Sperrung der Glashütter Landstraße für den LKW-Verkehr und Auswirkungen auf das Wohngebiet Tegelsbarg

Durch Sperrung der Glashütter Landstraße für den LKW-Verkehr wird der Tegelsbarg von LKW-Fahrern als Ausweichstrecke genutzt. Für die Anwohner des Wohngebiets Tegelsbarg bedeutet dies neben den Fluglärmbelästigungen eine weitere erhebliche Lärmbelästigung.

Eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit von derzeit 50 km/h auf 30 km/h würde nicht nur den LKW-Verkehr davon abhalten diesen sodann weniger attraktiven Weg als Ausweichstrecke zu nutzen, sondern auch dazu beitragen, Pendler und Anwohner zu einem den Straßenverhältnissen angemessenen Fahrverhalten zu bewegen.

Ich frage den Senat:

Die Sperrung der Glashütter Landstraße für LKW über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht wurde von der zuständigen Straßenbaubehörde gemäß § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Schutz der stark geschädigten Bausubstanz der Straße angeordnet. Die für den LKW-Verkehr im weiteren Umfeld ausgewiesenen Ausweichrouten führen über die Hauptverkehrsstraßen Harksheider Straße, Tangstedter Landstraße und Poppenbütteler Weg ­ Gehlengraben (Ring 3) und berühren nicht die Straße Tegelsbarg.

Unabhängig davon ist auch die Straße Tegelsbarg im Rahmen des Gemeingebrauchs dazu bestimmt, Schwerverkehr aufzunehmen. Neben dem Lieferverkehr zu den Verbrauchermärkten PLUS und Aldi im Bereich des Ortsteilzentrums am NorbertSchmid-Platz werden hier fahrplanmäßig bis zu 380 Linienbusfahrten in 24 Stunden durchgeführt, um die starke Nachfrage zu befriedigen. Auch eine Nutzung der Straße als Ausweichstrecke entspricht dieser Bestimmung.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Wann werden die Instandsetzungsarbeiten an der Glashütter Landstraße voraussichtlich abgeschlossen sein?

2. Wann wird folglich die Glashütter Landstraße wieder für den LKW-Verkehr geöffnet werden?

Die vorbereitenden Arbeiten zur Realisierung der Grundinstandsetzung sind aufgenommen. Da die Finanzierung noch nicht gesichert ist, kann der Zeitpunkt der Fertigstellung noch nicht genannt werden.

3. Welche Maßnahmen beabsichtigt die zuständige Behörde, um ein Ausweichen des LKW-Verkehrs auf den Tegelsbarg zu verhindern?

Keine.

4. Haben dort in letzter Zeit Verkehrszählungen stattgefunden, um das Ausmaß des LKW-Ausweichverkehrs zu bestimmen?

Wenn ja: Mit welchem Ergebnis?

Wenn nein: Warum nicht?

5. Ist beabsichtigt, die Höchstgeschwindigkeit von derzeit 50 km/h auf 30 km/h zumindest bis zu einer vollständigen Wiederherstellung der Glashütter Landstraße zu reduzieren?

Wenn ja: Wann wird eine Tempobeschränkung realisiert werden?

Wenn nein: Warum nicht?

Nein. Die Straße Tegelsbarg kommt aufgrund ihrer Funktion und Bedeutung für den ÖPNV für Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs gemäß § 45 StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Die Verkehrssicherheitslage im Tegelsbarg ist insgesamt unauffällig. Eine Veränderung hat sich seit der Sperrung der Glashütter Landstraße für LKW nicht ergeben. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wäre derzeit rechtswidrig.

6. Welche Maßnahmen sind geplant, um die infolge des Ausweichverkehrs verursachten ansteigenden Lärmbeeinträchtigungen abzufangen?

Keine.

7. Ist dem Senat bekannt, dass im Bereich Tegelsbarg auch derzeit die Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Belegenheit dieser Straße als Durchgangsstrecke kaum eingehalten wird?

8. Haben in letzter Zeit dort Geschwindigkeitskontrollen stattgefunden und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Die Straße Tegelsbarg verfügt nur über einen Fahrstreifen je Richtung. Zwischen den Einmündungsbereichen sind in der Fahrbahn lange begrünte Mittelinseln als Fahrbahnteiler und Fahrbahnverschwenkungen vorhanden. Es befinden sich zahlreiche Parkstände am Fahrbahnrand. Die Baulichkeiten, der starke Busverkehr und die regelmäßigen Ein- und Ausparkvorgänge dämpfen insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten wirksam das Geschwindigkeitsniveau und machen die Strecke unattraktiv für mögliche Ausweichverkehre. Die bisher durchgeführten Geschwindigkeitskontrollen haben ergeben, dass die Kraftfahrer bis auf wenige Ausnahmen die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhalten.

9. Kommt auch aus diesem Grund eine generelle Temporeduzierung dieses Gebiets auf 30 km/h in Betracht?

Wenn nein: Warum nicht?

Nein, im Übrigen siehe Antworten zu 4. und 5. sowie zu 7. und 8.