Wohnungen

Überprüfung von baulichen Anlagen, Rettungswegen und Brandverhütungsschauen durch Behörden

Ich frage den Senat:

1. Welche Gesetze und Verordnungen verpflichten jeweils welche Behörden in welchen Fällen allgemein Brandschutzmaßnahmen zu überprüfen und Brandverhütungsschauen durchzuführen?

2. In welchen Abständen sollen diese Überprüfungen jeweils erfolgen?

3. Inwieweit werden insbesondere Versammlungsstätten auf die Einhaltung von Brandschutzbestimmungen überprüft; wer führt diese Überprüfungen in welchen Abständen durch?

4. Inwieweit ist es zulässig, dass die Feuerwehr eigeninitiativ derartige Brandschutzschauen bzw. Begehungen ohne vorherige Anmeldungen bei den betroffenen Betrieben durchführen?

5. Inwieweit ist es zulässig, dass die Bezirksämter eigeninitiativ derartige Brandschutzschauen bzw. Begehungen ohne vorherige Anmeldungen bei den betroffenen Betrieben durchführt?

Auf der Grundlage von § 58 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005

(HBauO) überprüfen die Bauprüfdienststellen der Bezirksämter, der Hamburg Port Authority und der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt die Brandsicherheit, sofern ein sachlich gebotener Anlass besteht. Die HBauO verlangt keine vorherige Anmeldung.

Auf der Grundlage von § 6 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 i. V. m. §§ 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau vom 21. Juni 1977 (BVS-VO) werden von der Behörde für Inneres/Feuerwehr unabhängig von einem sachlich gebotenen Anlass Brandverhütungsschauen durchgeführt in folgenden Abständen:

­ 3 Jahre: Geschäftshäuser über 1000 m² Nutzfläche; Krankenhäuser und Heime; Hotels und andere Beherbergungsbetriebe; Gemeinschaftsunterkünfte; Ausstellungsgebäude auf Messen sowie Haftanstalten.

­ 5 Jahre: Versammlungsstätten.

­ 6 Jahre: Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als fünf Geschossen und mehr als 10 000 m² Bruttogeschossfläche; Hochhäuser mit Ausnahme der Wohnungen; unter Denkmalschutz stehende Gebäude, die besonders brandgefährdet sind; Museen sowie Gebäude, Anlagen und Lagerstätten, in denen explosionsgefährliche, leicht entzündliche oder brandfördernde Stoffe oder Zubereitungen i. S. des Anhangs 1 der Verordnung über gefährliche Stoffe vom 26. August 1986 in der jeweils geltenden Fassung, feuergefährliche Stoffe oder Zubereitungen oder Güter aus oder mit brennbaren Bestandteilen oder Verpackungen nicht nur zufällig oder beiläufig hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, wieder gewonnen, verwendet oder vernichtet werden.

Gemäß § 3 BVS-VO ist die Überprüfung durch die Feuerwehr spätestens eine Woche vorher anzumelden.

6. Inwieweit ist es geübte Praxis, dass die Feuerwehr und/oder Bezirksämter ohne Anmeldung derartige Überprüfungen durchführen?

7. In wie vielen Fällen sind 2005 und 2006 jeweils derartige Überprüfungen

a) durch die Feuerwehr Hamburg

b) durch ein Bezirksamt (bitte nach Bezirksämtern aufschlüsseln) durchgeführt worden?

Bis zum 8. August 2006 hat die Feuerwehr zusätzlich zum Tätigwerden der Bauprüfdienststellen nach HBauO anlassbezogen feuersicherheitliche Überprüfungen in betrieblicher Hinsicht ohne Anmeldung durchgeführt; vgl. Antwort zu 8. Seit dem 8. August 2006 erfolgen diese Überprüfungen durch die Bauprüfdienststellen gemeinsam mit der Feuerwehr.

In 2005 haben 82 und in 2006 89 anlassbezogene Überprüfungen durch die Feuerwehr stattgefunden.

In 2005 wurden von der Feuerwehr 1131 Brandverhütungsschauen sowie 132 Nachschauen und in 2006 989 Brandverhütungsschauen sowie 133 Nachschauen durchgeführt.

Bei den Bezirksämtern werden hierüber keine statistischen Aufzeichnungen geführt; eine nachträgliche Erhebung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht leistbar.

8. Gab es in den letzten Jahren Änderungen der gesetzlichen Grundlage bzw. von Verordnungen hinsichtlich der Überprüfung von Versammlungsstätten?

Wenn ja, welche, wann und warum?

Am 8. August 2006 beschloss der Senat eine Neufassung der Zuständigkeitsanordnung im Bauordnungswesen. Die frühere Regelung, wonach die Behörde für Inneres zuständig war für die feuersicherheitliche Überprüfung in betrieblicher Hinsicht bei den in § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 und 10 HBauO genannten baulichen Anlagen und Räumen, wurde als Folge der Neufassung der HBauO gestrichen.

Zurzeit wird von den zuständigen Behörden eine Ergänzung der Zuständigkeitsanordnung erarbeitet mit dem Ziel, dass die Feuerwehr in bestimmten Fallgruppen neben den Bauprüfdienststellen zuständig ist für die Überprüfung der Brandsicherheit.