Lärmimmissionswerte

Das im Bebauungsplan 1240 bestehende Prinzip der Gebietsuntergliederung in Teilflächen nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren mit unterschiedlichen Geräuschkontingenten bleibt erhalten und wird im Rahmen der 1. Planänderung der Bestandssituation angepasst und in weitere Teilflächen differenziert.

Die aus dieser Gliederung resultierende Lärmkontingentierung dient dem Schutz der im Einwirkungsbereich des Gewerbelärms liegenden Wohnnutzungen. Durch die historisch bedingte Grenzlage von Wohnbebauung und Betriebsflächen kann der Schutz der Wohnbebauung nicht durch einen entsprechend großen Abstand gewährleistet werden. Im Bebauungsplan werden zulässige Lärmkontingente für den Tages- und für den Nachtbereich festgesetzt, die die Betriebe maximal emittieren dürfen.

Das Prinzip der Ausweisung flächenbezogener Schallleistungspegel ist, jedem Quadratmeter Gewerbefläche eine bestimmte Lärmemission zuzuweisen. Dieser Quellpegel wird als sogenannter flächenbezogener Schallleistungspegel bezeichnet. Zwischen den Quellpegeln und dem Immissionsanteil einer Fläche am Immissionsaufpunkt bestehen akustische Zusammenhänge, deren wichtigste Komponenten die Größe der Fläche und ihr Abstand zu dem Immissionsort sind.

Das maximal zulässige Maß an gewerblichen Geräuschemissionen ergibt sich aus der Rückrechnung von den einzuhaltenden Obergrenzen an den Immissionsaufpunkten der schutzbedürftigen Umgebungsnutzungen.

Auf diese Weise werden den untergliederten Betriebsflächen des ehemaligen Bremer Vulkans im Bebauungsplan Lärmkontingente zugewiesen, die dafür sorgen, dass es an allen Immissionsorten zu keinen Überschreitungen der Lärmimmissionswerte kommt.

Eine wesentliche Grundlage für die Neugliederung der Gewerbeflächen ist daher neben der Aufrechterhaltung der Gewerbeaktivitäten und der Verfügbarkeit von Entwicklungspotenzialen die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Immissionsaufpunkten der angrenzenden Stadtgebiete.

Die gewerblich-industrielle Fläche grenzt im östlichen Teil des Änderungsbereiches direkt an die schützenswerten Wohnnutzungen der Fröbelstraße.

Bei einer unmittelbaren Nachbarschaft von gewerblich genutzten Gebieten und Wohnbauflächen ist im Rahmen der Abwägung für die vorhandene Bebauung geprüft worden, ob nach Nr. 6.7 der TA Lärm dem Gesichtspunkt einer bestehenden Gemengelage Rechnung zu tragen ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Sichtweise einer bestehenden Gemengelage angewendet. Dies ergibt sich aus der städtebaulich gewachsenen Situation mit den unmittelbar aneinandergrenzenden Baugebieten der ehemaligen Großwerft und dem Fähr-Lobbendorfer Wohngebiet. Diese Gemengelage besteht bereits seit dem Ausbau des Werftenstandortes zu dem industriellen Schiffbaubetrieb Bremer Vulkan mit eigenen Maschinenbau und eigener Gießerei um 1900.V. 60/45 Kontingent Fläche Bezeichnung tags/nachts F9 Brenn- und Verformtechnik Bremen 65/50 F10 Lürssen Werft & Co. KG 1 72,5/57,5 F11 Lürssen Werft & Co. KG 2 82,5/65 F12 Egerland Car Terminal & Co. KG 1 65/65 F13 Egerland Car Terminal & Co. KG 2 65/50 F14 Palfinger 60/45 Die in der nächsten Tabelle dargestellten Varianten 1 bis 3 umfassen folgende Konstellationen: Variante 1: Berechnungen nach den alten, bislang gültigen Kontingentierungen des Bebauungsplanes 1240, Variante 2: Berücksichtigung der vorhandenen Betriebe mit den bedarfsgerechten Kontingenten gemäß oben stehender Tabelle und Variante 3: Berücksichtigung der vorhandenen Betriebe wie unter 2, zusätzlich der Ausweisung einer neuen Gewerbegebietsfläche auf dem ehemaligen Vulkanparkplatz Ulrichs Helgen.

Die Gesamtbelastung, einschließlich der Vorbelastung, durch den benachbarten Werftbetrieb in Lemwerder und die flächenbezogenen Schallleistungspegel der 1. Änderung des Bebauungsplanes 1240 (Umsetzung der Variante 3) stellen sich wie folgt dar: Vorbelastung Zusatzbelastung Werftbetrieb 1. Änderung des Gesamt- B-Planes 1240 belastung richtwerte aufpunkte Tag/Nacht Tag/Nacht Tag/Nacht Tag/Nacht IAP 7 36/18 55/42 55/42 60/45 IAP 10 40/20 55/40 55/40 55/40 IAP 12 53/33 56/42 58/43 60/45 IAP 13 40/17 58/43 58/43 60/45 IAP 15 37/18 58/43 58/43 60/45 Tabelle: Mathematisch gerundete Beurteilungspegel für Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung Anhand der Ergebnisse ist erkennbar, dass der geltende Immissionsrichtwert an keinem Immissionsaufpunkt überschritten wird. Der geltende Immissionsrichtwert am IAP 10 wird sowohl in der Tages- als auch in der Nachtzeit ausgeschöpft. An den restlichen Immissionsaufpunkten wird der geltende Richtwert sowohl in der Tages- als auch in der Nachtzeit um mindestens 2 unterschritten. Somit wird mit den angesetzten Kontingenten für das betrachtete Gewerbegebiet gleichermaßen den Anforderungen der vorhandenen Betriebe hinsichtlich erforderlicher Lärmkontingente als auch den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den nächstgelegenen Wohnbebauungen unter Berücksichtigung der geltenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm Rechnung getragen.

Für die unmittelbar an die Gewerbeflächen angrenzende Wohnbebauung Ulrichs Helgen (IAP 12) ergeben sich aus den neuen Lärmkontingenten auch höhere Immissionswerte gegenüber den bislang zugrunde gelegten Immissionsrichtwerten der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete (55/40 Die neuen Immissionswerte von 58/43 wurden aufgrund der Gemengelage mit den direkt aneinander grenzenden Gebietsnutzungen Wohnen und Gewerbe als Zwischenwerte gewählt und sind gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm grundsätzlich möglich (die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete/Gemengelage der TA Lärm betragen 60/45 Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird.

Westlich der Gemengelage am Ulrichs Helgen bietet die unbebaute Freifläche südlich der Wohnbebauung Fröbelstraße und der ehemals von den Fremdfirmen genutzte Geestrandbereich die Voraussetzungen für die Herstellung eines Lärmschutzwalles und einer Abstandszone mit geeigneten Nutzungen zwischen dem Wohngebiet Fröbelstraße und dem Gewerbegebiet Bremer Vulkan. Die Lärmschutzwand nördlich der Inselbaufläche des neuen Kerngebiets (im Bestand ein zu Wohnzwecken genutztes ehemaliges Jungarbeiterwohnheim des Bremer Vulkans) wurde alternativ zu der ansonsten erforderlichen Herstellung eines Lärmschutzwalles innerhalb der ausgebauten Parkanlage gewählt. Die Herstellung der im Plan ausgewiesenen Lärmschutzwand ist derzeit nicht erforderlich, da die drei Gebäude vor der ausgewiesenen Schutzwand (Jungarbeiterwohn