Netto-Veranschlagung der Einnahmen aus Gewinnabschöpfung

Zum Titel 2060.119.09 „Einnahmen aus zu Gunsten der Staatskasse eingezogener Vermögenswerte aus Gewinnabschöpfung § 73 e StGB und dgl." Findet sich im Haushaltsplan 2005/2006 die Erläuterung: „Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung zu Gunsten der Staatskasse eingezogener Vermögensgegenstände entstehen, werden von den Einnahmen abgesetzt."

Eine Berechnung der abgesetzten Kosten oder ein Nachweis für die vergangenen Jahre fehlt.

Die Landeshaushaltsordnung (LHO) fordert in § 15 Abs. 1 das Prinzip der Bruttoveranschlagung: „Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden. In diesen Fällen ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen."

Ich frage den Senat:

1. Welche Art Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung zu Gunsten der Staatskasse eingezogener Vermögensgegenstände?

Bei der Verwaltung von eingezogenen Grundstücken und Immobilien entstehen Kosten für die Vergütung der Zwangsverwalter. Darüber hinaus können Kosten für die Unterhaltung der Grundstücke entstehen, soweit die Zwangsverwaltung noch nicht vergeben werden konnte.

Bei der Verwertung von Vermögensgegenständen entstehen Kosten für die Versteigerung, die Erstellung von Wertgutachten sowie ggf. Kosten für die Nutzung von Versteigerungsportalen im Internet.

2. Wie hoch waren in den Jahren 2002 bis 2006 jeweils die verbleibenden Einnahmen aus zu Gunsten der Staatskasse eingezogener Vermögensgegenstände? § 15 Abs. 1 LHO erlaubt die Saldierung von Einnahmen und Ausgaben bereits bei der Veranschlagung.

Weil die Höhe der von der Art der Vermögenswerte abhängigen Ausgaben für Verwaltung und Verwertung nicht seriös geschätzt werden kann, wird in den Erläuterungen keine zahlenmäßige Berechnung dargestellt, sondern lediglich beschrieben, welche Ausgaben von den Einnahmen abgesetzt werden.