Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse werden einstimmig gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit vorschreiben.

Abgestimmt wird nach Kapitalanteilen, wobei je 100,00 eines Kapitalanteils eine Stimme gewähren.

Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Absendung des Beschlussprotokolls zulässig.

13. Übertragung, Veräußerung und Belastung von Gesellschaftsanteilen

Zur Übertragung, Veräußerung oder Belastung von Gesellschaftsanteilen, insbesondere zur Nießbrauchsbestellung oder Verpfändung ist vorbehaltlich der Regelung in Ziffer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Dies gilt auch bei Erbauseinandersetzungen.

Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer13.8 hat ein Gesellschafter, sofern er einen Gesellschaftsanteil übertragen oder veräußern will, den Anteil zunächst mit einer Annahmefrist von zwei Monaten den übrigen Gesellschaftern anzubieten.

Das Angebot hat schriftlich zu erfolgen und muss den Gesellschaftsanteil, den verlangten Gegenwert und die sonstigen Veräußerungsbedingungen bezeichnen. Der veräußerungswillige Gesellschafter kann ein bereits abgegebenes Angebot nicht zurückziehen.

Die übrigen Gesellschafter können das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesellschafter und der Gesellschaft innerhalb der Frist gemäß Ziffer 13.2 annehmen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebots. Bei mehreren Gesellschaftern steht diesen das Angebot im Verhältnis ihrer Beteiligung zu. Macht einer dieser Gesellschafter davon nicht innerhalb der Frist aus Ziffer 13.2 durch schriftliche Erklärung Gebrauch, so geht das Recht wiederum anteilig auf die verbleibenden Gesellschafter über. Etwaige unverteilbare Spitzenbeträge stehen dem Gesellschafter mit der größten Beteiligungsquote zu. Die übrigen Gesellschafter sind verpflichtet, die Zustimmung gemäß Ziffer 13.1 zu erteilen.

Ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 13.2 ­ 13.4 steht den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung ein Vorkaufsrecht im Sinne von §§ 463 ff. BGB an dem Gesellschaftsanteil zu. Macht ein Gesellschafter davon nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Übertragung oder des Verkaufs durch schriftliche Erklärung Gebrauch, so geht das Recht wiederum anteilig auf die verbleibenden Gesellschafter über. Etwaige unverteilbare Spitzenbeträge stehen dem Gesellschafter mit der größten Beteiligungsquote zu. Der Erwerb durch Vorkaufsberechtigte bedarf nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Die Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Ziffer 13.1 gilt auch bei Abtretung oder Belastung von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsanteil.

Bei Teilung von Gesellschaftsanteilen müssen die neu gebildeten Gesellschaftsanteile durch 100,00 teilbar sein.

Sofern die Übertragung, Veräußerung oder Belastung eines Gesellschaftsanteils zu Gunsten einer Gesellschaft erfolgt, an der der Fußball-Club St. Pauli v. 1910 e.V. direkt oder mittelbar beteiligt ist, ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Sinne von Ziffer 13.1 nicht erforderlich; die Vorschriften der Ziffern 13.2 ­ 13.6. finden ebenfalls keine Anwendung, sofern Vertragspartner des Gesellschafters eine Gesellschaft ist, an der der Fußball-Club St. Pauli v. 1910 e.V. direkt oder mittelbar beteiligt ist. 14. Ausschließung von Gesellschaftern

Die Ausschließung eines Gesellschafters ist beim Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des betroffenen Gesellschafters zulässig. Die Ausschließung eines Gesellschafters kann insbesondere durch Gesellschafterbeschluss erfolgen, wenn

a) der betreffende Gesellschafter schuldhaft grob seine Gesellschafterpflichten verletzt;

b) über das Vermögen eines Gesellschafters ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern hat;

c) in den Geschäftsanteil die Zwangsvollstreckung betrieben und diese nicht innerhalb von drei Monaten abgewandt wird;

d) der Gesellschafter die Gesellschaft kündigt;

e) der Gesellschafter, insbesondere der Kommanditist seine Tätigkeit für die Gesellschaft, den Fußball-Club St. Pauli v. 1910 e.V. oder eine Gesellschaft, an der der Fußball-Club St. Pauli v. 1910 e.V. direkt oder mittelbar beteiligt ist, beendet hat;

f) ein Gesellschafter über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten ohne Unterbrechung handlungsunfähig ist;

g) es in diesem Vertrag vorgesehen ist.

Steht ein Gesellschaftsanteil mehreren Berechtigten zu, genügt es, wenn die genannten Voraussetzungen nur bei einem von ihnen vorliegen.

Die Ausschließung erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der auszuschließende Gesellschafter hat dabei kein Stimmrecht.