Verbraucherschutz

Verzögerung des Mammographie-Screenings

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) teilt heute in einer Presseerklärung mit, dass sich die Einführung des Mammographie-Screenings weiterhin verzögern wird. Als Begründung wird angegeben, dass das Sozialgericht angerufen wurde.

Hierzu befrage ich den Senat:

Gemäß der Änderung der Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen bezüglich der Einführung des Mammographie-Screenings und der entsprechenden Anlage des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) bedarf die Übernahme eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch den Programmverantwortlichen Arzt der Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene. Der Versorgungsauftrag wird durch die Kassenärztliche Vereinigung ausgeschrieben. Die Kassenärztliche Vereinigung hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen unter mehreren Bewerbern, die an dem Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben, auszuwählen.

Die Verantwortung für die Ausschreibung, das Auswahlverfahren und die Genehmigung liegt demnach bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) bzw. den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage einer Stellungnahme der KVH und einer kurzfristig durchgeführten Länderumfrage wie folgt.

1. Welche Bewerber haben den Zuschlag für die zertifizierten Untersuchungszentren erhalten und welche Bewerber sind unterlegen?

Die KVH teilt mit, dass aus Datenschutzgründen nur angegeben werden kann, dass sich im Ausschreibungsverfahren vier Hamburger Praxen um einen Versorgungsauftrag zur Durchführung des Mammographie-Screenings beworben haben.

2. Nach welchen Kriterien wurde die Entscheidung von wem getroffen?

Bei der Auswahlentscheidung wurden entsprechend den Vorgaben nach § 5 Abs. 2 Anlage 9.2 BMV-Ä i. V. mit Abschnitt B Nr. 4 der Krebsfrüherkennungsrichtlinien die

· persönlichen Voraussetzungen des Programmverantwortlichen Arztes,

· Verfügbarkeit und Qualifikation der im Rahmen des Versorgungsauftrages kooperierenden Ärzte und radiologischen Fachkräfte der Screening-Einheit,

· sachliche Voraussetzungen, d. h. Planung und Stand der Praxisausstattung zu Grunde gelegt.

Für die zwei in Hamburg vorgesehenen Screeningeinheiten wurden die zwei Bewerber ausgewählt, deren Konzepte zur Organisation des Versorgungsauftrages nach Auffassung von KVH und Krankenkassen am geeignetsten erschienen, um die Anforderungen an ein Mammographie-Screening innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes zu verwirklichen und im Routinebetrieb aufrechtzuerhalten.

3. Wurde die Entscheidung einvernehmlich getroffen?

Nach Prüfung der eingereichten Konzepte der Bewerber hat die KVH nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl unter den Bewerbern getroffen und das Einvernehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene hergestellt.

4. Wer hat das Sozialgericht angerufen?

Das Sozialgericht Hamburg wurde von einem im Bewerbungsverfahren unterlegenen Mitbewerber angerufen.

5. Hat die Anrufung des Sozialgerichts aufschiebende Wirkung?

a) Wenn ja, wie lange?

Das Landessozialgericht Hamburg hat am 20. Dezember 2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsstreit die aufschiebende Wirkung der Klage des Mitbewerbers angeordnet.

6. Mit welcher Begründung wurde das Sozialgericht angerufen?

Nach Mitteilung der KVH hat der Kläger beantragt, den Bescheid der KVH aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

7. Gab es in den anderen Bundesländern ähnliche Anfechtungen vor Gericht?

a) Wenn ja, in welchen Ländern und mit welchem Ausgang?

Auf Grundlage der kurzfristig durchgeführten Länderumfrage können hierzu folgende Angaben gemacht werden:

In Baden-Württemberg hat in einer der vorgesehenen neun Versorgungsregionen ein abgelehnter Bewerber Widerspruch bei der Kassenärztlichen Vereinigung erhoben. Im weiteren Verfahren hat der Bewerber darauf verzichtet beim Sozialgericht Klage einzureichen.

In Bayern liegt ein Widerspruch gegen die Vergabe eines Versorgungsauftrages vor.

Hier vermittelt die Kassenärztliche Vereinigung Bayern zwischen den beteiligten Ärzten.

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es hinsichtlich der Vergabe bei einer der vier vorgesehenen Screeningeinheiten einen Rechtsstreit zwischen einem Bewerber und der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Entscheidung steht aus.

In Niedersachsen ist für eine Screeningregion eine Konkurrentenklage vor dem Sozialgericht Hannover anhängig. Der Ausgang des Verfahrens ist noch offen.

b) Wenn nein, warum nicht?

Entfällt.

8. Wie lange wird das Verfahren vor dem Sozialgericht voraussichtlich dauern?

Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit davon ab, Schätzungen vorzunehmen.

9. Wann wird das Mammographie-Screening voraussichtlich in Hamburg eingeführt?

Das Mammographie-Screening kann in Hamburg erst eingeführt werden, wenn das Klageverfahren abgeschlossen ist.

10. In welchen anderen Bundesländern ist das Mammographie-Screening noch nicht eingeführt? Wann wird es dort voraussichtlich eingeführt?

Ein Überblick über den Stand der Einführung des Mammographie-Screenings wird von Seiten der Kooperationsgemeinschaft Mammographie in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung unter folgender Adresse im Internet angeboten: http://www.ein-teil-von-mir.de/die_mammographie/die_mammographie.php?barrierefrei=0&fsf=1.

Auf Grundlage der kurzfristig durchgeführten Länderumfrage können hierzu folgende Angaben ergänzt werden:

In Baden-Württemberg wird die Flächendeckung voraussichtlich Ende 2007 erreicht.

In Bayern erfolgt eine Umstellung des Mammographie-Screenings auf die Vorgaben der Bundesrichtlinien. Die Flächendeckung wird voraussichtlich Mitte 2007 wieder hergestellt sein.

In Brandenburg wird das Screening voraussichtlich Ende 2007/Anfang 2008 eingeführt werden.

In Mecklenburg-Vorpommern haben vor dem Hintergrund des unter Frage 7 erwähnten Rechtsstreits drei der vier vorgesehenen Screeningeinheiten ihre Tätigkeit aufgenommen.

In Niedersachsen wird die Flächendeckung im März 2007 erreicht werden.

In Rheinland-Pfalz wird die erste Screening-Einheit Anfang des zweiten Quartals 2007 ihre Tätigkeit aufnehmen.

In Sachsen wird das Screening schrittweise voraussichtlich ab 1. Juli 2007 aufgebaut.

In Sachsen-Anhalt ist die Einführung des Screenings für das IV. Quartal 2007 vorgesehen.

Für Schleswig-Holstein wird davon ausgegangen, dass die ersten Untersuchungen im zweiten Quartal 2007 erfolgen.

In Thüringen beginnt das Mammographie-Screening voraussichtlich im II. Quartal 2007.

11. Was können und was werden die KVH und die Krankenkassen unternehmen, um die Entscheidung des Gerichtes zu beschleunigen?

Die KVH wird das Gericht auf die Eilbedürftigkeit hinweisen. Im Übrigen siehe Antwort zu 8.

12. Welche Möglichkeiten hat der Senat, die Einführung des MammographieScreenings zu beschleunigen?

Die zuständige Behörde spricht sich nachdrücklich für eine rasche Einführung des Mammographie-Screenings aus. Der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburgs ist unanfechtbar. Unabhängig davon werden seitens der Träger des MammographieScreenings unter Beteiligung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Gespräche über die Auswirkung des Beschlusses auf das weitere Vorgehen geführt.