Bestimmung der Ortsteilgrenzen des Stadtteils Sternschanze. Der Stadtteil Sternschanze besteht aus dem Ortsteil

§ 1

Festlegung der Ortsteilnummern des Bezirks Altona

Die Ortsteile des Bezirks Altona erhalten die in der Anlage 1 festgelegten Ortsteilnummern.

§ 2:

Bestimmung der Ortsteilgrenzen des Stadtteils Sternschanze

Der Stadtteil Sternschanze besteht aus dem Ortsteil 207.

Die genauen Grenzen des Ortsteils ergeben sich aus der Grenzbeschreibung (Anlage 2).

§ 3:

Übergangs- und Schlussbestimmungen:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Soweit die räumliche Gliederung für die Zusammensetzung und die örtliche Zuständigkeit der Bezirksversammlungen sowie für die Zusammensetzung der Hamburgischen Bürgerschaft von Bedeutung ist, ist dieses Gesetz erstmals auf die auf das Inkrafttreten folgende Wahl zu den Bezirksversammlungen beziehungsweise auf die auf das Inkrafttreten folgende Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft anzuwenden.

(3) Im Übrigen ist dieses Gesetz erst ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf die auf das Inkrafttreten folgende Wahl zu den Bezirksversammlungen folgt. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der Ortsteilgrenzen des Stadtteils Sternschanze

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen: Gesetz zur Bestimmung der Ortsteilgrenzen des Stadtteils Sternschanze Vom.......... Juli 2006 (HmbGVBl. S. 397) bestimmt in § 2 in Verbindung mit der Anlage die Zugehörigkeit der Stadteile zu den Bezirken.

Der mit dem Gesetz neu geschaffene Stadtteil Sternschanze wird mit Wirkung vom Beginn der kommenden Legislaturperiode der Bürgerschaft dem Bezirk Altona zugeordnet. Die Bürgerschaft hat auch vorgegeben, wie der neue Stadtteil in etwa abgegrenzt sein soll. So heißt es in der Begründung zu § 2 RäumGlG (vgl. Drucksache 18/3336 vom 6. Dezember 2005, S. 4): „Im bisherigen Grenzbereich der Bezirke Hamburg-Mitte, Altona und Eimsbüttel wird ein neuer Stadtteil Sternschanze gebildet. Dadurch wird die Grenze des Bezirks Altona zu den Bezirken Hamburg-Mitte und Eimsbüttel bis zu folgender Linie verschoben: Stresemannstraße von der Bernstorffstraße bis zum Neuen Pferdemarkt, Straße Neuer Kamp vom Neuen Pferdemarkt bis zur Sternstraße, Sternstraße bis zur Lagerstraße, Lagerstraße bis zur Schanzenstraße, Schanzenstraße bis zur S-Bahn-Linie, S-Bahn-Linie bis zur Rentzelstraße, Rentzelstraße bis zur Schröderstiftstraße, Schröderstiftstraße bis zum Kleinen Schäferkamp, Kleiner Schäferkamp und Altonaer Straße bis zum Schulterblatt. Der Bereich der ehemaligen Autoverladestation Sternschanze, der ­ südlich der Bahnlinie gelegen ­ heute für die Messeerweiterung genutzt wird, wird dem Bezirk Hamburg-Mitte zugeordnet."

Im Rahmen dieser Vorgaben müssen die konkreten Grenzen des Stadtteils Sternschanze beschrieben werden.

Außerdem ist der Stadtteil in die Ortsteilnummerierung einzufügen.

2. Beteilung der Bezirksversammlungen

Nach § 3 Satz 2 RäumGlG werden die Zuordnung der Ortsteile zu den Stadtteilen und die Grenzen der Ortsteile durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt, wenn die betroffenen Bezirksversammlungen zugestimmt haben.

Diese Ermächtigung ist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 RäumGlG in Bezug auf den Stadtteil Sternschanze bereits in Kraft getreten.

Der Senat hat deshalb den Entwurf einer „Verordnung zur Bestimmung der Ortsteilgrenzen des Stadtteils Sternschanze" den drei betroffenen Bezirksversammlungen Eimsbüttel, Altona und Hamburg-Mitte am 15. September 2006 zugeleitet.

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung am 30. November 2006 folgenden Beschluss gefasst: Anlage 1

Nummerierung der Ortsteile im Bezirk Altona Anlage 2

Grenzbeschreibung für den Stadtteil Sternschanze Bezirk: Altona Stadtteil: Sternschanze Ortsteilnummer: 207

Die Nordseite des Bahngeländes von der Stresemannstraße bis zum Weg Schulterblatt, dieser bis zur Südseite der Altonaer Straße, diese und die Südseite des Weges Kleiner Schäferkamp bis zur Südseite der Schröderstiftstraße, diese 390 Meter bis zur Ostseite des unbenannten Weges im Sternschanzenpark, diese bis zur Nordseite des Weges Sternschanze, diese bis zur Südseite der Schröderstiftstraße, diese bis zur Westseite der Rentzelstraße, diese bis zur Südseite des Bahngeländes, diese bis zur Ostseite der Schanzenstraße, diese bis zur Nordseite der Lagerstraße, diese bis zur Ostseite der Sternstraße, diese (einschließlich der Flurstücke 337, 1647, 852, 338, 339, 341 und 1555 der Gemarkung St. Pauli-Nord; Hausnummern: Sternstraße 70-98, Kampstraße 23-29, 36-42) bis zur Mitte der Fahrbahn des Weges Neuer Kamp, diese bis zur Ostseite des Weges Neuer Pferdemarkt, diese (an der südlichen Seite der beiden nördlichen Verkehrsinseln) an die Westseite des Weges Neuer Pferdemarkt verspringend, diese bis zur Nordostseite der Stresemannstraße, diese bis zur Juliusstraße, zur Mitte der Stresemannstraße verspringend, diese bis zur Nordseite des Bahngeländes. „Die Bezirksversammlung Altona stimmt dem am 15. September 2006 übersandten Senatsdrucksachenentwurf zu.

Die Zustimmung zum Verordnungsentwurf erfolgt dabei im Sinne vom § 3 Satz 3 des Gesetzes über die räumliche Gliederung vom 6. Juli 2006.

Im Übrigen empfiehlt die Bezirksversammlung, die Grenze in der Straßenmitte der Straße Neuer Kamp verlaufen zu lassen. Im Bereich des Platzes Neuer Pferdemarkt soll die Grenze am nördlichen Rand der Straßenlinie Stresemannstraße-Neuer Kamp verlaufen."

Zur Begründung für die Empfehlung zur Änderung des Straßenverlaufs wird angeführt, der vorgeschlagene Verlauf entlang der Bebauung sei nicht sachgerecht, weil dies zur Folge habe, dass die Häuser im Stadtteil Sternschanze und damit im Bezirk Altona lägen, während die Straßenfläche zum Bezirk Hamburg-Mitte (Stadtteil St. Pauli) gehöre. Bei Gaststättengenehmigungen ergäben sich damit unterschiedliche Zuständigkeiten für die Gaststätte selbst und für Sondernutzungen der Straßenfläche.

Die Bezirksversammlung Eimsbüttel hat in ihrer Sitzung am 28. September 2006 folgenden Beschluss gefasst: „Keine Gebietsabtretung an Altona!

1. Der Bezirk Eimsbüttel gibt keine Gebiete an den Bezirk Altona ab.

2. Die Bezirksversammlung nimmt zum vorgelegten Senatsdrucksachenentwurf: Verordnung zur Bestimmung der Ortsteilgrenzen des Stadtteils Sternschanze wie folgt Stellung:

Der Entwurf der Anlage 2 zur Verordnung zur Bestimmung der Ortsteilgrenzen des Stadtteils Sternschanze muss daher wie folgt verändert werden: ... bis zur Südseite der Altonaer Straße, diese bis zur Westseite der Schanzenstraße, diese bis zur Nordseite der Bahnanlagen, diese bis zur Westseite der Rentzelstraße, diese... . Anderenfalls wird der Drucksachenentwurf abgelehnt."

Zur Begründung wird ausgeführt, die Übernahme des Stadtteils Sternschanze werde in Altona offensichtlich als eine Belastung angesehen, die mit der Abtretung des südlich der Eisenbahn gelegenen Eidelstedter Industriegebiets entschädigt werden solle. Dies könne nicht hingenommen werden.

Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte hat in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2006 folgenden Beschluss gefasst: „1. Die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte lehnt die geplante Änderung der Bezirksgrenzen ab. Eine Änderung der Bezirksgrenzen, die seine Bewohner des Schanzenviertels zu Einwohnern Altonas machen würde, ist nach den Erkenntnissen der Bezirksversammlung Hamburg Mitte von den Menschen im Schanzenviertel nicht gewollt. Die vom Senat willkürlich geplante Änderung der Bezirksgrenzen geht über die Köpfe der Menschen hinweg. Für die Betroffenen gab es bisher keine Möglichkeit, ihren Willen wirksam zu bekunden.

2. Sollte der Senat daran festhalten, einen Stadtteil Sternschanze zu schaffen, so möge er das innerhalb der bestehenden Grenzen des Bezirks Altona tun. Die im Senatsdrucksachenentwurf vom 15. September 2006 zu einer Verordnung zur Bestimmung der Ortsteilgrenzen des Stadtteils Sternschanze genannten vorgesehenen Grenzziehungen werden von der Bezirksversammlung abgelehnt.

3. Sollte der Senat daran festhalten, aus den St. Pauli verbundenen Schanzenbewohnerinnen und -bewohnern Altonaer machen zu wollen, so darf dies nur auf der Grundlage eines Referendums erfolgen, in dem die Bewohner des Schanzenviertels selbst abstimmen, wohin sie zukünftig gehören wollen ­ zu St. Pauli oder zu Altona.

4. Ein entsprechendes Referendum möge dann zusammen mit der nächsten Bürgerschafts- und Bezirksversammlungswahl stattfinden."

3. Lösung

Allgemeines:

Nach § 3 Satz 4 RäumGlG entscheidet die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats über die Zuordnung und die Grenzen der betroffenen Ortsteile durch Gesetz, wenn die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen nicht oder nicht binnen vier Monaten dem vorgelegten Entwurf der Rechtsverordnung zugestimmt haben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da sich nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs am 15. September 2006 die Bezirksversammlung Eimsbüttel am 28.September 2006 und die Bezirksversammlung Hamburg-Mitte am 19. Dezember 2006 gegen den Verordnungsentwurf ausgesprochen haben.

Der Senat hält mit dem vorgelegten Gesetzentwurf im Wesentlichen an dem Inhalt seines Verordnungsentwurfs fest. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich insoweit, als die Empfehlungen der Bezirksversammlung Altona zu Grenzziehungen in den Bereichen „Neuer Kamp", „Neuer Pferdemarkt" und „Stresemannstraße-Neuer Kamp" übernommen werden. Die Grenzbeschreibungen in der Anlage 2 wurden entsprechend geändert.

Den Beschlüssen der Bezirksversammlungen Eimsbüttel und Hamburg-Mitte kann dagegen nicht gefolgt werden.

Die Bürgerschaft hat mit Beschluss der Drucksache 18/3336 vorgegeben, wie der neue Stadtteil in etwa abgegrenzt sein soll. Dort wird auf Seite 4 u. a. wie folgt ausgeführt: „...Schanzenstraße bis zur S-Bahn-Linie, S-Bahn-Linie bis zur Rentzelstraße, Rentzelstraße bis zur Schröderstiftstraße, Schröderstiftstraße bis zum Kleinen Schäferkamp, Kleiner Schäferkamp und Altonaer Straße bis zum Schulterblatt."

Die von den Bezirksversammlungen Eimsbüttel und Hamburg-Mitte geforderte Grenzziehung ist mit diesen Vorgaben des Gesetzgebers nicht vereinbar. Sie liefe im Übrigen darauf hinaus, den Sternschanzenpark, der sowohl von seinem Namen her als auch von der Bedeutung für den Stadtteil Sternschanze identitätsstiftend sein wird, aus dem neuen Stadtteil auszuschließen.

Das von der Bezirksversammlung Hamburg-Mitte geforderte „Referendum", das dem Volk von staatlicher Seite vorgelegt werden würde, ist im Hamburgischen Recht nicht vorgesehen. Bei Bürgerbehren und Bürgerentscheiden sowie bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden handelt es sich dagegen um eine Mitwirkung des Volkes, die von der Bezirksversammlung zwar als politisch wünschenswert erachtet, nicht aber initiiert werden kann. Im Übrigen hat die Bürgerschaft mit dem Gesetz über die räumliche Gliederung bereits grundsätzlich entschieden, wie der Stadtteil Sternschanze abgegrenzt sein soll. Mit dem jetzt vorgelegten Entwurf geht es ausschließlich um die Konkretisierung auf Ebene der Flurstücke.