Wahl einer oder eines Deputierten der Justizbehörde

Die Deputierte der Justizbehörde, Frau Judith Mühlan, hat mir mit Schreiben vom 15. Januar 2007 mitgeteilt, dass sie ihr Mandat als Deputierte mit sofortiger Wirkung niederlege.

Es ist eine Ersatzwahl erforderlich. Das Vorschlagsrecht hat die GAL-Fraktion.

Nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden werden bei den Fachbehörden Deputationen aus den vom Senat in die Behörde entsandten Senatoren und 15 bürgerlichen Mitgliedern (Deputierten) gebildet.

Nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden werden die Deputierten von der Bürgerschaft aus den zu den Bezirksversammlungen wählbaren Einwohnern der Freien und Hansestadt für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt.

Abgeordnete der Bürgerschaft können einer Deputation nicht angehören. Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg, die im Bereich einer Fachbehörde einschließlich der ihr nachgeordneten Stellen der unmittelbaren Staatsverwaltung beschäftigt sind, sowie ehemalige Senatoren, Senatssyndici und Bedienstete für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung ihrer Beschäftigung oder Ende ihrer Amtszeit können der Deputation dieser Behörde auch unbeschadet des Satzes 1 nicht angehören. Personen, die als Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer juristischen Person des Privatrechts oder eines vergleichbaren Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig sind, an der die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt ist und die nicht allein der Rechtsaufsicht des Senats untersteht, können der Deputation der Behörde, die die Aufsicht ausübt, nicht angehören. Die in Satz 3 geregelte Sperrfrist gilt entsprechend.

Zu den Bezirksversammlungen wählbar ist nach § 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezWahlG) i. V. m. § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWahlG) sowie § 4 Absatz 1 BezWahlG jeder zur Bürgerschaft wahlberechtigte Einwohner des Bezirks.

Zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind nach § 6 Absatz 1 BüWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (Nr. 2) und nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Nr. 3). Wahlberechtigt sind nach § 4 Absatz 2 BezWahlG unter den Voraussetzungen von § 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BüWahlG auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger). Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind nach § 1 BezWahlG i. V. m. § 7 Absatz 1 BüWahlG Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen (Nr. 1), für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgaben kreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst (Nr. 2); die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden (Nr. 3).

Nicht wählbar ist nach § 1 BezWahlG i. V. m. § 10 Absatz 2 BüWahlG, wer nach § 7 BüWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Nr. 1) oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (Nr. 2).

Auf Artikel 3 Absatz 2 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird hingewiesen. Danach wirkt die Staatsgewalt ­ und damit auch die Bürgerschaft ­ darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschlussund Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind. Die Deputation der Justizbehörde setzte sich bisher aus sieben weiblichen und acht männlichen Deputierten zusammen.