt.

Eine wesentliche Grundlage für die Neukontingentierung der Gewerbeflächen ist daher neben der Aufrechterhaltung der Gewerbeaktivitäten und der Verfügbarkeit von Entwicklungspotenzialen die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Immissionsaufpunkten der angrenzenden Stadtgebiete.

Der Verzicht auf die Ausweisung der flächenbezogenen Schallleistungspegel würde im Genehmigungsvollzug zu erheblichen Erschwernissen mit häufigen Einzelmessungen und ungeklärter Verfahrensweise zur Verteilung der zulässigen Schallabstrahlungen zwischen den Betrieben führen.

Die Verträglichkeit der gewerblich-industriellen Nutzung mit dem Schutzanspruch der angrenzenden Wohnbevölkerung bleibt unter Zugrundelegung der schon bestehenden Vorbelastung auch bei der Ausweisung der neuen flächenbezogenen Schallleistungspegel gewährleistet. Aufgrund der Grenzlage ist aber ein Nachtwert von maximal 40 in der direkten Nachbarschaft nicht möglich.

Im Rahmen der Abwägung wurde für die vorhandene Bebauung geprüft, ob nach Nr. 6.7 der TA Lärm dem Gesichtspunkt einer bestehenden Gemengelage Rechnung zu tragen ist. Im vorliegenden Fall wurde in Anwendung der angesprochenen Gemengelageregelung der TA Lärm eine Mittelwertsbildung vorgenommen. Dies ergibt sich aus der seit 1900 städtebaulich gewachsenen Situation mit den unmittelbar aneinandergrenzenden Baugebieten der ehemaligen Großwerft und dem Fähr-Lobbendorfer Wohngebiet.