Strafanzeige wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem LBK-Verkauf ­ hier: Haftung von Asklepios nach dem Umwandlungsgesetz

Der Käufer des Landesbetriebs Krankenhäuser, Asklepios Kliniken, hat seine Konzernstruktur neu geordnet. Im Zuge dieser Neuordnung wurden Vermögenswerte der Asklepios Kliniken GmbH auf ein neues Unternehmen, die Asklepios Verwaltungsgesellschaft mbH übertragen. Der Senat war hierüber informiert, hat die Bürgerschaft aber nicht unterrichtet.

Der Senat hat mitgeteilt (Drs. 18/5312), die neue Asklepios Verwaltungsgesellschaft mbH hafte gesamtschuldnerisch nach den Regeln des Umwandlungsgesetzes (§ 133 UmwG) für die Verpflichtungen, welche Asklepios Kliniken (GmbH) im Zusammenhang mit dem Kauf der Mehrheitsbeteiligung am LBK Hamburg eingegangen ist.

§ 133 Umwandlungsgesetz regelt die Haftung und somit den Schutz der Gläubiger bei einer Aufspaltung von Unternehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung aus § 133 Umwandlungsgesetz gilt jedoch nicht bedingungslos und nicht dauerhaft.

Ich frage den Senat:

Der Kaufpreis für die Beteiligung von Asklepios an der LBK Hamburg GmbH wurde überwiegend durch Übernahme von LBK-Verbindlichkeiten gegenüber der FHH erbracht.

Die Forderungen wurden durch die Asklepios LBK Hamburg Beteiligungsgesellschaft mbH angekauft, die im Asklepios-Verbund als Zwischenholding im Bereich der „Urban Hospitals" fungiert. Sie haftet auch für die zweite Kaufpreistranche (vgl. Drs. 18/849,

F. 5.2). Gleiches gilt als Garantiegeberin für die Rückführung von neu vom LBK Immobilien zur Stärkung des Nettoumlaufvermögens der LBK Hamburg ausgereichten (nachrangigen) Gesellschafterdarlehen. Eine Garantie der Asklepios Kliniken GmbH (AKG) als Konzernobergesellschaft der Asklepios GmbH für diese Verbindlichkeiten besteht nicht. Zu beachten ist aber, dass der Gesellschaftsvertrag der LBK Hamburg GmbH die Einziehung und, nach Wahl des LBK Immobilien, auch für die Zwangsabtretung der Anteile der Asklepios LBK Hamburg Beteiligungsgesellschaft mbH für den Fall vorsieht, dass eine Hauptpflicht aus dem Beteiligungsvertrag trotz angemessener Fristsetzung verletzt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der Erbbaurechtsvertrag in den Fällen einer Insolvenz der LBK Hamburg GmbH oder eine Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht den entschädigungslosen Heimfall des Erbbaurechts an den LBK Immobilien vorsieht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Asklepios den Verlust der LBKInvestition befürchten müsste, würden fällige Ansprüche Hamburgs nicht erfüllt.

Demgegenüber hat die AKG nur wenige eigene Garantien zu Verpflichtungen übernommen, die sie nur aus eigenem Vermögen erfüllen konnte. Dies betrifft ­ nach der bereits erfolgten Zahlung der ersten Kaufpreistranche ­ vor allem die Garantie für die Werthaltigkeit der beiden von ihr in den LBK eingebrachten Kliniken Rissen und Bad Schwartau. Daneben ist die AKG weitergehende Verpflichtungen zum Aufbau medizinischer und medizintechnischer Strukturen in Hamburg eingegangen und hat sich ferner verpflichtet, wesentliche Funktionen der Konzernzentrale der Asklepios Kliniken GmbH nach Hamburg zu verlegen. Die Größenordnung dieser von der AKG garantierten möglichen Verpflichtungen der Asklepios LBK Hamburg Beteiligungsgesellschaft mbH ist im Verhältnis zu dem sich aus dem veröffentlichten Jahresabschluss der AKG ergebenden Vermögen des Garantiegebers derartig gering, dass sich schon aus wirtschaftlichen Erwägungen für den Senat keinerlei Zweifel an der Bonität von Asklepios ergeben.

Im Übrigen hat sich durch die Neuordnung der Konzernstrukturen bei Asklepios die ­ unmittelbare und mittelbare ­ Haftungsmasse des Garantiegebers nicht verschlechtert. Sofern die tatsächlich festgestellten Verkehrswerte für die eingebrachten beiden Krankenhäuser zum 1. Januar 2010 nicht die vertraglich zugesicherte Höhe von 74,4 Mio. Euro erreichen sollten, hätte Hamburg, nach der vor Ausgliederung bestehenden Struktur, auf die Anteile der AKG an den einzelnen rechtlich selbständigen Krankenhäusern im Asklepios Konzern zugreifen können. An die Stelle dieser Vollstreckungsmöglichkeit ist nach Ausgliederung eine Zugriffsmöglichkeit auf die Anteile der AKG an der Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbH (AKV) getreten. Der Senat vermag insofern keine Verschlechterung der Haftungssituation zu erkennen.

Vor diesem Hintergrund ist für die Bewertung des Senats, die sich nach § 133 UmwG zusätzlich ergebende, aber zeitlich limitierte Haftung auch der AKV ohne große Relevanz.

Etwas anderes gilt nur hinsichtlich der Verpflichtung zur Verlagerung wesentlicher Funktionen der Konzernzentrale der AKG nach Hamburg, nachdem das in der Verwaltungseinheit der AKG gebundene Personal auf die AKV übergegangen ist. Mit Asklepios besteht insofern seit März 2005 Einvernehmen, dass diese Verpflichtung unabhängig von der erfolgten Ausgliederung zu erfüllen ist (siehe Drs. 18/5312).

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen unter Einbeziehung von Auskünften der Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbH wie folgt:

1. Was wusste der Senat über die Neuordnung des Asklepioskonzerns?

War im Senat oder in den zuständigen Behörden bekannt, dass Asklepios eine neue Firma (die Asklepios Verwaltungsgesellschaft) gründen würde, auf die Vermögen der Asklepios Kliniken übertragen werden würde?

a) Welche Umstrukturierungspläne von Asklepios waren wem in Senat und Behörden zu welchem Zeitpunkt bekannt? Hat insbesondere der Präses der Finanzbehörde von solchen Plänen erfahren und wenn ja, wann genau?

b) Von welchen vollzogenen Umstrukturierungen hat wer in welchen Behörden zu welchem Zeitpunkt erfahren? Wann hat insbesondere der Präses der Finanzbehörde jeweils von den Umstrukturierungen erfahren?

Siehe Drs. 18/5312. Die Asklepios Kliniken Verwaltungsgesellschaft mbH hat mit Schreiben vom 16. März 2005 an den Präses der zum damaligen Zeitpunkt für den LBK zuständigen Behörde für Wissenschaft und Forschung sowie an den Präses der Finanzbehörde über die Beteiligungszusammenfassung innerhalb der AsklepiosGruppe informiert.

c) Spielten bei diesen Informationen jeweils auch Fragen der Haftung (bzw. ihrer Verlagerung, ihres Ausschlusses, ihrer Übertragung oder Ausdehnung) für Verbindlichkeiten der Asklepios Kliniken eine Rolle?

Inwiefern?

d) Welche Auskünfte hat Hamburg im Zusammenhang mit der Fortgeltung der Haftung von wem, zu welcher Zeit und aufgrund welchen Anlasses erhalten?

Ja. Nach Aussage des Unternehmens hat es keine relevanten Veränderungen gegeben. Im Ergebnis bestehe die gleiche Eigentümerstruktur fort; auch bestünden sämtliche Verpflichtungen aus den mit Asklepios getroffenen Vereinbarungen fort.

2. Haben sich Senat bzw. Behörden vergewissert, ob und welche Auswirkungen die Neuordnung auf Seiten von Asklepios und insbesondere die Ausgliederung der Asklepios Verwaltungsgesellschaft mbH für die Haftung im Zusammenhang mit dem Kauf der Mehrheitsbeteiligung am LBK Hamburg hat?

Ja.

a) Wann und auf welchem Weg hat Hamburg sich nach eventuellen Konsequenzen für die Haftung Asklepios erkundigt?

b) Auf welche Weise hat Hamburg sich im Einzelnen der Fortgeltung der Haftung Asklepios versichert?

c) Wann hat Hamburg die Handelsregistereinträge eingesehen, die im Zusammenhang mit der Neuordnung bei Asklepios stehen?

Nach Kenntnis des Schreibens vom 16. März 2005 hat der LBK Immobilien um juristische Bewertung durch die Rechtsanwaltskanzlei Baker & McKenzie gebeten, die auch schon die Vertragsverhandlungen mit Asklepios zum Verkauf für die FHH begleitet hat.

d) Hat Hamburg die (Spaltungs-)Verträge, mittels derer der Asklepioskonzern neu geordnet und Vermögen ausgegliedert bzw. das Unternehmen aufgespalten wurde, eingesehen?

e) Welche Verträge (bitte Inhalt und Daten der Vertragsschlüsse nennen) haben Senatsvertretern wann vorgelegen?

f) Hat Hamburg sich auf anderem Wege als durch Einsicht über den Inhalt von Verträgen auf Seiten Asklepios informiert? Wann und inwiefern?

Da es nach juristischer Bewertung auf den Inhalt der (Spaltungs-)Verträge nicht ankam, ist keine Einsichtnahme verlangt worden.

3. a) Sind auf Seiten des Asklepioskonzerns weitere Ausgliederungen oder sonstige Umwandlungen geplant? Welche konkret und wann sollen sie erfolgen?

b) Gibt es in Senat oder Behörden offizielle Erkenntnisse über weitere Umwandlungsvorhaben auf Seiten des Asklepioskonzerns? Wer hat diesbezüglich welche Informationen, von wem und seit wann?

Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.